§ 34 BUAG Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

BUAG - Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
§ 34.Paragraph 34,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID-System)

  1. 1.Ziffer einszur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß Paragraph 24, in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
  2. 2.Ziffer 2zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
  3. 3.Ziffer 3zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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