Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 60 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 60 nachvollziehbar hervorgeht.Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 60, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 60, nachvollziehbar hervorgeht.
(2)Absatz 2,Für Antragsberechtigte gilt § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zehn dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.Für Antragsberechtigte gilt Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zehn dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(2a)Absatz 2 a,Abweichend von Abs. 2 gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß § 60 Z 1 nicht erfüllen, § 11 mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß § 65 Abs. 1 TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.Abweichend von Absatz 2, gilt für Antragsberechtigte, welche die Voraussetzungen für die Nutzung gemäß Paragraph 60, Ziffer eins, nicht erfüllen, Paragraph 11, mit der Maßgabe, dass ohne Bedarfsnachweis maximal zwei dekadische Blöcke von Teilnehmernummern hinter der selben Bereichskennzahl zur selbstständigen effizienten Verwaltung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, TKG 2003 zuzuteilen sind, wobei ein dekadischer Block jeweils durch die ersten beiden Stellen der Teilnehmernummern festgelegt wird.
(3)Absatz 3,Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer bestimmten Bereichskennzahl sind ausschließlich an denselben Antragsteller oder seinen Rechtsnachfolger zuzuteilen. Ausgenommen sind jene Fälle, in denen derjenige Zuteilungsinhaber, dem hinter der betreffenden Bereichskennzahl erstmals Teilnehmernummern zugeteilt wurden, einer Zuteilung an Dritte zustimmt.
(4)Absatz 4,Antragstellern sind Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern grundsätzlich nur hinter einer Bereichskennzahl zuzuteilen. Rufnummernblöcke von Teilnehmernummern hinter einer weiteren Bereichskennzahl sind an einen Antragsteller nur zuzuteilen, wenn
1.Ziffer einshinter einer allenfalls vom Antragsteller bereits genutzten Bereichskennzahl keine weiteren Teilnehmernummern zur Zuteilung zur Verfügung stehen, oder
2.Ziffer 2dies auf Grund der Art eines beabsichtigten Dienstes erforderlich ist.
In Kraft seit 25.10.2017 bis 31.12.9999
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