Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Übergangsbestimmungen
(1)Absatz eins,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von § 127 aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Zuteilungen von Kommunikationsparametern, die in dieser Verordnung geregelt werden, bleiben nach Maßgabe von Paragraph 127, aufrecht. Der Umfang der betreffenden Nutzungsrechte wird durch die Vorschriften dieser Verordnung bestimmt.
(2)Absatz 2,Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung BGBl. II Nr. 416/1997 (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über § 50 Abs. 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der Nummerierungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 416 aus 1997, (NVO) realisierte Nutzungen von geografischen Rufnummern mit einer über Paragraph 50, Absatz 3 und 4 hinausgehenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(3)Absatz 3,Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des § 61 Abs. 1 ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der NVO realisierte Nutzungen fünf- oder sechsstelliger mobiler Rufnummern sind betreffend die minimale Rufnummernlänge von der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(4)Absatz 4,Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des § 50 Abs. 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.Alle vor 01.01.2002 vom Kommunikationsdienstebetreiber zugewiesenen und von Teilnehmern genutzte geografische Rufnummern mit einer die Bestimmungen des Paragraph 50, Absatz 3 und 4 unterschreitenden Teilnehmernummernlänge bleiben von dieser Bestimmung unberührt.
(5)Absatz 5,Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des § 4 Abs. 4 zweiter Satz keine Anwendung.Für geografische Rufnummern beginnend mit der in Linz zusätzlich zur Ortsnetzkennzahl 732 verwendeten Ziffernfolge 70 findet die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 4, zweiter Satz keine Anwendung.
(6)Absatz 6,Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß § 60 Z 1 genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß § 61 Abs. 3 liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.Bereits vor dem 12.05.2004 gemäß Paragraph 60, Ziffer eins, genutzte mobile Rufnummern, die gegebenenfalls in den Rufnummernblöcken gemäß Paragraph 61, Absatz 3, liegen, sind von der Bestimmung dieses Absatzes hinsichtlich der ausschließlich zulässigen Verwendung für betreiberbezogene Dienste ausgenommen. Solche Rufnummern sind der RTR-GmbH umgehend vom nutzenden Kommunikationsdienstebetreiber anzuzeigen.
(7)Absatz 7,Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des § 56 Abs. 1 betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.Bereits vor dem 12.05.2004 im Rahmen der zugrunde liegenden Zuteilungsbescheide realisierte Nutzungen einer Bereichskennzahl für private Netze, welche die Vorgaben des Paragraph 56, Absatz eins, betreffend die minimale Teilnehmernummernlänge nicht erfüllen, sind von dieser Bestimmung ausgenommen.
(8)Absatz 8,Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des § 121 Abs. 4 die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits realisierte Weitervermittlungen im Rahmen eines Telefonauskunftsdienstes, bei denen entgegen der Bestimmung des Paragraph 121, Absatz 4, die Information über das zur Anwendung kommende Entgelt nicht unmittelbar vor der Weitervermittlung mitgeteilt wird, dürfen noch bis 07.01.2010 bestehen bleiben.
(9)Absatz 9,Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in § 94 Abs. 3b festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.Bis zum 1. Mai 2015 kann zusätzlich zu der in Paragraph 94, Absatz 3 b, festgelegten maximalen Anzahl an Betreiberkennzahlen jeweils eine weitere Betreiberkennzahl in den Bereichen 96 und 97 auf begründeten Antrag zugeteilt werden. Die Zuteilung ist bis längstens 31. Dezember 2016 zu befristen.
(10)Absatz 10,Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in § 50 Abs. 4 genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des § 15 Abs. 4 ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.Für bereits vor dem 21.10.2016 erfolgte Zuteilungen von Rufnummernblöcken in den in Paragraph 50, Absatz 4, genannten Ortsnetzen mit mehr als 100 Rufnummern ist die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 4, ab 1. Mai 2020 auf die in diesen Rufnummernblöcken enthaltenen dekadischen Blöcke zu je 100 Rufnummern anzuwenden.
(11)Absatz 11,Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist § 15 Abs. 2 letzter Satz in der Fassung BGBl. II Nr. 285/2016 erst ab 21.10.2017 anzuwenden.Für bereits vor dem 21.10.2016 zugeteilte Rufnummern ist Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 285 aus 2016, erst ab 21.10.2017 anzuwenden.
(12)Absatz 12,Von den Bestimmungen der §§ 59a und 74a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.Von den Bestimmungen der Paragraphen 59 a und 74 a sind Tarifmodelle, die vor dem 1. Jänner 2013 erstmalig angewendet wurden, bis zum 1. April 2018 ausgenommen.
(13)Absatz 13,Von der Bestimmung des § 61 Abs. 4 sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.Von der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, sind Rufnummern, die vor dem 1. Jänner 2018 an Teilnehmer zugewiesen wurden, ausgenommen.
In Kraft seit 25.10.2017 bis 31.12.9999
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