§ 40 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß § 38 glaubhaft machen.Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die bei der Antragstellung eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 38, glaubhaft machen.
  2. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist auf Antrag maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Betreiberkennzahlen im Zugangskennzahlbereich 111 für Telefonstörungsannahmestellen sind aus dem Bereich 20 bis 69 zweistellig und aus dem Bereich 700 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die Betreiberkennzahl 1 darf von Kommunikationsdienstebetreibern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugeordneten Kommunikationsnetz im Sinne des § 38 genutzt werden.Die Betreiberkennzahl 1 darf von Kommunikationsdienstebetreibern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugeordneten Kommunikationsnetz im Sinne des Paragraph 38, genutzt werden.
  5. (5)Absatz 5,Betreiberkennzahlen aus dem Bereich 700 bis 799 dürfen erst zugeteilt werden, wenn weniger als 45 Betreiberkennzahlen aus den Bereichen 20 bis 69 und 800 bis 899 für eine Zuteilung zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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