Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Antragsberechtigten sind Rufnummern als Rufnummernblöcke oder einzeln im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung zuzuteilen.
(2)Absatz 2,Wertepräferenzen hinsichtlich der beantragten Rufnummer sind, ausgenommen im Bereich für geografische Rufnummern und im Bereich für Routingnummern, zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3,Die Bearbeitung der Anträge hat in der Reihenfolge des Einlangens zu erfolgen. Wird die Zuteilung von gleichen oder überlappenden Rufnummernbereichen von mehreren Antragstellern am selben Tag beantragt, entscheidet das Los. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei der Übertragung von Nutzungsrechten gemäß § 65 Abs. 5 TKG 2003.Die Bearbeitung der Anträge hat in der Reihenfolge des Einlangens zu erfolgen. Wird die Zuteilung von gleichen oder überlappenden Rufnummernbereichen von mehreren Antragstellern am selben Tag beantragt, entscheidet das Los. Diese Bestimmung findet keine Anwendung bei der Übertragung von Nutzungsrechten gemäß Paragraph 65, Absatz 5, TKG 2003.
(4)Absatz 4,Stehen die beantragten Rufnummern oder die beantragten Teile davon für die Zuteilung zur Verfügung und sind auch die sonstigen Zuteilungsvoraussetzungen erfüllt, ist antragsgemäß zuzuteilen.
(5)Absatz 5,Ist ein beantragter Rufnummernblock bereits teilweise zugeteilt, so sind dem Antragsteller auf Antrag die restlichen noch freien Rufnummern in diesem Rufnummernblock zuzuteilen.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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