Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Lokale Wahl ist die ausschließliche Wahl der Teilnehmernummer einer geografischen Rufnummer.
(2)Absatz 2,Lokale Wahl darf von einem Kommunikationsdienstebetreiber nur angeboten werden, wenn die für Rufe jeweils zugrunde gelegte Ortsnetzkennzahl für den Rufenden eindeutig bestimmt ist.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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