§ 45 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber und Dienstleister, die ein entsprechendes Realisierungskonzept für einen Telefonauskunftsdienst vorlegen.
  2. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten sind maximal zwei Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 zuzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 118 für Telefonauskunftsdienste sind beginnend mit den Ziffernkombinationen 20 bis 69 und 80 bis 89 zwei- oder dreistellig zuzuteilen.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 45 KEM-V 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 45 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 45 KEM-V 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 45 KEM-V 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 45 KEM-V 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 44 KEM-V 2009
§ 46 KEM-V 2009