Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Teilnehmernummern hinter derselben Bereichskennzahl dürfen nur für gleichartige mobile Kommunikationsdienste verwendet werden.
(2)Absatz 2,Vom Zuteilungsinhaber ist eine Telefonstörungsannahmestelle unter einer für den Anrufer entgeltfreien oder quellnetztarifierten Rufnummer ab dem Zeitpunkt der Aufnahme eines öffentlichen Telefondienstes unter Nutzung der zugeteilten mobilen Rufnummern verpflichtend anzubieten.
(3)Absatz 3,Die ausgewählten Bereiche gemäß § 61 Abs. 3 sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.Die ausgewählten Bereiche gemäß Paragraph 61, Absatz 3, sind der RTR-GmbH umgehend nach Beginn der Nutzung anzuzeigen und allfällige spätere Änderungen ebenfalls bekannt zu geben.
(4)Absatz 4,Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in § 93 Abs. 2 festgelegten Routingnummern erfolgt.Der Zuteilungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, mittels mobiler Rufnummern im Rahmen der nationalen Zusammenschaltung ausschließlich gemeinsam mit den in Paragraph 93, Absatz 2, festgelegten Routingnummern erfolgt.
(5)Absatz 5,Die Adressierung von Einrichtungen gemäß § 60 kann abweichend von Abs. 4 erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:Die Adressierung von Einrichtungen gemäß Paragraph 60, kann abweichend von Absatz 4, erfolgen, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:
1.Ziffer einsein chancengleicher und funktionsfähiger Wettbewerb wird sichergestellt;
2.Ziffer 2es entstehen daraus keine Wettbewerbsverzerrungen oder Wettbewerbsbeschränkungen;
3.Ziffer 3die effiziente Nutzung und Verwaltung von Nummerierungsressourcen wird sichergestellt;
4.Ziffer 4es ist sichergestellt, dass sich Betreiber von Diensten hinsichtlich der Nummernfolgen für den Zugang zu ihren Diensten nichtdiskriminierend verhalten;
5.Ziffer 5es ist sichergestellt, dass Betreiber von Kommunikationsnetzen und -diensten unter vergleichbaren Umständen keine diskriminierende Behandlung erfahren;
6.Ziffer 6die Nummernübertragung gemäß § 23 TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.die Nummernübertragung gemäß Paragraph 23, TKG 2003 wird nicht eingeschränkt oder verhindert.
In Kraft seit 01.09.2014 bis 31.12.9999
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