Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.08.2026
(1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems ist hinsichtlich der in § 34a Abs. 1 genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID-System folgende Daten zu verarbeiten:Die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems ist hinsichtlich der in Paragraph 34 a, Absatz eins, genannten Personen ermächtigt, zu nachfolgenden Zwecken im BauID-System folgende Daten zu verarbeiten:
1.Ziffer einsZur Ausstellung der BauID-Karte:
a)Litera aArbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Nationalität;Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, wenn kein Lichtbild in den in Paragraph 34 a, Absatz 2, genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Arbeitnehmerkennzeichen, Nationalität;
b)Litera bArbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbeberechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen;
2.Ziffer 2Zur Abfrage durch den Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID-Karte, seine aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 3 lit. a bis g;Zur Abfrage durch den Arbeitnehmer: Abfrageprotokoll (Scanprotokoll) seiner BauID-Karte, seine aktuellen im BauID-System enthaltenen Daten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 3, Litera a bis g;
3.Ziffer 3Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zu Kontrollzwecken die unter Z 1 und Z 2 genannten Daten sowie zusätzlich:Zur Abfrage von Daten mittels Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zu Kontrollzwecken die unter Ziffer eins und Ziffer 2, genannten Daten sowie zusätzlich:
a)Litera adie den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung, die kollektivvertragliche Einstufung, Ausbildungs- und Qualifizierungsnachweise, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und -adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer und den zuständigen Sozialversicherungsträger;
b)Litera bdie durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;
c)Litera cbei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach § 19 Abs. 5b Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Baustellenidentifikationsnummer, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers, den zuständigen Sozialversicherungsträger, die Staatsangehörigkeit und die Angabe in der Meldung nach Paragraph 19, Absatz 5 b, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz hinsichtlich einer elektronischen Bereithaltung;
d)Litera dbei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des AuslBG;bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des AuslBG;
e)Litera ebei Fremden die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse aus den Beständen des Zentralen Fremdenregisters erhobenen Daten über die Einreise- und Aufenthaltsberechtigungen; dies kann unter Nutzung einer zwischen dem Bundesminister für Inneres und der Urlaubs- und Abfertigungskasse eingerichteten Schnittstelle erfolgen;
f)Litera fvom Arbeitgeber in das BauID-System eingegebene Unterlagen gemäß §§ 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;vom Arbeitgeber in das BauID-System eingegebene Unterlagen gemäß Paragraphen 21 und 22 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz;
g)Litera gdas Scanprotokoll einer BauID-Karte sowie die GPS-Koordinaten des Abfrageortes;
h)Litera hdie von Gemeindeverbänden und Gemeinden in die Baustellendatenbank eingegebenen Baubeginns- und Fertigungstellungsanzeigen;
4.Ziffer 4freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß § 14 ASchG.freiwillig im BauID-System erfasste Nachweise und sonstige Unterlagen betreffend Unterweisungen gemäß Paragraph 14, ASchG.
(2)Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken die in Abs. 1 Z 3 lit. a genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle in das BauID-System zu übermitteln.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ermächtigt, zu Kontrollzwecken die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, genannten Daten, soweit sie in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse vorhanden sind, automationsunterstützt über eine Schnittstelle in das BauID-System zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems bei Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zur Verarbeitung der Daten gemäß Abs. 1 Z 3 lit. b bis g, sowie für die in Abs. 1 Z 4 genannten und vom Arbeitgeber freiwillig ins System eingegebene Daten, gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß § 34a Abs. 5. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. b, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 3 lit. c genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Abs. 1 Z 3 lit. d genannten Daten von Personen gemäß § 34a Abs. 5, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Abs. 1 Z 3 lit. e genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems bei Verwendung der BauID-Karte auf einer Baustelle (Arbeitsstätte) zur Verarbeitung der Daten gemäß Absatz eins, Ziffer 3, Litera b bis g, sowie für die in Absatz eins, Ziffer 4, genannten und vom Arbeitgeber freiwillig ins System eingegebene Daten, gilt auch für die Datenverarbeitung hinsichtlich Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5, Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, genannten Daten und das Arbeitsmarktservice die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, genannten Daten von Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5,, deren Arbeitsverhältnis nicht diesem Bundesgesetz unterliegt, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen. Der Bundesminister für Inneres hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems die in Absatz eins, Ziffer 3, Litera e, genannten Daten automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form zur Verfügung zu stellen.
(4)Absatz 4,Zum Zweck der Registrierung und Ausstellung von BauID-Karten für Personen gemäß § 34a Abs. 5 und Arbeitgeber gemäß § 34a Abs. 6 dürfen folgende Daten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, von der BauID-GmbH verarbeitet werden:Zum Zweck der Registrierung und Ausstellung von BauID-Karten für Personen gemäß Paragraph 34 a, Absatz 5 und Arbeitgeber gemäß Paragraph 34 a, Absatz 6, dürfen folgende Daten von der Urlaubs- und Abfertigungskasse als Betreiberin des BauID-Systems oder, sofern sie sich einer Dienstleisterin bedient, von der BauID-GmbH verarbeitet werden:
1.Ziffer einsArbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, sofern kein Lichtbild in den in § 34a Abs. 2 genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Nationalität;Arbeitnehmerdaten: Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Lichtbild, Dokumente zur Identifikationsfeststellung, sofern kein Lichtbild in den in Paragraph 34 a, Absatz 2, genannten Registern verfügbar ist, Wohnadresse oder Zustelladresse, Kontaktdaten, Sozialversicherungsnummer, Nationalität;
2.Ziffer 2Arbeitgeberdaten: Firmenname und -adresse, Firmenbuchnummer, Dienstgeberkontonummer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Kennziffer Unternehmensregister (KUR), Betriebssitz, Gewerbe-berechtigung oder Unternehmensgegenstand sowie das Betriebskennzeichen.
In Kraft seit 01.08.2026 bis 31.12.9999
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