Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a bis h genannten Daten zugreifen können.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 2, genannten Zweck auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a bis h genannten Daten zugreifen können.
(2)Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach § 22 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach § 34b Abs. 1 Z 3 lit. g eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach § 34b Abs. 1 Z 4 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 lit. c genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach Paragraph 22, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Litera c, genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann.
(3)Absatz 3,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis g zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des Paragraph 34, Ziffer eins, mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis g zugreifen kann.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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