Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Verwendungszweck
Mobile Rufnummern sind nationale Rufnummern und dienen der Adressierung von
1.Ziffer einsTelekommunikationsendeinrichtungen für mobile Dienste,
2.Ziffer 2Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Z 1 eindeutig zugeordnet sind,Speichersystemen, die den Telekommunikationsendeinrichtungen gemäß Ziffer eins, eindeutig zugeordnet sind,
3.Ziffer 3betreiberbezogenen Diensten in mobilen Netzen,
4.Ziffer 4Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen und gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind,
5.Ziffer 5Nachrichtendiensten, auch wenn die entsprechenden Infrastruktureinrichtungen gegebenenfalls nicht über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind, oder
6.Ziffer 6Diensten in mobilen Netzen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)Litera aadministrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Z 1 undadministrative Zuordnung zu einer anderen mobilen Rufnummer gemäß Ziffer eins, und
b)Litera bTerminierung in einem mobilen Netz.
In Kraft seit 25.10.2017 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 60 KEM-V 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 60 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 60 KEM-V 2009