Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen. Für eCalls sind die Vorgaben nach § 21 Abs. 1 Z 1 in Abhängigkeit der eCall-Flags zu berücksichtigen.Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen. Für eCalls sind die Vorgaben nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, in Abhängigkeit der eCall-Flags zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für Notrufdienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
In Kraft seit 19.10.2016 bis 31.12.9999
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