Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Der Zuteilungsinhaber einer Rufnummer im Bereich 116 hat
1.Ziffer einsgemeinsam mit den Kommunikationsnetzbetreibern und Kommunikationsdienstebetreibern die Erreichbarkeit des Dienstes aus allen öffentlichen Kommunikationsnetzen sicherzustellen,
2.Ziffer 2die entsprechende öffentliche Kurzrufnummer im gesamten Bundesgebiet zu betreiben,
3.Ziffer 3den Betrieb 24 Stunden täglich sicherzustellen und so auszustatten, dass bei der Entgegennahme von Rufen keine nennenswerten Wartezeiten auftreten,
4.Ziffer 4mit anderen Organisationen, die diese Rufnummer in anderen Staaten nutzen, zusammen zu arbeiten und
5.Ziffer 5die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des § 32 sicherzustellen.die ausschließliche Nutzung im festgelegten Umfang der Dienste des Paragraph 32, sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Entgegen der Bestimmung des Abs. 1 Z 3 besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.Entgegen der Bestimmung des Absatz eins, Ziffer 3, besteht für die Rufnummern 116 111, 116 123, 116 006, 116 117 und 116 016 keine Verpflichtung eines täglichen, 24-stündigen Betriebes. Falls der Dienst nicht ständig erreichbar ist, muss der Diensteanbieter jedoch dafür sorgen, dass Angaben über die Verfügbarkeit des Dienstes öffentlich leicht zugänglich sind und zu den Zeiten, zu denen der Dienst nicht erreichbar ist, dem Rufenden die nächsten Sprechzeiten angesagt werden.
(3)Absatz 3,Ergänzend zu Abs. 2 sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.Ergänzend zu Absatz 2, sind bei 116 016 im Fall eines nicht 24-stündigen Betriebes zusätzlich per Ansage eine oder mehrere alternative Kontaktmöglichkeiten bekannt zu geben, welche ähnliche Beratungsdienste anbieten und aktuell telefonisch erreichbar sind.
In Kraft seit 19.09.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 35 KEM-V 2009
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 35 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 35 KEM-V 2009