§ 6 KEM-V 2009 (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009), Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche - JUSLINE Österreich
§ 6 KEM-V 2009 Nutzungsverbot für nicht geregelte Rufnummernbereiche
KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
Die Nutzung aller nicht in dieser Verordnung geregelten Rufnummernbereiche sowie nicht zugeteilter Rufnummern durch Kommunikationsnetzbetreiber oder Kommunikationsdienstebetreiber ist verboten.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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