Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer eines näher bezeichneten Unternehmens der Übertretung des § 107 Abs 2 Z 1 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG) in 18 Fällen (Zusendung unerbetener SMS zu Werbezwecken) schuldig erkannt und es wurden über ihn Geldstrafen von EUR 700,-- je SMS (jeweils sieben Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde ... mehr lesen...