Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Verwendungszweck
(1)Absatz eins,Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
(2)Absatz 2,Durch die Wahl des Ansage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige Ansage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
(3)Absatz 3,Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der Ansage mittels des Ansage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
(4)Absatz 4,Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Absatz 2, eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Absatz eins, ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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