Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Nachrichtendiensten, die im Rahmen einer andauernden Interaktion das Senden und Empfangen von mehreren Nachrichten bedingen, wobei die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist, stellt der Plattformbetreiber sicher, dass eine Verrechnung nur auf Basis der vom Nutzer gesendeten Nachrichten erfolgt. Eine Verrechnung der an den Nutzer gesendeten Nachrichten ist in diesem Fall nicht zulässig.
(2)Absatz 2,Wird bei einem Nachrichtendienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, eine Nachricht mit „Stop“ oder „Stopp“ vom Nutzer gesendet, sind alle Dienste des Nutzers hinter einer Rufnummer unmittelbar zu beenden. Die Nachricht hat für den Nutzer kostenfrei zu sein. Diese Verpflichtung trifft den Plattformbetreiber.
(3)Absatz 3,Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Abs. 2 eindeutig zu informieren.Der Nutzer ist vom Dienstleister über die Bestimmung des Absatz 2, eindeutig zu informieren.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 124 KEM-V 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 124 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 124 KEM-V 2009