Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Der Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß § 49 verwendet werden kann.Der Kommunikationsdienstebetreiber hat sicherzustellen, dass eine zugeteilte geografische Rufnummer vom Teilnehmer nur gemäß Paragraph 49, verwendet werden kann.
(1a)Absatz eins a,Stellt der Kommunikationsdienstebetreiber nicht gleichzeitig den durch die geografische Rufnummer adressierten ortsfesten Netzabschlusspunkt zur Verfügung, so darf er dem Teilnehmer eine geografische Rufnummer zuweisen, wenn
1.Ziffer einsder Teilnehmer selbst für das Vorhandensein eines ihm zuordenbaren ortsfesten Netzabschlusspunktes im entsprechenden Ortsnetz sorgt und diesen regelmäßig verwendet und
2.Ziffer 2der Kommunikationsdienstebetreiber die Existenz dieses ortsfesten Netzabschlusspunktes regelmäßig überprüft und die Ergebnisse solcher Überprüfungen nach Aufforderung der RTR-GmbH vorlegt.
(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten geografischen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
In Kraft seit 19.10.2016 bis 31.12.9999
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