§ 23 KEM-V 2009

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.Eine öffentliche Kurzrufnummer für besondere Dienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Absatz 2,
  2. (2)Absatz 2,Besondere Dienste sind Dienste, die von besonderem öffentlichen Interesse und für eine österreichweite Nutzung vorgesehen sind.
  3. (3)Absatz 3,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in § 24 festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste können festgelegt werden, wenn für den betreffenden Dienst unabhängig von dieser Verordnung ein gesetzlicher Auftrag besteht und die Erbringung des Dienstes mit einer der in Paragraph 24, festgelegten Rufnummern nicht möglich ist, sowie die Kontaktaufnahme mittels Telefon ein wesentlicher Bestandteil des Dienstes ist.
  4. (4)Absatz 4,Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von § 24 Z 1 und 2 vierstellig festzulegen.Öffentliche Kurzrufnummern für besondere Dienste sind mit Ausnahme von Paragraph 24, Ziffer eins und 2 vierstellig festzulegen.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 KEM-V 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 KEM-V 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 KEM-V 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 KEM-V 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 22 KEM-V 2009
§ 24 KEM-V 2009