Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonstörungsannahmestellen besteht aus der dreistelligen Zugangskennzahl 111 und einer ein- bis dreistelligen Betreiberkennzahl. Maximal zwei Folgeziffern sind hinter der Betreiberkennzahl zulässig.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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