§ 11 KEM-V 2009 Blockweise Zuteilung von Rufnummern

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Sofern im dritten Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind von der RTR-GmbH Rufnummernblöcke zuzuteilen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Rufnummernblock gemäß Abs. 1 istEin Rufnummernblock gemäß Absatz eins, ist
    1. 1.Ziffer einsein dekadischer Rufnummernblock, der aus 100 Rufnummern besteht, oder
    2. 2.Ziffer 2ein maximal großer Teilbereich innerhalb eines durch bereits zugeteilte Rufnummern unterbrochenen dekadischen Rufnummernblocks gemäß Z 1.ein maximal großer Teilbereich innerhalb eines durch bereits zugeteilte Rufnummern unterbrochenen dekadischen Rufnummernblocks gemäß Ziffer eins,
  3. (3)Absatz 3,Die maximal mögliche Anzahl von blockweise zuzuteilenden Rufnummern ist bei den betreffenden Rufnummernbereichen geregelt.
  4. (4)Absatz 4,Eine Zuteilung von Rufnummern über Abs. 3 hinausgehend ist nur dann zulässig, wennEine Zuteilung von Rufnummern über Absatz 3, hinausgehend ist nur dann zulässig, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Bedarf gegenüber der RTR-GmbH glaubhaft gemacht wird, oder
    2. 2.Ziffer 2in den Bereichen für geografische Rufnummern, für standortunabhängige Rufnummern und für mobile Rufnummern ein Nutzungsgrad von 50%, in allen anderen Rufnummernbereichen ein Nutzungsgrad von 20% der jeweils zugeteilten Rufnummern im betreffenden Bereich oder in der betreffenden Entgeltstufe erreicht wird.
  5. (5)Absatz 5,Bei Knappheit an Rufnummern in einem Rufnummernbereich kann von den im Abs. 4 festgelegten Nutzungsgraden zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.Bei Knappheit an Rufnummern in einem Rufnummernbereich kann von den im Absatz 4, festgelegten Nutzungsgraden zur Sicherstellung einer ausreichenden Zahl an verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich abgewichen werden. Eine Knappheit in einem Rufnummernbereich liegt jedenfalls dann vor, wenn bereits 70% der gesamt verfügbaren Rufnummern in diesem Bereich zugeteilt wurden.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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