§ 34 BUAG Einrichtung und Betrieb eines Informationssystems

Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2026 bis 31.12.9999
§ 34.Paragraph 34,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID-System)

  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)
    1. 1.Ziffer einszur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
    3. 3.Ziffer 3zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe
    berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen.berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, (Bau-ID GmbH) zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Teilnahme am IT-System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.Die Teilnahme am IT-System zu den in Absatz eins, genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.
  3. 1.Ziffer einszur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß Paragraph 24, in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
  4. 2.Ziffer 2zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
  5. 3.Ziffer 3zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.

Stand vor dem 31.07.2026

In Kraft vom 01.08.2021 bis 31.07.2026
§ 34.Paragraph 34,

Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat ein Informationssystem (BauID-System)

  1. (1)Absatz einsDie Urlaubs- und Abfertigungskasse ist zur Einrichtung und zum Betrieb eines Informationssystems (IT-Systems)
    1. 1.Ziffer einszur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei dieses IT-System auch Arbeitgebern angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
    2. 2.Ziffer 2zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern in die für sie insbesondere bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten und
    3. 3.Ziffer 3zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse bei der Vollziehung der ihr zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe
    berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des § 18a (Bau-ID GmbH) zu bedienen.berechtigt. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, (Bau-ID GmbH) zu bedienen.
  2. (2)Absatz 2Die Teilnahme am IT-System zu den in Abs. 1 genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.Die Teilnahme am IT-System zu den in Absatz eins, genannten Zwecken beruht für Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils auf einer vertraglichen Vereinbarung mit der Bau-ID GmbH.
  3. 1.Ziffer einszur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß § 24 in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,zur Unterstützung der Einsichtsmöglichkeit von Arbeitnehmern insbesondere gemäß Paragraph 24, in die für sie bei der Urlaubs- und Abfertigungskasse gespeicherten Daten,
  4. 2.Ziffer 2zur Unterstützung der Urlaubs- und Abfertigungskasse, des Amtes für Betrugsbekämpfung und der Österreichischen Gesundheitskasse bei der Vollziehung der ihnen zur Bekämpfung des Lohn- und Sozialdumpings und des Sozialbetrugs übertragenen gesetzlichen Aufgaben, insbesondere durch Verbesserung der Kontrollabläufe sowie der Identitätsfeststellung im Rahmen von Vorsprachen von Arbeitnehmern und bei Baustellenkontrollen sowie
  5. 3.Ziffer 3zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht § 2 Abs. 1 unterliegen,zur Unterstützung der auf einer Baustelle tätigen Arbeitgeber bei ihren Prüf- und Dokumentationspflichten, wobei das BauID-System auch Arbeitgebern und natürliche Personen angeboten werden darf, die nicht Paragraph 2, Absatz eins, unterliegen,
zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des § 18a als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.zu errichten und zu betreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann sich einer GmbH im Sinne des Paragraph 18 a, als Dienstleisterin (BauID-GmbH) bedienen.

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