§ 34c BUAG Umfang der Datenabfrage mittels BauID-Karte

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH zu den in § 34 Z 1 und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:Im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH zu den in Paragraph 34, Ziffer eins, und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;
    2. 2.Ziffer 2bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;
    3. 3.Ziffer 3bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;
    4. 4.Ziffer 4die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse enthaltenen Daten zum Status des Beschäftigungsverhältnisses, den Namen des Arbeitgebers, das Betriebskennzeichen, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die kollektivvertragliche Einstufung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.
    Um die Datenabfrage vornehmen zu können, hat die Bau-ID GmbH der Urlaubs- und Abfertigungskasse das Arbeitnehmerkennzeichen, den Namen oder die Sozialversicherungsnummer des betreffenden Arbeitnehmers zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 1, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung von Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Absatz eins, gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Absatz eins, Ziffer eins,, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung von Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bau-ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Abs. 1 dafür zu sorgen, dassDie Bau-ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Absatz eins, dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten zugreifen kann;der Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach Paragraph 22,, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten zugreifen kann;
    2. 2.Ziffer 2die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.
  4. (4)Absatz 4Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ihrerseits berechtigt, folgende im Zuge der Datenabfrage auf der Baustelle von der Bau-ID GmbH an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermittelnden Daten zu Kontrollzwecken zu verarbeiten: Datum und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl. Diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen.
  5. (1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a bis h genannten Daten zugreifen können.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 2, genannten Zweck auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a bis h genannten Daten zugreifen können.
  6. (2)Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach § 22 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach § 34b Abs. 1 Z 3 lit. g eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach § 34b Abs. 1 Z 4 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 lit. c genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach Paragraph 22, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Litera c, genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann.
  7. (3)Absatz 3,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis g zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des Paragraph 34, Ziffer eins, mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis g zugreifen kann.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 11.06.2022 bis 31.07.2026
  1. (1)Absatz einsIm Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH zu den in § 34 Z 1 und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:Im Zuge der Datenabfrage mittels Bau-ID Karte auf der Baustelle, ist die Urlaubs- und Abfertigungskasse ermächtigt, der Bau-ID GmbH zu den in Paragraph 34, Ziffer eins, und 3 genannten Zwecken folgende zum Zeitpunkt der Datenabfrage vorhandene Daten automationsunterstützt unter Nutzung einer technisch geeigneten Schnittstelle zur Verarbeitung zu übermitteln:
    1. 1.Ziffer einsdie durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach § 31 Abs. 1 zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;die durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse beim Träger der Krankenversicherung nach Paragraph 31, Absatz eins, zu erhebenden Daten hinsichtlich des Zeitpunktes der Anmeldung und gegebenenfalls der Abmeldung des Beschäftigten, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer;
    2. 2.Ziffer 2bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, LSD-BG vorliegt, sowie die Transaktionsnummer ZKO, den Ort bzw. die Orte der Beschäftigung, die Art der Tätigkeit und Verwendung des Arbeitnehmers;
    3. 3.Ziffer 3bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;bei ausländischen Arbeitnehmern die im Arbeitsmarktservice für die konkrete Beschäftigung auf der Baustelle dokumentierte Genehmigung, Bestätigung oder Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975;
    4. 4.Ziffer 4die in der Arbeitnehmer- und Betriebsauskunft der Urlaubs- und Abfertigungskasse enthaltenen Daten zum Status des Beschäftigungsverhältnisses, den Namen des Arbeitgebers, das Betriebskennzeichen, den Beginn und das Ende des Beschäftigungsverhältnisses, die kollektivvertragliche Einstufung, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit, die Baustellenbezeichnung und –adresse sowie bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern zusätzlich die Baustellenidentifikationsnummer, den zuständigen Sozialversicherungsträger und die Staatsangehörigkeit.
    Um die Datenabfrage vornehmen zu können, hat die Bau-ID GmbH der Urlaubs- und Abfertigungskasse das Arbeitnehmerkennzeichen, den Namen oder die Sozialversicherungsnummer des betreffenden Arbeitnehmers zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Abs. 1 gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 1, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Abs. 1 Z 2 genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß § 2 Abs. 1 beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung von Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.Die Ermächtigung der Urlaubs- und Abfertigungskasse gemäß Absatz eins, gilt auch für die Datenabfrage von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beschäftigt sind. Die zuständigen Krankenversicherungsträger sind verpflichtet, der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Absatz eins, Ziffer eins,, die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung die in Absatz eins, Ziffer 2, genannten Daten von Arbeitnehmern, die nicht in einem Betrieb (Unternehmen) gemäß Paragraph 2, Absatz eins, beschäftigt sind, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung bereits eingerichteter Schnittstellen zu übermitteln. Das Arbeitmarktservice hat der Urlaubs- und Abfertigungskasse die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten, soweit vorhanden, automationsunterstützt in einer für die Urlaubs- und Abfertigungskasse technisch geeigneten Form unter Nutzung von Schnittstellen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Die Bau-ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Abs. 1 dafür zu sorgen, dassDie Bau-ID GmbH hat bei der Datenabfrage nach Absatz eins, dafür zu sorgen, dass
    1. 1.Ziffer einsder Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach § 22, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Abs. 1 Z 3 genannten Daten zugreifen kann;der Baustellenverantwortliche zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung und des Vorliegens einer Meldung nach Paragraph 22,, den Namen des Arbeitgebers, die vereinbarte wöchentliche Normalarbeitszeit, bei Teilzeit das Ausmaß und die Lage der Arbeitszeit sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, LSD-BG vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Absatz eins, Ziffer 3, genannten Daten zugreifen kann;
    2. 2.Ziffer 2die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung zum Zweck der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping und Sozialbetrug zwecks Baustellenkontrolle auf die in Absatz eins, Ziffer eins, bis 4 genannten Daten und auf das Abfrageprotokoll der Bau-ID Karte des Arbeitnehmers sowie auf die GPS-Koordinaten des Abfrageortes zugreifen können.
  4. (4)Absatz 4Die Urlaubs- und Abfertigungskasse ist ihrerseits berechtigt, folgende im Zuge der Datenabfrage auf der Baustelle von der Bau-ID GmbH an die Urlaubs- und Abfertigungskasse zu übermittelnden Daten zu Kontrollzwecken zu verarbeiten: Datum und Uhrzeit der Abfrage, Name des Arbeitgebers, Baustellenbezeichnung bzw. Baustellen-ID, Sozialversicherungsnummer der Arbeitnehmer und gegebenenfalls die Arbeitnehmerkennzahl. Diese Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres zu löschen.
  5. (1)Absatz eins,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in § 34 Z 2 genannten Zweck auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 und Z 3 lit. a bis h genannten Daten zugreifen können.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass bei Datenabfrage mittels BauID-Karte auf der Baustelle die für Baustellenkontrollen zuständigen Bediensteten der Urlaubs- und Abfertigungskasse sowie des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 2, genannten Zweck auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera a bis h genannten Daten zugreifen können.
  6. (2)Absatz 2,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach § 22 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach § 19 Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in § 34 Z 3 genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach § 34b Abs. 1 Z 3 lit. g eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach § 34b Abs. 1 Z 4 sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 lit. c genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in § 34b Abs. 1 Z 3 lit. d bis f genannten Daten zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Generalunternehmer bei Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Baustelle auf die Daten hinsichtlich des Vorliegens einer Anmeldung zur Sozialversicherung, des Vorliegens einer geringfügigen Beschäftigung als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, des Vorliegens einer Meldung nach Paragraph 22, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die Angabe, ob eine Meldung nach Paragraph 19, Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz vorliegt und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann. Darüber hinaus hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse zum in Paragraph 34, Ziffer 3, genannten Zweck sicherzustellen, dass ein Baustellenverantwortlicher im Zuge der Datenabfrage mittels BauID Karte auf der Baustelle zum Zweck der leichteren Überprüfung der erforderlichen Meldungen für den Arbeitnehmer auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, mit Ausnahme der Sozialversicherungsnummer genannten Daten, das Betriebskennzeichen sowie der zum Zeitpunkt der Abfrage enthaltenen Anmeldung der Erwerbstätigkeit als Arbeiter oder Angestellter bzw. Lehrling oder geringfügig beschäftigt als Arbeiter oder Angestellter oder Beschäftigung als freier Dienstnehmer oder als selbständig Erwerbstätiger, der Bezeichnung des Dienstgebers und der Dienstgeberkontonummer, sowie der Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera g, eingeschränkt auf eigene Scanprotokolle und der die eigene Baustelle betreffenden Daten nach Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 4, sowie zusätzlich bei entsandten und überlassenen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Litera c, genannten Daten und bei ausländischen Arbeitnehmern auf die in Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d bis f genannten Daten zugreifen kann.
  7. (3)Absatz 3,Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des § 34 Z 1 mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß § 34b Abs. 1 Z 1 lit. a, Z 2 und Z 3 lit. a bis g zugreifen kann.Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sicherzustellen, dass ein Arbeitnehmer zum Zweck des Paragraph 34, Ziffer eins, mittels seiner BauID-Karte auf die Daten gemäß Paragraph 34 b, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a bis g zugreifen kann.

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