Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind
a)Litera ajuristische Personen,
b)Litera bein Verbund juristischer Personen,
c)Litera coffene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
d)Litera dder Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
e)Litera eder Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
f)Litera fdas vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,
wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.
(2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.
In Kraft seit 30.06.2012 bis 31.12.9999
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