(1)Absatz eins,§ 7 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 tritt mit 1. September 2022 in Kraft.Paragraph 7, der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, tritt mit 1. September 2022 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 206a ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 12 Abs 1, 15 Abs 7, 35 Abs 2, 44 Abs 3 und 45 Abs 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Die Paragraphen 12, Absatz eins, 15, Absatz 7, 35, Absatz 2, 44, Absatz 3 und 45 Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 11... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Campingplatzgesetz, LGBl Nr 66/1966, in der Fassung der Gesetze LGBl Nr 60/1991, 46/2001 und 20/2010 sowie der Kundmachung LGBl Nr 83/1991 außer Kraft.Dieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft. Gle... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer1.Ziffer einsentgegen § 3 Abs 1 einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;entgegen Paragraph 3, Absatz eins, einen Campingplatz ohne Bewilligung errichtet oder wesentlich ändert;2.Ziffer 2entgegen § 8 Abs 1 vor der F... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die Organe der Behörde, die Naturschutzbeauftragten sowie die Organe der Salzburger Berg- und Naturwacht sind befugt, Campingplätze während der Öffnungszeiten zu betreten und daraufhin zu überprüfen, ob sie diesem Gesetz, den gemäß § 6 mitangewendeten Rechtsvorschriften und der Bew... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Das Ansuchen um Bewilligung gemäß § 3 ist grundsätzlich in elektronischer Form zu übermitteln. Dem Ansuchen sind anzuschließen, im Falle einer physischen Vorlage in zweifacher Ausfertigung:Das Ansuchen um Bewilligung gemäß Paragraph 3, ist grundsätzlich in elektronischer Form zu üb... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Mobilheime dürfen auf höchstens 30 % der Gesamtanzahl an Stellplätzen aufgestellt werden.(2)Absatz 2,Mobilheime sowie ihr handelsübliches Zubehör müssen auf den Stellplätzen so aufgestellt werden, dass sie jederzeit ortsbeweglich sind. Bauliche Anlagen im Zusammenhang mit Mobilheim... mehr lesen...
Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:1.Ziffer einsCampieren: das Aufstellen von Zelten, Wohnmobilen und Wohnwagen zum Zweck des Aufenthaltes und des Übernachtens;2.Ziffer 2Campingplatz: Grundstück(e) oder Grundstücksteil(e), die im Rahmen des Tourismus für Zwecke des Aufstellens von Zelten, Wohnmobil... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.08.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 64/2026 § 0 gültig von 01.10.2022 bis 31.07.2026 zuletzt geändert durch LGBl Nr 52/2022 ... mehr lesen...
(1)Absatz eins,Die §§ 82, 84 und 135 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft. § 88 Abs 1 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft. § 86 Abs 2 L-VBG in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2015 findet auch auf Beamte si... mehr lesen...
(1)Absatz eins,§ 9f Abs 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2013 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.Paragraph 9 f, Absatz 4, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2,Für die Weiteranwendung des § 9f Abs 4 in der bisher gelte... mehr lesen...
Dieses Gesetz dient der Umsetzung folgender Richtlinien:1.Ziffer einsRichtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen... mehr lesen...