Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,In begründeten Ausnahmefällen kann auf Antrag bei der RTR-GmbH die Nutzung geografischer Rufnummern innerhalb des geografischen Gebietes eines benachbarten Ortsnetzes bewilligt werden. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere eine mögliche Beeinflussung des Routings von Notrufen.
(2)Absatz 2,Entscheidungen gemäß Abs. 1 sowie Entscheidungen, die gemäß § 38 Abs. 5 der 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12.05.2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, idF BGBl. II Nr. 77/2008, getroffen wurden, sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.Entscheidungen gemäß Absatz eins, sowie Entscheidungen, die gemäß Paragraph 38, Absatz 5, der 6. Verordnung der RTR-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt und Mehrwertdiensteverordnung – KEM-V) vom 12.05.2004, kundgemacht durch Auflage bei der RTR-GmbH, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2008,, getroffen wurden, sind auf der Website der RTR-GmbH zu veröffentlichen.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 52 KEM-V 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 52 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 52 KEM-V 2009