Gesetzesaktualisierungen

4 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 1-4 von 4

31 Paragrafen zu Erneuerbaren-Ausbau-Beschleunigungsgesetz (EABG) aktualisiert


§ 62 EABG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) § 1 und § 60 Z 1 lit. a treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. § 6 Abs. 3 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft.(Verfassungsbestimmung) Paragraph eins und Paragraph 60, Ziffer eins, Litera a, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. P... mehr lesen...


§ 61 EABG Verweisungen

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 60 EABG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:1.Ziffer einssoweit sie dem Bund zukommt,a)Litera a(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des § 1 und des § 6 Abs. 3 die Bundesregierung;(Verfassungsbestimmung) hinsichtlich des Paragraph eins und des Paragraph 6, Absatz 3, die Bundesregierung;... mehr lesen...


§ 57 EABG Energiewendebeteiligung

(1)Absatz eins,Standortgemeinden können nach einem Beschluss der Gemeindevertretung auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Projektwerbern Entgelte für eine nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes neu errichtete Photovoltaikanlage und Windkraftanlage erhalten.(2)Absatz 2,Vereinbarungen gemä... mehr lesen...


§ 54 EABG Anrechenbare Mengen

(1)Absatz eins,Auf die Erzeugungsbeitragswerte ist die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen des jeweiligen Bundeslandes anrechenbar, welche sich aus der Differenz zum Basisjahr 2020 ergibt. Die mengenwirksame jährliche Stromerzeugung ist gemäß der Methodik und der Begr... mehr lesen...


§ 53 EABG Festlegung der Erzeugungsbeitragswerte

(1)Absatz eins,Die Landesregierungen sind verpflichtet, die Ziele des § 4 dieses Bundesgesetzes zu erreichen, bundesländerübergreifend bis zum Jahr 2030 fünf GW kumulierte Batteriekapazität zu erreichen sowie das erschlossene Wärmeerzeugungspotential aus geothermischer Energie um eine TWh zu stei... mehr lesen...


§ 52 EABG Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, als überörtliche Festlegung lediglich von der Gemeinde im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu mach... mehr lesen...


§ 51 EABG Trassenfreihaltungsverordnung

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche innerhalb nur eines Bundeslandes verlaufen, mit Verordnung zu erlassen hat. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erke... mehr lesen...


§ 50 EABG Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung vor Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung durchzuführen hat. Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der strategischen Umweltprüfung insbesondere die folgend... mehr lesen...


§ 49 EABG Grundsätze und Ziele

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten hat:1.Ziffer einsDie Sicherung von geeigneten Flächen zum Ausbau elektrischer L... mehr lesen...


§ 48 EABG Verpflichtung zur Trassenausweisung

(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung mittel- und langfristig sicherzustellen hat, dass ausreichend Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die ihr gemäß § 47 vorgeschlagen wurden und innerhalb eines Bundeslandes verlaufen, ausgewiesen w... mehr lesen...


§ 47 EABG Vorschläge für Trassenkorridore

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet sind, jene Vorschläge für Trassenkorridore gemäß Abs. 2 für größere Vorhaben bei der Landesregierung einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 ... mehr lesen...


§ 46 EABG Auskunftspflicht

Alle Dienststellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus über alle Umstände Auskunft zu geben, die für die Erstellung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische ... mehr lesen...


§ 45 EABG Rechtswirkungen der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen

(1)Absatz eins,Jene Flächen, welche sich innerhalb des verordneten Trassenkorridors befinden, sind als überörtliche Festlegung lediglich von den Gemeinden im Zuge der örtlichen Raumplanung im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan ersichtlich zu machen. Flächen, die sich im verordneten Trassenkorrido... mehr lesen...


§ 44 EABG Trassenfreihaltungsverordnung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die notwendigen Trassenfreihaltungsverordnungen für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, zu erlassen. Die Verordnung hat auf Grundlage der Erkenntnisse aus dem integrierte... mehr lesen...


§ 43 EABG Verträglichkeitsprüfung

(1)Absatz eins,Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, die einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Maßnahmen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks eines Europaschutzgebietes oder eines Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des Art. 4 Abs. 2 UAbs. 3 der ... mehr lesen...


§ 42 EABG Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

(1)Absatz eins,Wenn1.Ziffer einsder Trassenkorridor voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder2.Ziffer 2ein von den Auswirkungen der Durchführung eines Trassenkorridors voraussichtlich erheblich betroffener Staat ein diesbe... mehr lesen...


§ 41 EABG Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat vor Erlassung einer Trassenfreihaltungsverordnung eine strategische Umweltprüfung oder eine Prüfung gemäß Abs. 3 durchzuführen. Im Rahmen der strategischen Umweltprüfung hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und ... mehr lesen...


§ 40 EABG Grundsätze und Ziele

Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat bei der Erlassung der Trassenfreihaltungsverordnung für elektrische Leitungsanlagen folgende Grundsätze und Ziele zu beachten:1.Ziffer einsDie Sicherung und Freihaltung von geeigneten Flächen für den Ausbau von elektrischen Leitungsanla... mehr lesen...


§ 39 EABG Verpflichtung zur Trassenausweisung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat mittel- und langfristig sicherzustellen, dass ausreichend gemäß § 38 vorgeschlagene Trassenkorridore für elektrische Leitungsanlagen, welche sich über mindestens zwei Bundesländer erstrecken, ausgewiesen werden. Die Auswe... mehr lesen...


§ 38 EABG Vorschläge für Trassenkorridore

(1)Absatz eins,Die Verteiler- und Übertragungsnetzbetreiber sind verpflichtet, jene Vorschläge für Trassenkorridore für größere Vorhaben bei dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus einzureichen, welche notwendig sind, damit in Österreich bis 2040 und darüber hinaus ausreichend Le... mehr lesen...


§ 37 EABG Grenzüberschreitende Konsultationen bei einer strategischen Umweltprüfung

(1)Absatz eins,Wenn1.Ziffer einsdie Umsetzung eines integrierten Netzinfrastrukturplans voraussichtlich erhebliche Auswirkungen (nach Anhang 2, Teil 1) auf die Umwelt eines anderen Staates haben wird oder2.Ziffer 2ein von den Auswirkungen der Durchführung eines integrierten Netzinfrastrukturplans... mehr lesen...


§ 36 EABG Strategische Umweltprüfung und Öffentlichkeitsbeteiligung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat eine Prüfung der erheblichen Umweltauswirkungen der geplanten Maßnahmen des integrierten Netzinfrastrukturplans durchzuführen und nach Konsultation der Umweltstellen einen Umweltbericht nach Anhang 2, Teil 2, zu erstellen... mehr lesen...


§ 35 EABG Integrierter Netzinfrastrukturplan (NIP)

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat zur Erreichung der Ziele gemäß § 4 bis zum 30. Juni 2028 den integrierten Netzinfrastrukturplan zu überarbeiten und im Zuge dessen eine strategische Umweltprüfung gemäß den §§ 36 und 37 oder eine Prüfung gemäß § 36 Abs. 6... mehr lesen...


§ 10 EABG

(Anm.: Abs. 1 bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 7 treten mit 1.1.2027 in Kraft)(8)Absatz 8,(Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Landesregierung eine Verordnung zu erlassen hat, welche nähere Kriterien für die Vorschreibung von Ausgl... mehr lesen...


§ 5 EABG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Agri-Solarenergieanlagen“ Solarenergieanlagen, die eine landwirtschaftliche Produktion als Hauptnutzung des Bodens und die Strom- oder Wärmeproduktion ermöglichen und die folgenden Anforderungen erfüllen:a)Litera aVorliegen einer... mehr lesen...


§ 4 EABG Ziele

Als Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des Pariser Klimaschutzabkommens 2015, der nationalen Energie- und Klimaziele sowie der Erreichung der Klimaneutralität 2040 und des § 4 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, BGBl. I Nr. 150/2021, ist es das Ziel dieses Bundesgesetzes, Als Beitrag zur Verwirkl... mehr lesen...


§ 3 EABG Umsetzung und Durchführung von Unionsrecht

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung), ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1711, ABl. Nr. L 1711 vom 26.06.2024 S. 1. Dieses Gesetz dient der Umsetzung de... mehr lesen...


§ 2 EABG Anwendungsbereich

(1)Absatz eins,Diesem Bundesgesetz unterliegen die Errichtung, Änderung und der Betrieb von Energieanlagen. Sofern für die Genehmigung oder Anzeige der Energieanlage die Vorschriften des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, anzuwenden sind, sind die Bestim... mehr lesen...


§ 1 EABG Kompetenzgrundlage und Vollziehung

(Verfassungsbestimmung) (1) Die Erlassung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz mit Ausnahme der in Abs. 2 genannten Bestimmungen enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes bestimmt. In den Vorschriften di... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

132 Paragrafen zu Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018 (BVergGKonz 2018) aktualisiert


Anl. 7 BVergGKonz 2018 Kerndaten für die Bekanntgabe

1.Ziffer einsKerndaten für die Bekanntmachung von zu vergebenden Konzessionena)Litera aName des Auftraggebers (alle für das Verfahren verantwortlichen Auftraggeber und deren Informationen gemäß lit. b und c sind in den entsprechenden Kerndatenfeldern anzugeben)Name des Auftraggebers (alle für das... mehr lesen...


Anl. 5 BVergGKonz 2018 In Bekanntgaben von besonderen Dienstleistungskonzessionen aufzuführende Angaben

1.Ziffer einsName, Identifikationsnummer (soweit nach nationalem Recht vorgesehen), Anschrift einschließlich NUTS-Code, Telefon- und Fax-Nummer, E-Mail- und Internet-Adresse des Auftraggebers und, falls abweichend, der Dienststelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.2.Ziffer 2Sofern m... mehr lesen...


Anl. 4 BVergGKonz 2018

A. Dienstleistungen des Gesundheits- und Sozialwesens und zugehörige Dienstleistungen1.75200000-8Kommunale Dienstleistungen2.75231200-6Mit Strafvollzug und Rehabilitierung verbundene Dienstleistungen3.75231240-8Bewährungshilfe4.79611000-0Arbeitsvermittlungsdienste5.79622000-0Überlassung von Haush... mehr lesen...


Anl. 3 BVergGKonz 2018

NACE1,2 ABSCHNITT FBAUGEWERBECPV CodeAbteilungGruppeKlasseGegenstandBemerkungen 45  BaugewerbeDiese Abteilung umfasst:- Neubau, Renovierung und gewöhnliche Instandsetzung45000000 45.1 Vorbereitende Baustellenarbeiten 45100000  45.11Abbruch vonGebäuden,Erdbewegungs-arbeitenDiese Klasse umfasst:- A... mehr lesen...


Anl. 2 BVergGKonz 2018

1.Ziffer einsErteilung einer Genehmigung für den Betrieb von Erdgasanlagen nach den in Art. 4 der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/55/EG, ABl. Nr. L 211 vom 14.08.2009 S. 94, bzw. nach den in den entsprechenden Umse... mehr lesen...


Anl. 1 BVergGKonz 2018

I.       Gas und Wärme:römisch eins. Gas und Wärme:(1)Absatz eins,Sektorentätigkeiten im Bereich von Gas und Wärme sind:1.Ziffer einsdie Bereitstellung und das Betreiben fester Netze zur Versorgung der Allgemeinheit im Zusammenhang mit der Erzeugung, der Fortleitung und der Abgabe von Gas und Wär... mehr lesen...


§ 123 BVergGKonz 2018 Bezugnahme auf Rechtsakte der Union

Durch dieses Bundesgesetz werden folgende Rechtsakte der Union umgesetzt bzw. berücksichtigt:1.Ziffer einsVerordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine, ABl. Nr. L 124 vom 08.06.1971 S. 1.Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der... mehr lesen...


§ 122 BVergGKonz 2018 Verweisungen, personenbezogene Bezeichnungen

(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, ist dies als Verweisung auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.(2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter. mehr lesen...


§ 121 BVergGKonz 2018 Vollziehung

(1)Absatz eins,Soweit die Vollziehung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten nicht Landessache ist, ist mit der Vollziehung1.Ziffer einsdes § 102 Abs. 2 vierter Satz der Bundeskanzler und die Bundesministerin für Justiz,des Paragraph 102, Absatz 2, vierter Satz der Bundeskanzler un... mehr lesen...


§ 120 BVergGKonz 2018 Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen

Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, ABl. Nr. L 336 vom 23.12.1994 S. 273, bleibt unberührt. Das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen, Amtsblatt Nummer L 336 vom 23.12.1994 Seite 273, bleibt unberührt. mehr lesen...


§ 119 BVergGKonz 2018 Erlassung und Inkrafttreten von Verordnungen

Verordnungen und Kundmachungen aufgrund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung können bereits vom Tag der Kundmachung des jeweiligen Bundesgesetzes an erlassen, jedoch nicht vor diesem in Kraft gesetzt werden. mehr lesen...


§ 118 BVergGKonz 2018 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsvorschriften

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 35 und 37 sowie der §§ 30 Abs. 2, 35 samt Überschrift, 37 samt Überschrift, 110 samt Überschrift, 111 samt Überschrift und des 2. Abschnittes von Anhang VII samt Überschrift mit dem der Kundmachung ... mehr lesen...


§ 117 BVergGKonz 2018 Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen(1)Absatz eins,Wer als Auftraggeber, dessen Organe nicht gemäß Art. 20 B-VG weisungsgebunden sind, seine Bekanntmachungs-, Bekanntgabe-, Zur-Verfügung-Stellungs-, Mitteilungs- oder Auskunftspflichten gemäß den §§ 8 Abs. 2, 28, 29, 31, 33 bis 37, 53, 103 bis 105 und 108 Abs. 4 ver... mehr lesen...


§ 116 BVergGKonz 2018 Zuständigkeit und Verfahren

(1)Absatz eins,Zur Entscheidung über Ansprüche gemäß den §§ 112 bis 114 ist ohne Rücksicht auf den Streitwert in erster Instanz der mit der Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betraute Gerichtshof ausschließlich zuständig, in dessen Sprengel der Auftraggeber sein... mehr lesen...


§ 115 BVergGKonz 2018 Verhältnis zu sonstigen Rechtsvorschriften

Im Übrigen bleiben die nach anderen Rechtsvorschriften bestehenden Ersatzansprüche, Unterlassungsansprüche sowie Kündigungs- und andere Gestaltungsrechte unberührt. mehr lesen...


§ 114 BVergGKonz 2018 Beendigungsrecht des Auftraggebers

Ungeachtet der vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen und –termine kann der Auftraggeber einen Konzessionsvertrag beenden, wenn der Konzessionsvertrag während seiner Laufzeit ohne Durchführung eines neuen Konzessionsvergabeverfahrens gemäß § 108 Abs. 1 wesentlich geändert wurde oder aufgrund ... mehr lesen...


§ 113 BVergGKonz 2018 Rückgriff gegen den begünstigten Bieter

Der gemäß § 112 Ersatz leistende Auftraggeber kann gegen den begünstigten Bieter Rückgriff nehmen, wenn die Rechtsverletzung eine gerichtlich strafbare Handlung darstellt und sich der Begünstigte oder Personen, deren er sich bei der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren bedient hat, daran im S... mehr lesen...


§ 112 BVergGKonz 2018 Schadenersatzansprüche

(1)Absatz eins,Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß gegen dieses Bundesgesetz, die aufgrund dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht durch Organe des Auftraggebers oder einer vergebenden Stelle hat ein übergangener Bewerber oder Bieter gegen den Auf... mehr lesen...


§ 111 BVergGKonz 2018 Empfang und Verarbeitung elektronischer Rechnungen

Der Auftraggeber hat bei Konzessionsvergabeverfahren im Oberschwellenbereich elektronische Rechnungen gemäß der Europäischen Norm EN 16931-1:2017 für die elektronische Rechnungsstellung, die entweder der Syntax „UN/CEFACT Cross Industry Invoice XML message gemäß XML Schemas 16B (SCRDM – CII)“ ode... mehr lesen...


§ 110 BVergGKonz 2018 Meldepflichten bei Baukonzessionen

(1)Absatz eins,Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlages einer Baukonzession, deren Wert 1 Million Euro übersteigt, hat der Auftraggeber elektronisch mittels Webanwendung folgende Daten in die Baustellendatenbank (§ 31a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes – BUAG, BGBl. Nr. 414/1972)... mehr lesen...


§ 109 BVergGKonz 2018 Verpflichtung zur Beendigung von Verträgen

Der Auftraggeber hat einen Konzessionsvertrag unverzüglich zu beenden, wenn1.Ziffer einsder Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß § 44 Abs. 1 Z 1 vom Konzessionsverfahren auszuschließen gewesen wäre oderder Konzessionär zum Zeitpunkt der Zuschlagserteilung gemäß Paragraph 44, Ab... mehr lesen...


§ 108 BVergGKonz 2018 Änderungen von Verträgen während ihrer Laufzeit

(1)Absatz eins,Wesentliche Änderungen von Konzessionsverträgen während ihrer Laufzeit sind nur nach einer erneuten Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens zulässig. Eine Änderung eines Konzessionsvertrages ist wesentlich, wenn sie dazu führt, dass sich der Konzessionsvertrag erheblich vom... mehr lesen...


§ 107 BVergGKonz 2018 Aufbewahrungspflichten

Der Auftraggeber hat den Konzessionsvertrag für die Dauer seiner Laufzeit aufzubewahren. mehr lesen...


§ 106 BVergGKonz 2018 Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

Bekanntgabepflichten im Zusammenhang mit Subunternehmern(1)Absatz eins,Nach Zuschlagserteilung hat der Konzessionär jeden beabsichtigten Wechsel eines Subunternehmers oder jede beabsichtigte Hinzuziehung eines nicht im Angebot bekannt gegebenen Subunternehmers dem Auftraggeber schriftlich und unt... mehr lesen...


§ 105 BVergGKonz 2018 Übermittlung von sonstigen Unterlagen

Soweit dieses Bundesgesetz, mit Ausnahme des § 102, Mitteilungs- oder Berichtspflichten an die Kommission oder Vertragsparteien des EWR-Abkommens vorsieht, hat der Auftraggeber bei Konzessionsvergabeverfahren – bei jenen, die in den Vollziehungsbereich eines Landes fallen, im Wege der jeweiligen ... mehr lesen...


§ 104 BVergGKonz 2018 Übermittlung von zusätzlichen Informationen zu Bekanntmachungen

Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß § 103 auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen. Ein Auftraggeber hat Angaben zu Bekanntmachungen bzw. zu statistischen Berichten gemäß Paragraph 103, auf Aufforderung unverzüglich zu vervollständigen. mehr lesen...


§ 103 BVergGKonz 2018 Statistische Verpflichtungen

(1)Absatz eins,Der Verfassungsgerichtshof, der Verwaltungsgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht haben auf der Grundlage der von ihnen im vorangehenden Kalenderjahr entschiedenen Verfahren in den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes bis zum 1. März jeden Jahres der Bundesministerin für Jus... mehr lesen...


§ 102 BVergGKonz 2018 Außerstaatliche Kontrolle, Statistik, Verpflichtungen nach Zuschlagserteilung und zivilrechtliche Bestimmungen

Korrekturmechanismus und Verfahren der Republik Österreich mit der Kommission(1)Absatz eins,Wenn die Kommission in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens die Republik Österreich zur Stellungnahme auffordert, oder die Republik Österreich auffordert, einen vermeintlichen Verstoß gegen die ... mehr lesen...


§ 101 BVergGKonz 2018 Unwirksamerklärung des Widerrufes

Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 4 Z 1 den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn Das Bundesverwaltungsgericht hat im Anschluss an eine Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 4, Ziffer eins, den Widerruf für unwirksam zu erklären, wenn1.Ziffer ... mehr lesen...


§ 100 BVergGKonz 2018 Feststellung von Rechtsverstößen, Nichtigerklärung und Verhängung von Sanktionen

(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß § 78 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 nur dann zu treffen, wenn die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Konzessionsvergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss war.Das Bundesverwaltungsgericht hat eine Feststellung gemäß Paragraph 7... mehr lesen...


§ 99 BVergGKonz 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

(1)Absatz eins,Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 3 und 4 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und ein allfälliger Zuschlagsempfänger. Parteien eines Feststellungsverfahrens nach § 78 Abs. 5 sind der Antragsteller, der Auftraggeber und alle im Konzessionsvergabeverfahren ve... mehr lesen...


§ 98 BVergGKonz 2018 Inhalt und Zulässigkeit des Feststellungsantrages

(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 97 Abs. 1, 2 oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 97, Absatz eins, 2, oder 4 hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bek... mehr lesen...


§ 97 BVergGKonz 2018 Feststellungsverfahren

Einleitung des Verfahrens(1)Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Konzessionsvertrages hatte, kann, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Fests... mehr lesen...


§ 96 BVergGKonz 2018 Verfahrensrechtliche Bestimmungen

(1)Absatz eins,Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung sind der Antragsteller und der Auftraggeber.(2)Absatz 2,Über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist unverzüglich, längstens jedoch binnen 10 Tagen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. M... mehr lesen...


§ 95 BVergGKonz 2018 Erlassung der einstweiligen Verfügung

(1)Absatz eins,Vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung hat das Bundesverwaltungsgericht die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges b... mehr lesen...


§ 94 BVergGKonz 2018 Einstweilige Verfügungen

Antragstellung(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 86 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die... mehr lesen...


§ 93 BVergGKonz 2018 Mutwillensstrafen

Im Nachprüfungsverfahren gilt § 35 AVG mit der Maßgabe, dass die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen ein Prozent des geschätzten Wertes, höchstens jedoch 40 000 Euro, beträgt. Für die Bemessung der Mutwillensstrafe ist § 19 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, sinngemäß anz... mehr lesen...


§ 92 BVergGKonz 2018 Entscheidungsfrist

Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen sechs Wochen nach Einlangen des Antrages zu entscheiden. Im Fall einer Aufforderung an den Auftraggeber gemäß § 80 Abs. 3 verlängert sich die Frist um zwei Wochen. Über einen An... mehr lesen...


§ 91 BVergGKonz 2018 Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Konzessionsvergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn1.Ziffer einssie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Ra... mehr lesen...


§ 90 BVergGKonz 2018 Parteien des Nachprüfungsverfahrens

(1)Absatz eins,Parteien des Nachprüfungsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht sind jedenfalls der Antragsteller und der Auftraggeber.(2)Absatz 2,Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind ferner jene Unternehmer, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren recht... mehr lesen...


§ 89 BVergGKonz 2018 Bekanntmachung der Verfahrenseinleitung und einer Verhandlung

(1)Absatz eins,Der Eingang eines Nachprüfungsantrages ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich im Internet bekannt zu machen.(2)Absatz 2,Die Bekanntmachung hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Auftraggebers und gegebenenfalls die Bezeichnung der vergebenden Stelle sow... mehr lesen...


§ 88 BVergGKonz 2018 Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

(1)Absatz eins,Ein Antrag gemäß § 86 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag gemäß Paragraph 86, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsdie Darstellung der maßgeblichen Leistungsbeschaffung einschließlich – soweit sie dem Antragsteller bekannt ist bzw. bekannt sein kann – der... mehr lesen...


§ 87 BVergGKonz 2018 Fristen für Nachprüfungsanträge

(1)Absatz eins,Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung sind bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellung der Entscheidung auf elektronischem Weg sowie bei einer Bekanntmachung der Entscheidung binnen 10 Tagen einzubringen, bei einer Übermittlung über den Postweg oder einen... mehr lesen...


§ 86 BVergGKonz 2018 Nachprüfungsverfahren

Einleitung des Verfahrens(1)Absatz eins,Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Konzessionsvergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern1.Ziffer einser ein Interesse am Abschl... mehr lesen...


§ 85 BVergGKonz 2018 Gebührenersatz

(1)Absatz eins,Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 84 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 84 entrichteten Gebühren, wenn er während des anh... mehr lesen...


§ 84 BVergGKonz 2018 Gebühren

(1)Absatz eins,Für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1, 94 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Absätze jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins, 94, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nac... mehr lesen...


§ 83 BVergGKonz 2018 Mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht

(1)Absatz eins,Soweit dem weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen, kann die Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrages e... mehr lesen...


§ 82 BVergGKonz 2018 Zustellungen

Soweit dem Bundesverwaltungsgericht die im Konzessionsvergabeverfahren bekannt gegebene elektronische Adresse einer Partei bekannt ist oder soweit dem Bundesverwaltungsgericht von der betreffenden Partei eine elektronische Adresse bekannt gegeben worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht schri... mehr lesen...


§ 81 BVergGKonz 2018 Akteneinsicht

Parteien und Beteiligte können bei der Vorlage von Unterlagen an das Bundesverwaltungsgericht verlangen, dass bestimmte Unterlagen oder Bestandteile von Unterlagen zum Schutz von technischen oder handelsbezogenen Betriebsgeheimnissen von der Akteneinsicht ausgenommen werden. Auftraggeber können d... mehr lesen...


§ 80 BVergGKonz 2018 Auskunftspflicht

(1)Absatz eins,Die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Auftraggeber bzw. vergebenden Stellen haben dem Bundesverwaltungsgericht alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hierfür erforderlichen Unterlagen in geordneter Weise vorzulegen... mehr lesen...


§ 79 BVergGKonz 2018 Verfahrenshilfe

(1)Absatz eins,Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Dem Antrag sind jene Unterlagen beizulegen, aus denen hervorgeht, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht offenbar mutwillig oder aussichtslos is... mehr lesen...


§ 78 BVergGKonz 2018 Zuständigkeit

(1)Absatz eins,Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). D... mehr lesen...


§ 77 BVergGKonz 2018 Besondere Bestimmungen über das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichtes

Anzuwendendes Verfahrensrecht Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach d... mehr lesen...


§ 76 BVergGKonz 2018 Rechtsschutz vor dem Bundesverwaltungsgericht

Anwendbarkeit von Bestimmungen des BVergG 2018 Das 1. Hauptstück des 4. Teiles des BVergG 2018 gilt auch für Rechtsschutzverfahren gemäß diesem Bundesgesetz. mehr lesen...


§ 75 BVergGKonz 2018 Widerruf eines Konzessionsvergabeverfahrens

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann ein Konzessionsvergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.(2)Absatz 2,Erklärt der Auftraggeber den Widerruf vor Ablauf der Angebotsfrist oder liegen nach Ablauf der Angebotsfrist keine oder keine geeigneten Angebote vor, sind die Gründe ... mehr lesen...


§ 74 BVergGKonz 2018 Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses

Während der Zuschlagsfrist kommt das Vertragsverhältnis zu dem Zeitpunkt zustande, zu dem der Bieter die schriftliche Verständigung von der Annahme seines Angebotes erhält. Wird die Zuschlagsfrist überschritten, so entsteht das Vertragsverhältnis erst mit der schriftlichen Erklärung des Bieters, ... mehr lesen...


§ 73 BVergGKonz 2018 Stillhaltefrist und Zuschlagserteilung

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber darf den Zuschlag bei sonstiger absoluter Nichtigkeit nicht vor Ablauf der Stillhaltefrist erteilen. Die Stillhaltefrist beginnt mit der Übermittlung bzw. Bereitstellung der Mitteilung der Zuschlagsentscheidung. Sie beträgt bei einer Übermittlung bzw. Bereitstellun... mehr lesen...


§ 72 BVergGKonz 2018 Mitteilung der Zuschlagsentscheidung

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat den im Konzessionsvergabeverfahren verbliebenen Bietern mitzuteilen, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll. In dieser Mitteilung sind den verbliebenen Bietern das jeweilige Ende der Stillhaltefrist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebotes sowie d... mehr lesen...


§ 71 BVergGKonz 2018 Wahl des Angebotes für den Zuschlag

Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung jenem Angebot zu erteilen, mit dem der beste wirtschaftliche Gesamtvorteil für den Auftraggeber erzielt wird. mehr lesen...


§ 70 BVergGKonz 2018 Beendigung des Konzessionsvergabeverfahrens

Allgemeine Bestimmungen Das Konzessionsvergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf des Konzessionsvergabeverfahrens. mehr lesen...


§ 69 BVergGKonz 2018 Ausscheiden von Angeboten

(1)Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:1.Ziffer einsAngebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder2.Ziffer 2betriebswirtschaftlich nicht erklär- oder nachvollzie... mehr lesen...


§ 68 BVergGKonz 2018 Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote

(1)Absatz eins,Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklä... mehr lesen...


§ 67 BVergGKonz 2018 Vorgehen bei der Prüfung

(1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.(2)Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:1.Ziffer einsob den in § 14 Abs. 1 angeführte... mehr lesen...


§ 66 BVergGKonz 2018 Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten

Allgemeine Bestimmungen Die Prüfung und Beurteilung eines Angebotes ist nur solchen Personen zu übertragen, welche die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen. Erforderlichenfalls sind unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beizuziehen. mehr lesen...


§ 65 BVergGKonz 2018 Öffnung der Angebote

Angebote sind nach Ablauf der Angebotsfrist zu öffnen. Die Öffnung von Papierangeboten hat durch eine Kommission zu erfolgen, die aus mindestens zwei sachkundigen Vertretern des Auftraggebers besteht. Bei einem Verfahren mit Verhandlungen ist das Ergebnis der Öffnung geheim zu halten. mehr lesen...


§ 64 BVergGKonz 2018 Entgegennahme, Öffnung, Prüfung und Ausscheiden von Angeboten

Entgegennahme der Angebote(1)Absatz eins,Der Zeitpunkt des Einganges des Angebotes eines Bieters ist zu dokumentieren.(2)Absatz 2,Auskünfte über die einlangenden Angebote, insbesondere über die Bieter oder über die Anzahl der abgegebenen Angebote, dürfen nicht erteilt werden.(3)Absatz 3,Die Angeb... mehr lesen...


§ 63 BVergGKonz 2018 Zuschlagsfrist

(1)Absatz eins,Die Zuschlagsfrist beginnt mit dem Ablauf der Angebotsfrist. Sie umfasst den Zeitraum, innerhalb dessen die Erteilung des Zuschlages vorgesehen ist. Die Zuschlagsfrist ist unter Berücksichtigung des Konzessionsgegenstandes kurz zu halten.(2)Absatz 2,Während der Zuschlagsfrist ist d... mehr lesen...


§ 62 BVergGKonz 2018 Form der Angebote

(1)Absatz eins,Angebote müssen die in der Ausschreibung vorgeschriebene Form aufweisen.(2)Absatz 2,Ein Bieter darf nur ein elektronisches Angebot oder ein Angebot in Papierform abgeben.(3)Absatz 3,Angebote sind vollständig sowie frei von Zahlen- und Rechenfehlern abzugeben.(4)Absatz 4,Angebote in... mehr lesen...


§ 61 BVergGKonz 2018 Das Angebot

Allgemeine Bestimmungen(1)Absatz eins,Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Konzessionsunterlagen zu halten.(2)Absatz 2,Sofern in den Konzessionsunterlagen nicht ausdrücklich anderes festgelegt wird, ist das Angebot mit sämtlichen dazugehörenden Unterlagen (zB Prüfzertifikat... mehr lesen...


§ 60 BVergGKonz 2018 Barrierefreiheit

(1)Absatz eins,Bei der Beschaffung einer Leistung im Oberschwellenbereich, die zur Nutzung durch natürliche Personen vorgesehen ist, sind die technischen und funktionellen Anforderungen so festzulegen, dass die Kriterien der Konzeption für alle Anforderungen einschließlich der Zugänglichkeit für ... mehr lesen...


§ 59 BVergGKonz 2018 Technische und funktionelle Anforderungen

(1)Absatz eins,Die Leistungsbeschreibung hat technische und funktionelle Anforderungen zu enthalten, die allen Bewerbern und Bietern den gleichen Zugang zum Konzessionsvergabeverfahren gewähren müssen und den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindern dürfen.(2)Absatz 2,Werden technis... mehr lesen...


§ 58 BVergGKonz 2018 Berichtigung der Ausschreibung

(1)Absatz eins,Werden während der Angebotsfrist Änderungen der Ausschreibung erforderlich, so sind die Konzessionsunterlagen und erforderlichenfalls auch die Bekanntmachung zu berichtigen und die Angebotsfrist erforderlichenfalls entsprechend zu verlängern.(2)Absatz 2,Ist eine Berichtigung der Ko... mehr lesen...


§ 57 BVergGKonz 2018 Subunternehmerleistungen

(1)Absatz eins,Die Weitergabe der gesamten Konzession ist unzulässig. Ausgenommen hiervon ist die Weitergabe an verbundene Unternehmen.(2)Absatz 2,Der Bieter hat alle Teile der Konzession, die er im Wege von Subaufträgen an Subunternehmer zu vergeben beabsichtigt, sowie die jeweils in Frage komme... mehr lesen...


§ 56a BVergGKonz 2018 Besondere Bestimmungen betreffend die Energieeffizienz bei Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang IX genannten Anforderungen an die Energieeffiz... mehr lesen...


§ 56 BVergGKonz 2018 Einhaltung arbeits-, sozial- und umweltrechtlicher Bestimmungen

(1)Absatz eins,Bei allen in Österreich durchzuführenden Konzessionsvergabeverfahren sind die sich aus den Übereinkommen Nr. 29, 87, 94, 95, 98, 100, 105, 111, 138, 182 und 183 der Internationalen Arbeitsorganisation, BGBl. Nr. 228/1950, Nr. 20/1952, Nr. 39/1954, Nr. 81/1958, Nr. 86/1961, Nr. 111/... mehr lesen...


§ 55 BVergGKonz 2018 Inhalt der Konzessionsunterlagen

Die Konzessionsunterlagen haben zu enthalten:1.Ziffer einsdie genaue Bezeichnung des Auftraggebers oder des Auftraggebers und der vergebenden Stelle,2.Ziffer 2die Bezeichnung der für die Kontrolle dieses Konzessionsvergabeverfahrens zuständige Vergabekontrollbehörde sowie jene Informationen, die ... mehr lesen...


§ 54 BVergGKonz 2018 Bereitstellung oder Übermittlung der Konzessionsunterlagen

(1)Absatz eins,Wird ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung durchgeführt, sind jedem Unternehmer, der vom Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert wurde, die Konzessionsunterlagen kostenlos elektronisch zu übermitteln bzw. bereitzustellen.(2)Absatz 2,Abweichend zu Abs. 1... mehr lesen...


§ 53 BVergGKonz 2018 Zur-Verfügung-Stellen der Konzessionsunterlagen

(1)Absatz eins,Wird ein Konzessionsvergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durchgeführt, sind die Konzessionsunterlagen ausschließlich auf elektronischem Weg kostenlos, direkt, uneingeschränkt und vollständig zur Verfügung zu stellen, sobald die jeweilige Bekanntmachung erstmalig verfügbar... mehr lesen...


§ 52 BVergGKonz 2018 Die Ausschreibung

Grundsätze der Ausschreibung(1)Absatz eins,Die Leistungen müssen, sofern nicht ein Konzessionsvergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung zur Anwendung kommt, so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Konzessionsvergabe nach den Vorgaben dieses Bundesgesetzes ermöglicht wird.(2)Absatz 2,... mehr lesen...


§ 51 BVergGKonz 2018 Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für eine bestimmte Konzession auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachwe... mehr lesen...


§ 50 BVergGKonz 2018 Nachweis der Leistungsfähigkeit

Der Auftraggeber kann Nachweise für die technische, finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit festlegen. mehr lesen...


§ 49 BVergGKonz 2018 Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat der Beurteilung der beruflichen Zuverlässigkeit des Unternehmers insbesondere die gemäß § 48 Abs. 1 verlangten Nachweise bzw. die vorgelegte Eigenerklärung und die gemäß § 48 Abs. 2 eingeholten Auskünfte zugrunde zu legen. Ergibt sich aus diesen Bescheinigungen... mehr lesen...


§ 48 BVergGKonz 2018 Nachweis der beruflichen Zuverlässigkeit

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverlässigkeit gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 festzulegen, die belegen, dass in Bezug auf den Unternehmer kein Ausschlussgrund gemäß § 44 Abs. 1 vorliegt.Der Auftraggeber hat Nachweise für die Darlegung der beruflichen Zuverl... mehr lesen...


§ 47 BVergGKonz 2018 Nachweis der Befugnis

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 festzulegen.Der Auftraggeber hat Nachweise für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, festzulegen.(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat über ... mehr lesen...


§ 46 BVergGKonz 2018 Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen ein Unternehmer, der an einem Konzessionsvergabeverfahren teilnimmt, seine1.Ziffer einsberufliche Befugnis,2.Ziffer 2berufliche Zuverlässigkeit,3.Ziffer 3finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie4.Ziffer 4techn... mehr lesen...


§ 45 BVergGKonz 2018 Zeitpunkt des Vorliegens der Eignung

(1)Absatz eins,Unbeschadet des § 15 Abs. 1 muss die Eignung spätestensUnbeschadet des Paragraph 15, Absatz eins, muss die Eignung spätestens1.Ziffer einsbei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Zeitpunkt der Angebotsöffnung,2.Ziffer 2bei einstufigen Verfahren ohne vorherige Bek... mehr lesen...


§ 44 BVergGKonz 2018 Eignung der Unternehmer

Ausschlussgründe(1)Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber hat – unbeschadet der Abs. 3 bis 5 – einen Unternehmer jederzeit von der Teilnahme am Konzessionsvergabeverfahren auszuschließen, wennDer öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggebe... mehr lesen...


§ 43 BVergGKonz 2018 Verlängerung der Angebotsfrist bei Berichtigungen und zusätzlichen Auskünften

(1)Absatz eins,Die Angebotsfrist ist bei einer Berichtigung der Ausschreibung zu verlängern, wenn die Berichtigung für die Erstellung der Angebote wesentlich ist. Die Verlängerung der Frist muss in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der geänderten Information stehen. Jede Veränderung der... mehr lesen...


§ 42 BVergGKonz 2018 Angebotsfrist

(1)Absatz eins,Im Oberschwellenbereich beträgt die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Angebote (Angebotsfrist) bei einstufigen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung mindestens 25 Tage, bei zweistufigen Verfahren mindestens 17 Tage.(2)Absatz 2,Im Unterschwellenbereich betr... mehr lesen...


§ 41 BVergGKonz 2018 Teilnahmeantragsfrist

(1)Absatz eins,Die vom Auftraggeber festzusetzende Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge (Teilnahmeantragsfrist) beträgt im Oberschwellenbereich mindestens 30 Tage, im Unterschwellenbereich mindestens 15 Tage. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Bekanntmachung.(2)Absatz 2,Können Teilna... mehr lesen...


§ 40 BVergGKonz 2018 Auskunfts- und Verbesserungsfrist

(1)Absatz eins,Sofern das Ersuchen zeitgerecht gestellt wird, hat der Auftraggeber oder die dafür zuständige Stelle zusätzliche Auskünfte über die Ausschreibung allen Teilnehmern am Konzessionsvergabeverfahren spätestens sechs Tage vor Ablauf der Frist für den Eingang der Angebote zu übermitteln ... mehr lesen...


§ 39 BVergGKonz 2018 Grundsätze für die Bemessung von Fristen

Der Auftraggeber hat Fristen so zu bemessen und festzusetzen, dass den von der Fristsetzung betroffenen Unternehmern ausreichend Zeit für die Vornahme der entsprechenden Handlungen verbleibt. Insbesondere Teilnahmeantrags- und Angebotsfristen sind so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung etwa ... mehr lesen...


§ 38 BVergGKonz 2018 Fristen

Berechnung der Fristen Unbeschadet der auf die Fristen im Vergabekontrollverfahren anzuwendenden Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, findet auf Fristen die Verordnung (EWG, EURATOM) Nr. 1182/71 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten ... mehr lesen...


§ 37 BVergGKonz 2018 Bekanntgaben in Österreich

(1)Absatz eins,Ein Auftraggeber im Vollziehungsbereich des Bundes hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens, dessen Wert mindestens 50 000 Euro beträgt, jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https:... mehr lesen...


§ 36 BVergGKonz 2018 Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich

Bekanntmachungen in Österreich(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Unterschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Kerndaten für Bekann... mehr lesen...


§ 35 BVergGKonz 2018 Bekanntgaben in Österreich

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens jeden vergebenen Konzessionsvertrag bekannt zu geben, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ bereitstellt und darin auf die Informationen gemäß dem 2. Abs... mehr lesen...


§ 34 BVergGKonz 2018 Bekanntgaben auf Unionsebene

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat nach Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Konzessionsvertrag gemäß § 31 bekannt zu geben. Die Bekanntgabe ist dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars späteste... mehr lesen...


§ 33 BVergGKonz 2018 Bekanntmachungen in Österreich

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen im Oberschwellenbereich zu veröffentlichen, indem er die Metadaten der Kerndaten von Konzessionsvergabeverfahren https://www.data.gv.at/ zur Verfügung stellt bzw. übermittelt und darin auf die Informationen gemäß dem 1. Abschnitt des Anhanges V... mehr lesen...


§ 32 BVergGKonz 2018 Freiwillige Bekanntmachung eines Konzessionsvergabeverfahrens auf Unionsebene

Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Konzessionsvergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen die ... mehr lesen...


§ 31 BVergGKonz 2018 Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Oberschwellenbereich

Bekanntmachungen auf Unionsebene Der Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VI zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu über... mehr lesen...


§ 30 BVergGKonz 2018 Veröffentlichung und Standardisierung von Meta- bzw. Kerndaten

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Festlegungen hinsichtlich der Standardisierung des Kerndatenformates insbesondere in Bezug auf Darst... mehr lesen...


§ 29 BVergGKonz 2018 Berichtigung einer Bekanntmachung

Ist eine Berichtigung einer Bekanntmachung erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung. mehr lesen...


§ 28 BVergGKonz 2018 Bekanntmachungen

Bekanntmachung der beabsichtigten Vergabe von Konzessionen(1)Absatz eins,Bekannt zu machen sind die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages, die beabsichtigte Vergabe eines besonderen Dienstleistungskonzessionsvertrages und die beabsichtigte Vergabe eines Konzessionsvertrages über öffent... mehr lesen...


§ 27 BVergGKonz 2018 Dokumentationspflichten

Der Auftraggeber hat alle wesentlichen Entscheidungen und Vorgänge im Zusammenhang mit einem Konzessionsvergabeverfahren so ausreichend zu dokumentieren, dass sie nachvollzogen werden können; insbesondere sind auch der Ablauf und alle Phasen des Konzessionsvergabeverfahrens zu dokumentieren. Fern... mehr lesen...


§ 26 BVergGKonz 2018 Wege der Informationsübermittlung, Dokumentation

Kommunikation zwischen Auftraggeber und Unternehmer(1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann zwischen der elektronischen Kommunikation, der Kommunikation über den Postweg oder über einen anderen geeigneten Weg oder einer Kombination dieser Kommunikationswege wählen.(2)Absatz 2,Die zu verwendenden Komm... mehr lesen...


§ 25 BVergGKonz 2018 Besondere Dienstleistungskonzessionen und Dienstleistungskonzessionen über öffentliche Personenverkehrsdienste

Verfahren(1)Absatz eins,Für die Vergabe von besonderen Dienstleistungskonzessionen gemäß Anhang IV gelten ausschließlich die §§ 1 bis 4, 6 bis 11, 12 Abs. 1, 2, 5 und 6, 14 Abs. 1 bis 4 und 9, 15, 16, 20, 21, 26, 27, 28 Abs. 1, 29 bis 39, 44 bis 52, 56, 57, 70 bis 75, der 2. Teil, der 3. Teil mit... mehr lesen...


§ 24 BVergGKonz 2018 Teilnehmer an zweistufigen Konzessionsvergabeverfahren

(1)Absatz eins,Teilnahmeanträge haben jene Informationen zu enthalten, die der Auftraggeber im Hinblick auf die Eignung und die Auswahl der Bewerber verlangt hat.(2)Absatz 2,Unter Bedachtnahme auf die Abs. 4 bis 6 ist nur geeigneten Bewerbern, die aufgrund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahme... mehr lesen...


§ 23 BVergGKonz 2018 Verhandlungen

(1)Absatz eins,Möchte der Auftraggeber Verhandlungen durchführen, hat er in den Konzessionsunterlagen den Gegenstand der Konzession anzugeben, indem er seine Bedürfnisse und die erforderlichen Eigenschaften der zu erbringenden Leistung beschreibt und die Zuschlagskriterien spezifiziert. Der Auftr... mehr lesen...


§ 22 BVergGKonz 2018 Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens

Grundsätze für den Ablauf des Konzessionsvergabeverfahrens(1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Wahl des Konzessionärs unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes frei gestalten.(2)Absatz 2,Der Auftraggeber hat die beabsichtigte Vergabe einer Konzession bekannt zu mac... mehr lesen...


§ 21 BVergGKonz 2018 Verwendung des CPV

Bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren und für die Erstellung von Statistiken hat der Auftraggeber die jeweils aktuellen Bezeichnungen und Codes des CPV zu verwenden. Dies gilt insbesondere für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches dieses Bundesgesetzes, für Bekanntmachungen und fü... mehr lesen...


§ 20 BVergGKonz 2018 Schutz der Vertraulichkeit

(1)Absatz eins,Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf der Auftraggeber keine ihm von einem Unternehmer übermittelten und von diesem als vertraulich bezeichneten Informationen weitergeben. Dies betrifft insbesondere technische Geheimnisse, Betriebsgeheimnisse sowie vertraul... mehr lesen...


§ 19 BVergGKonz 2018 Vermeidung von Interessenkonflikten

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber hat geeignete Maßnahmen zur wirksamen Verhinderung, Aufdeckung und Behebung von sich bei der Durchführung von Konzessionsvergabeverfahren ergebenden Interessenkonflikten und zur Bekämpfung von Betrug, Günstlingswirtschaft und Bestechung zu treffen, um Wettbewerbsve... mehr lesen...


§ 18 BVergGKonz 2018 Vorarbeiten

(1)Absatz eins,Hat ein Bewerber oder Bieter oder ein mit diesen in Verbindung stehendes Unternehmen den Auftraggeber beraten oder war er auf andere Weise an der Vorbereitung des Konzessionsvergabeverfahrens beteiligt, so hat der Auftraggeber alle erforderlichen Maßnahmen zu setzen, um sicherzuste... mehr lesen...


§ 17 BVergGKonz 2018 Vorherige Erkundung des Marktes

Vor Einleitung eines Konzessionsvergabeverfahrens kann ein Auftraggeber zur Vorbereitung vorherige Markterkundungen durchführen und potentiell interessierte Unternehmer über seine Pläne und Anforderungen informieren. Im Rahmen der Markterkundungen kann sich der Auftraggeber insbesondere von Dritt... mehr lesen...


§ 16 BVergGKonz 2018 Vorbehaltene Konzessionen zugunsten sozialer und beruflicher Integration

(1)Absatz eins,Der Auftraggeber kann bei Konzessionsvergabeverfahren vorsehen, dass an diesen Verfahren nur geschützte Werkstätten, integrative Betriebe oder sonstige Unternehmen, deren Hauptzweck die soziale und berufliche Integration von Menschen mit Behinderung oder von sonstigen benachteiligt... mehr lesen...


§ 15 BVergGKonz 2018 Allgemeine Bestimmungen über Bewerber und Bieter

(1)Absatz eins,Bewerber oder Bieter, die im Gebiet einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) ansässig sind und die für die Ausübung einer Tätigkeit in Österreich eine behördliche Entscheidung betreffend ihre Berufsqualifikation einholen müssen,... mehr lesen...


§ 14 BVergGKonz 2018 Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen

Grundsätze des Konzessionsvergabeverfahrens(1)Absatz eins,Konzessionsvergabeverfahren sind unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und laut... mehr lesen...


§ 13 BVergGKonz 2018 Laufzeit einer Konzession

(1)Absatz eins,Konzessionsverträge dürfen nur auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Die Laufzeit einer Konzession ist vom Auftraggeber in Abhängigkeit der von der Konzession umfassten Bau- oder Dienstleistungen festzulegen.(2)Absatz 2,Bei Konzessionen mit einer Laufzeit von mehr als fünf ... mehr lesen...


§ 12 BVergGKonz 2018 Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession

(1)Absatz eins,Grundlage für die Berechnung des geschätzten Wertes einer Konzession ist der vom Konzessionär während der Vertragslaufzeit erzielte Gesamtumsatz ohne Umsatzsteuer aller im Zusammenhang mit der Konzession stehenden Gegenleistungen.(2)Absatz 2,Der geschätzte Wert einer Konzession ohn... mehr lesen...


§ 11 BVergGKonz 2018 Schwellenwert, Berechnung des geschätzten Wertes und Laufzeit einer Konzession

Schwellenwert(1)Absatz eins,Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 1) beträgt.Konzessionsvergabeverfahren erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Wert der Konzession mindestens 5 548 000 E... mehr lesen...


§ 10 BVergGKonz 2018 Konzessionsvergaben an verbundene bzw. gemeinsame Unternehmen

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Konzessionsvergaben1.Ziffer einseines Sektorenauftraggebers an ein mit ihm verbundenes Unternehmen oder2.Ziffer 2eines gemeinsamen Unternehmens, das mehrere Sektorenauftraggeber gemäß diesem Bundesgesetz bzw. gemäß Art. 7 der Richtlinie 2014/23/EU... mehr lesen...


§ 9 BVergGKonz 2018 Ausgenommene öffentlich-öffentliche Verhältnisse

(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht1.Ziffer einsfür Konzessionsvergaben eines öffentlichen Auftraggebers oder eines öffentlichen Sektorenauftraggebers an einen Rechtsträger,a)Litera aüber den der öffentliche Auftraggeber oder öffentliche Sektorenauftraggeber eine ähnliche Kontrolle wie ... mehr lesen...


§ 8 BVergGKonz 2018 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Ausgenommene Konzessionsvergabeverfahren(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt nicht für1.Ziffer einsKonzessionsvergabeverfahren, auf die Art. 346 AEUV Anwendung findet,Konzessionsvergabeverfahren, auf die Artikel 346, AEUV Anwendung findet,2.Ziffer 2Konzessionsvergabeverfahren, sofern der Schut... mehr lesen...


§ 7 BVergGKonz 2018 Abgrenzungsregelungen

(1)Absatz eins,Konzessionen, die sowohl Bau- als auch Dienstleistungen umfassen, sind nach den Regelungen jener Leistungsart zu vergeben, die den Hauptgegenstand des Konzessionsvertrages bildet.(2)Absatz 2,Konzessionen, die sowohl Dienstleistungen gemäß Anhang IV als auch andere Dienstleistungen ... mehr lesen...


§ 6 BVergGKonz 2018 Dienstleistungskonzessionen

(1)Absatz eins,Dienstleistungskonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung und der Durchführung von Dienstleistungen, die keine Bauleistungen gemäß § 5 sind, betrauen, wobei die Gegenleistung entweder allein in ... mehr lesen...


§ 5 BVergGKonz 2018 Arten von Konzessionsverträgen

Baukonzessionen(1)Absatz eins,Baukonzessionen sind entgeltliche Verträge, mit denen ein oder mehrere Auftraggeber einen oder mehrere Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragen, wobei die Gegenleistung entweder allein in dem Recht zur Nutzung des vertragsgegenständlichen Bauwerke... mehr lesen...


§ 4 BVergGKonz 2018 Geltungsbereich, Grundsätze

Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes verpflichteten Auftraggeber(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern gemäß Abs. 2 und von Sektorenauftraggebern gemäß Abs. 3 (Auftraggeber).Dieses Bundesgesetz gilt für Konzessionsvergabeverfahren... mehr lesen...


§ 3 BVergGKonz 2018 Verfahren, die unterschiedlichen Regelungen unterliegen

(1)Absatz eins,Für Verfahren, die sowohl Leistungen umfassen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, wie auch Leistungen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht unterliegen, und deren Leistungsteile objektiv nicht trennbar sind, gelten, sofern nicht Abs. 4 Z 2 anzuwende... mehr lesen...


§ 2 BVergGKonz 2018 Begriffsbestimmungen

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:1.Ziffer einsAngebot ist die Erklärung eines Bieters, eine bestimmte Leistung unter Einhaltung festgelegter Bedingungen erbringen zu wollen.2.Ziffer 2Arbeitsgemeinschaft ist ein Zusammenschluss mehrerer Unterneh... mehr lesen...


§ 1 BVergGKonz 2018 Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen

Regelungsgegenstand Dieses Bundesgesetz regelt insbesondere1.Ziffer einsdie Verfahren zur Vergabe von Konzessionsverträgen (Bau- oder Dienstleistungskonzessionen) durch Auftraggeber (Konzessionsvergabeverfahren),2.Ziffer 2den Rechtsschutz im Zusammenhang mit Konzessionsvergabeverfahren im Sinne d... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

4 Paragrafen zu Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) aktualisiert


§ 51 NISG 2026 Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten § 1 und § 46 Abs. 2 in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), BGBl. I Nr. 111/2018, außer K... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

150 Paragrafen zu Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 (KEM-V 2009) aktualisiert


Anl. 2/50 KEM-V 2009

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2/49 KEM-V 2009

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2/48 KEM-V 2009

(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)Anmerkung, Anlage ist als PDF dokumentiert.) mehr lesen...


Anl. 2/47 KEM-V 2009

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Anl. 2/46 KEM-V 2009

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Anl. 2/45 KEM-V 2009

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Anl. 2/44 KEM-V 2009

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Anl. 2/43 KEM-V 2009

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Anl. 2/42 KEM-V 2009

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Anl. 2/41 KEM-V 2009

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Anl. 2/40 KEM-V 2009

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Anl. 2/39 KEM-V 2009

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Anl. 2/38 KEM-V 2009

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Anl. 2/37 KEM-V 2009

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Anl. 2/36 KEM-V 2009

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Anl. 2/35 KEM-V 2009

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Anl. 2/34 KEM-V 2009

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Anl. 2/33 KEM-V 2009

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Anl. 2/32 KEM-V 2009

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Anl. 2/31 KEM-V 2009

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Anl. 2/30 KEM-V 2009

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Anl. 2/29 KEM-V 2009

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Anl. 2/28 KEM-V 2009

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Anl. 2/27 KEM-V 2009

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Anl. 2/26 KEM-V 2009

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Anl. 2/25 KEM-V 2009

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Anl. 2/24 KEM-V 2009

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Anl. 2/23 KEM-V 2009

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Anl. 2/22 KEM-V 2009

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Anl. 2/21 KEM-V 2009

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Anl. 2/20 KEM-V 2009

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Anl. 2/19 KEM-V 2009

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Anl. 2/18 KEM-V 2009

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Anl. 2/17 KEM-V 2009

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Anl. 2/16 KEM-V 2009

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Anl. 2/15 KEM-V 2009

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Anl. 2/14 KEM-V 2009

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Anl. 2/13 KEM-V 2009

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Anl. 2/12 KEM-V 2009

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Anl. 2/11 KEM-V 2009

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Anl. 2/10 KEM-V 2009

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Anl. 2/09 KEM-V 2009

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Anl. 2/08 KEM-V 2009

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Anl. 2/07 KEM-V 2009

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Anl. 2/06 KEM-V 2009

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Anl. 2/05 KEM-V 2009

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Anl. 2/04 KEM-V 2009

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Anl. 2/03 KEM-V 2009

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Anl. 2/02 KEM-V 2009

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Anl. 2/01 KEM-V 2009

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Anl. 1 KEM-V 2009

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§ 129 KEM-V 2009 Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften

(1)Absatz eins,Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12. Mai 2004, kundgemacht durch A... mehr lesen...


§ 128 KEM-V 2009 Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt, sofern in den folgenden Absätzen nicht anders bestimmt wird, mit 7. Juli 2009 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 3 Z 16 lit. i und j hinsichtlich Nachrichtendienste sowie § 121 Abs. 6 hinsichtlich eventtarifierter Sprachdienste über EUR 0,70 treten am 7. Oktober 2009 in... mehr lesen...


§ 127 KEM-V 2009 Abschaltungen

(1)Absatz eins,Die Nutzung der Ortsnetzkennzahl 70 für Linz ist spätestens bis 12.05.2014 einzustellen.(2)Absatz 2,Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener Form über die Abschaltung gemäß Abs. 1 nach folgender Maßgabe zu informieren:Kommunikationsdienstebetreiber haben in angemessener... mehr lesen...


§ 126 KEM-V 2009 Übergangsbestimmungen/Sonstiges

Übergangsbestimmungen(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften die... mehr lesen...


§ 125 KEM-V 2009 Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste

(1)Absatz eins,Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Ei... mehr lesen...


§ 124 KEM-V 2009 Spezielle Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Bei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutze... mehr lesen...


§ 123 KEM-V 2009

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung(1)Absatz eins,Bei Nachrichtendiensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist sicherzustellen, dass dem Nutzer die Höhe des pro Event anfallenden Entgelts in Euro unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des... mehr lesen...


§ 122 KEM-V 2009 Zeitbeschränkungen

(1)Absatz eins,Bei Verbindungen zu zeitabhängig verrechneten Mehrwertdiensten in den Bereichen 900, 930 und 939 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist vom Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, die Trennung einer Verbindung nach sp... mehr lesen...


§ 121 KEM-V 2009

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung(1)Absatz eins,Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer di... mehr lesen...


§ 120 KEM-V 2009 Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes

(1)Absatz eins,Kommunikationsdienstebetreiber, die einen öffentlichen Telefondienst an festen Standorten anbieten, stellen sicher, dass der Bereich 939 nur dann erreichbar ist, wenn dies vom Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Kommunikationsdienstebetreiber verlangt wurde.(2)Absatz 2,Kommunikat... mehr lesen...


§ 119 KEM-V 2009

Dial-Up-Zugang zu Mehrwertdiensten Bei der Erbringung eines Mehrwertdienstes in den Bereichen 820 und 939 unter Verwendung eines Dialer-Programmes hat der Dienstleister Folgendes sicher zu stellen:1.Ziffer einsVor dem Aufbau einer Verbindung zu einem Mehrwertdienst muss das Entgelt in Euro pro Mi... mehr lesen...


§ 118 KEM-V 2009 Bewerbung

(1)Absatz eins,Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 117 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:Bei Diensten in den Bereichen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, stellt der Dienstleister sich... mehr lesen...


§ 117 KEM-V 2009 Mehrwertdienste

Allgemeines(1)Absatz eins,Die Erbringung von Mehrwertdiensten in Österreich ist ausschließlich unter Verwendung nationaler Rufnummern in den Bereichen 810, 820, 821, 900, 901, 930, 931, 939 und im Zugangskennzahlbereich 118 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § ... mehr lesen...


§ 116 KEM-V 2009 Wahl des Ansage-Präfixes

Dem Ansage-Präfix darf ausschließlich eine nationale oder internationale Wahl einer mobilen Rufnummer folgen. mehr lesen...


§ 115 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Das Ansage-Präfix besteht aus der dreistelligen Ziffernfolge 061. mehr lesen...


§ 114 KEM-V 2009

Verwendungszweck(1)Absatz eins,Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.(2)Absatz 2,Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige An... mehr lesen...


§ 113 KEM-V 2009 Wahl mit vorangestelltem Betreiberauswahl-Präfix

Die Funktionen bei Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes ergeben sich gemäß einer Verpflichtung nach § 41 TKG 2003. Jedenfalls ist die Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer für Notrufdienste nach der Wahl eines Betreiberauswahl-Präfixes zulässig. Solche Rufe sind den entsprechenden Notrufdiensten ... mehr lesen...


§ 112 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Verbindungsnetzdienstes anzubieten.(2)Absatz 2,Ein zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix darf nur... mehr lesen...


§ 111 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 109 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikat... mehr lesen...


§ 110 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Ein Betreiberauswahl-Präfix besteht aus der zweistelligen Zugangskennzahl 10 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. mehr lesen...


§ 109 KEM-V 2009

Verwendungszweck Ein betreiberindividuelles Betreiberauswahl-Präfix dient der freien Auswahl eines Telefondiensteanbieters. Es dient auch dem verbindungsbezogenen Aufheben einer gegebenenfalls bestehenden Betreibervorauswahl. mehr lesen...


§ 108 KEM-V 2009 Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern

(1)Absatz eins,Sofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.(2)Absatz 2,Die Nutzung gemäß Abs. 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Abs. 1 i... mehr lesen...


§ 107 KEM-V 2009 Wahl öffentlicher Kurzrufnummern

(1)Absatz eins,Bei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.(2)Absatz 2,Die Herstellung einer Verbindung bei Wah... mehr lesen...


§ 106 KEM-V 2009 Lokale Wahl

(1)Absatz eins,Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.(2)Absatz 2,Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist. mehr lesen...


§ 105 KEM-V 2009 Nationale Wahl

Nationale Wahl ist die Wahl des nationalen Präfixes gefolgt von einer nationalen Rufnummer, ausgenommen von Diensteroutingnummern. mehr lesen...


§ 104 KEM-V 2009 Nationales Präfix

Das nationale Präfix ist mit 0 festgelegt und ist nicht Teil der nationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine nationale Rufnummer darstellt. mehr lesen...


§ 103 KEM-V 2009 Internationale Wahl

Internationale Wahl ist die Wahl des internationalen Präfixes gefolgt von einer internationalen Rufnummer. mehr lesen...


§ 102 KEM-V 2009 Wählplan

Internationales Präfix Das internationale Präfix ist mit 00 festgelegt und nicht Teil der internationalen Rufnummer. Es zeigt an, dass die darauffolgende Ziffernfolge eine internationale Rufnummer darstellt. mehr lesen...


§ 101 KEM-V 2009 Funktion

Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der §§ 99 und 108 nutzen. Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen... mehr lesen...


§ 100 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Betreiber-Kurzrufnummern bestehen aus maximal fünfstelligen Ziffernfolgen beginnend mit den Ziffern 2 bis 9. mehr lesen...


§ 99 KEM-V 2009

Verwendungszweck Betreiber-Kurzrufnummern dienen ausgenommen im Fall von Nachrichtendiensten der Adressierung von betreiberbezogenen Diensten. mehr lesen...


§ 98 KEM-V 2009 Funktion

(1)Absatz eins,Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Abs. 2 und § 96 nutzen.Telefondiensteanbieter dürfen diese Rufnummer ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im Sinne des Absatz 2 und Paragraph 96, nutzen.(2)Absatz 2,Telefon... mehr lesen...


§ 97 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Die Betreiber-Testrufnummer lautet 6210000. mehr lesen...


§ 96 KEM-V 2009

Verwendungszweck Die Betreiber-Testrufnummer ist eine nationale Rufnummer und ermöglicht dem Nutzer, eine Betreiberauswahl oder Betreibervorauswahl zu überprüfen, sowie festzustellen, über welchen Telefondiensteanbieter ein Gespräch zu nationalen geografischen Rufnummern geführt wird. mehr lesen...


§ 95 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß § 23 TKG 2003 verwendet werden.Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 dürfen ausschließlich in Verbindung mit der Rufnummernportierung gemäß Parag... mehr lesen...


§ 94 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Kommunikationsnetzbetreibern, die planen, Rufnummern – ausgenommen mobile Rufnummern – in das eigene Kommunikationsnetz zu importieren, ist für diese Verwendung maximal eine Betreiberkennzahl im Bereich 86 für nationale Routingnummern zuzuteilen.(Anm.: Abs. 2 und 3 tritt mit 1. Mai... mehr lesen...


§ 93 KEM-V 2009 Nummernstruktur

(1)Absatz eins,Nationale Routingnummern in den Bereichen 86 und 87 bestehen aus der zweistelligen Bereichskennzahl 86 oder 87 und einer zweistelligen Betreiberkennzahl, gefolgt von einer in Zusammenhang mit der Rufnummernportierung festgelegten Ziffernfolge.(2)Absatz 2,Nationale Routingnummern in... mehr lesen...


§ 92 KEM-V 2009

Verwendungszweck Nationale Routingnummern liegen in den Bereichen 85, 86, 87, 96 und 97. Diensteroutingnummern sind nationale Rufnummern und liegen im Bereich 89. mehr lesen...


§ 91 KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

(1)Absatz eins,Für Dienste im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden.(2)Absatz 2,Ausgenommen von Abs. 1 darf für Faxabrufdienste, für die keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § ... mehr lesen...


§ 90 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste im Rufnummernbereich gemäß § 86 sind zielnetztarifiert. Dienste im Rufnummernbereich gemäß Paragraph 86, sind zielnetztarifiert. mehr lesen...


§ 89 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,In den Bereichen 900 und 901 ist die Erbringung von Erotik-Diensten verboten.(2)Absatz 2,In den Bereichen 900, 901, 930 und 931 ist die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes verboten.(3)Absatz 3,Im Bereich 939 ist die Erbringung anderer Dienste als Dial-... mehr lesen...


§ 88 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 86 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 86 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsver... mehr lesen...


§ 87 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Rufnummern im Bereich für frei kalkulierbare Mehrwertdienste bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 86 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig. Rufnummern im Bereich für frei kalkulierb... mehr lesen...


§ 86 KEM-V 2009

Verwendungszweck Rufnummern in den Bereichen 900, 901, 930, 931 oder 939 sind nationale Rufnummern und dienen grundsätzlich der Adressierung von Mehrwertdiensten. mehr lesen...


§ 85 KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

(1)Absatz eins,Für Dienste im Bereich 800 darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden.(2)Absatz 2,Für Dienste im Bereich 810 darf dem Teilnehmer ein Entgelt von maximal EUR 0,10 pro Minute oder pro Event verrechnet werden.(3)Absatz 3,Für Dienste im Bereich 820 darf dem Teilnehmer ein Entge... mehr lesen...


§ 84 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste in den Bereichen 800, 810, 820 und 821 sind zielnetztarifiert, Dienste im Bereich 828 sind quellnetztarifiert. mehr lesen...


§ 83 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,In den Bereichen 810 und 820 ist die Erbringung von eventtarifierten Sprachdiensten verboten.(2)Absatz 2,Im Bereich 821 ist ausschließlich die Erbringung von eventtarifierten Diensten zulässig.(3)Absatz 3,Die Realisierung von Dial-Up-Zugängen mittels eines Dialer-Programmes ist im ... mehr lesen...


§ 82 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt für Rufnummern gemäß § 80 sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 80 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsver... mehr lesen...


§ 81 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Rufnummern im Bereich für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl gemäß § 80 und einer fünf- oder sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig. Rufnummern im Bereich fü... mehr lesen...


§ 80 KEM-V 2009

Verwendungszweck Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 804, 810, 820, 821 und 828 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Diensten, deren Entgeltobergrenze in dieser Verordnung festgelegt wird. mehr lesen...


§ 79 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste im Bereich 780 sind quellnetztarifiert. mehr lesen...


§ 78 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Rufnummern im Bereich 780 dürfen nur für Dienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.(2)Absatz 2,Der Zuteilungsinhaber hat zumindest einen Kommunikationsdienst anzubieten, der die Interoperabilität mittels Rufnummern im Bereich 780 zwischen ... mehr lesen...


§ 77 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 75 und § 78 Abs. 2 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit e... mehr lesen...


§ 76 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Rufnummern im Bereich 780 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 780 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig. Rufnummern im Bereich 780 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 780 und ein... mehr lesen...


§ 75 KEM-V 2009

Verwendungszweck Rufnummern im Bereich 780 sind nationale Rufnummern und dienen insbesondere Kommunikationsdiensten, die zur Adressierung neben der Rufnummer selbst auch jene Informationen verwenden, die in der zur genutzten Rufnummer jeweils korrespondierenden ENUM-Domain enthalten sind und die ... mehr lesen...


§ 74a KEM-V 2009

(1)Absatz eins,Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für standortunabhängige Rufnummern müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.(2)Absatz 2,Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für stan... mehr lesen...


§ 74 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste im Bereich 720 sind quellnetztarifiert. mehr lesen...


§ 73 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Rufnummern im Bereich 720 dürfen nur für Kommunikationsdienste verwendet werden, deren jeweiliger Nutzungsschwerpunkt im Bundesgebiet liegt.(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Ru... mehr lesen...


§ 72 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 70 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikati... mehr lesen...


§ 71 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Rufnummern im Bereich 720 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 720 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig. Rufnummern im Bereich 720 bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 720 und ein... mehr lesen...


§ 70 KEM-V 2009

Verwendungszweck Standortunabhängige Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Teilnehmern in Zusammenhang mit öffentlichen Telefondiensten, die es dem Teilnehmer ermöglichen, seine Rufnummer ortsunabhängig im Festnetz oder im Internet beizubehalten. Zusätzlich ist die ... mehr lesen...


§ 69 KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

Für Dienste im Bereich 804 darf dem nutzenden Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden. mehr lesen...


§ 68 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste im Bereich 718 sind quellnetztarifiert, Dienste im Bereich 804 sind zielnetztarifiert. mehr lesen...


§ 67 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 65 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikati... mehr lesen...


§ 66 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 für Dial-Up-Zugänge bestehen aus der dreistelligen Bereichskennzahl 718 oder 804 und einer sechsstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig. Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 fü... mehr lesen...


§ 65 KEM-V 2009

Verwendungszweck Rufnummern in den Bereichen 718 und 804 sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Dial-Up-Zugängen. mehr lesen...


§ 64 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste im Bereich für mobile Rufnummern sind quellnetztarifiert. mehr lesen...


§ 63 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem... mehr lesen...


§ 62 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 60 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikati... mehr lesen...


§ 61 KEM-V 2009 Nummernstruktur

(1)Absatz eins,Mobile Rufnummern bestehen aus einer dreistelligen Bereichskennzahl und einer sieben- bis neunstelligen Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmung des § 4 zulässig. Dekadische Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern sind in den Bereichen... mehr lesen...


§ 60 KEM-V 2009

Verwendungszweck Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von1.Ziffer einsTelekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,2.Ziffer 2Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,Speichersystemen, die den Telek... mehr lesen...


§ 59a KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

(1)Absatz eins,Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze müssen tariflich und abrechnungstechnisch gleich behandelt werden wie Dienste zu geografischen oder mobilen Rufnummern.(2)Absatz 2,Niedrigere Entgelte für Sprach- und Nachrichtendienste im Bereich für private Netze im Rahm... mehr lesen...


§ 59 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste im Bereich für private Netze sind quellnetztarifiert. mehr lesen...


§ 58 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrichtendiensten unmittelbar unter der Bereichskennzahl eines privaten Netzes ohne die Verwendung einer Teilnehmernummer gemäß § 56 ist verboten. Die Erbringung betreiberspezifischer Dienste sowie die Erbringung von Nachrich... mehr lesen...


§ 57 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sinda)Litera ajuristische Personen,b)Litera bein Verbund juristischer Personen,c)Litera coffene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,d)Litera dder Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowiee)Litera eder Landeshauptmann oder die ... mehr lesen...


§ 56 KEM-V 2009 Nummernstruktur

(1)Absatz eins,Eine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindesten... mehr lesen...


§ 55 KEM-V 2009

Verwendungszweck(1)Absatz eins,Rufnummern für private Netze sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von Nutzern von Telefondiensten in privaten Netzen. Zusätzliche Nutzungen sind zulässig.(2)Absatz 2,Ein privates Netz ist ein Kommunikationsnetz, das über mehrere Standorte in Österre... mehr lesen...


§ 54 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Dienste im Bereich für geografische Rufnummern sind quellnetztarifiert. mehr lesen...


§ 53 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Der Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.Der Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß Parag... mehr lesen...


§ 52 KEM-V 2009 Bewilligung spezieller Nutzungen

(1)Absatz eins,In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der RTR-GmbH die Nutzung geografischer Rufnummern innerhalb des geografischen Gebietes eines benachbarten Ortsnetzes bewilligt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Routings von Notrufen.(... mehr lesen...


§ 51 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 49 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikati... mehr lesen...


§ 50 KEM-V 2009 Nummernstruktur

(1)Absatz eins,Geografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter der Teilnehmernummer sind im Rahmen der Bestimmungen des § 4 zulässig.Geografische Rufnummern bestehen aus der Ortsnetzkennzahl und einer Teilnehmernummer. Folgeziffern hinter ... mehr lesen...


§ 49 KEM-V 2009

Verwendungszweck Geografische Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung ortsfester Netzabschlusspunkte, die Ortsnetzen gemäß der Anlagen 1 und 2 zugeordnet sind, zur Erbringung von öffentlichen Telefondiensten in Festnetzen. Zusätzlich dazu angebotene Kommunikationsdienste ... mehr lesen...


§ 48e KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

Für Dienste im Bereich für öffentliche Kurzrufnummern mit Stern darf dem Teilnehmer kein Entgelt verrechnet werden. mehr lesen...


§ 48d KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Für jede zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer mit Stern ist vom Zuteilungsinhaber spätestens sieben Tage vor der Erreichbarmachung aus den öffentlichen Netzen eine korrespondierende Rufnummer aus dem Bereich 800 der RTR-GmbH im jeweils von der RTR-GmbH vorgegebenen Format elektroni... mehr lesen...


§ 48c KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze mit den Bereichskennzahlen 800, 810, 820 oder 821, die gemäß § 15 vom jeweiligen Kommunikationsnetzbetreiber bei der RTR-GmbH angezeigt wurden.Antragsberechtigt sind Nutzer einer Rufnummer fü... mehr lesen...


§ 48b KEM-V 2009 Nummernstruktur

Eine öffentliche Kurzrufnummer mit Stern beginnt mit dem Zeichen „*“, gefolgt von einer drei- bis fünfstelligen Betreiberkennzahl. Folgeziffern hinter der Betreiberkennzahl sind nicht zulässig. mehr lesen...


§ 48 KEM-V 2009 Entgeltbestimmung

Für Dienste im Zugangskennzahlbereich 118 darf dem Teilnehmer maximal ein Entgelt von EUR 3,64 pro Minute oder EUR 10,00 pro Event verrechnet werden. mehr lesen...


§ 47 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Telefonauskunftsdienste im Zugangskennzahlbereich 118 sind zielnetztarifiert. mehr lesen...


§ 46 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

(1)Absatz eins,Eine zugeteilte öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste muss jedenfalls ohne Folgeziffern erreichbar sein.(2)Absatz 2,Es dürfen nur Anfragen bearbeitet werden, die ausschließlich durch die Zuhilfenahme der unter § 43 Abs. 2 angeführten statischen Daten beantwortet wer... mehr lesen...


§ 45 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister, die ein entsprechendes Realisierungskonzept für einen Telefonauskunftsdienst vorlegen.(2)Absatz 2,Antragsberechtigten sind maximal zwei Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 zuzuteilen.(3)Absatz 3,... mehr lesen...


§ 44 KEM-V 2009 Nummernstruktur

Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 118 und einer zwei- oder dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig. mehr lesen...


§ 43 KEM-V 2009

Verwendungszweck(1)Absatz eins,Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,(2)Absatz 2,Ein Telefonauskunftsdienst ist ein I... mehr lesen...


§ 42 KEM-V 2009 Abrechnungsschema

Telefonstörungsannahmestellen im Bereich 111 sind quellnetztarifiert. mehr lesen...


§ 41 KEM-V 2009 Verhaltensvorschriften

Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen muss jedenfalls auch ohne Folgeziffern erreichbar sein. mehr lesen...


§ 40 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß § 38 glaubhaft machen.Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 38, glaubhaft machen.(2)Absatz... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
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