§ 106 KEM-V 2009 Lokale Wahl

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.
  2. (2)Absatz 2,Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.
  2. (2)Absatz 2,Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.

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