Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach § 26 Abs. 1 Z 1 im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.Kommunikationsnetz- und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, die Vorgaben nach Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, im Rahmen der technischen Möglichkeiten im zugehörigen Kommunikationsnetz umzusetzen.
(2)Absatz 2,Kommunikationsnetzbetreiber und Kommunikationsdienstebetreiber sind verpflichtet, das im zugehörigen Kommunikationsnetz eingerichtete Routing für jede öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste im entsprechenden Gebiet entgeltfrei dem jeweiligen Zuteilungsinhaber in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format elektronisch abrufbar bereit zu stellen und diesen über Änderungen in geeigneter Weise zu informieren.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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