Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Eine Rufnummer für ein privates Netz besteht aus einer fünf- oder sechsstelligen Bereichskennzahl, wobei bei einer fünfstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens dreistellig und bei einer sechsstelligen Bereichskennzahl die private Teilnehmernummer mindestens zweistellig sein muss. Die Bereichskennzahlen beginnen mit den Ziffernkombinationen 501 bis 509, 517, 57 und 59.
(2)Absatz 2,Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer abweichend von den Bestimmungen des Abs. 1 kürzer sein oder ganz entfallen.Für die Realisierung einer Vermittlungsfunktion in privaten Netzen kann die private Teilnehmernummer abweichend von den Bestimmungen des Absatz eins, kürzer sein oder ganz entfallen.
(3)Absatz 3,Die Verwaltung der privaten Teilnehmernummern obliegt im Rahmen der Bestimmungen des § 4 dem Zuteilungsinhaber.Die Verwaltung der privaten Teilnehmernummern obliegt im Rahmen der Bestimmungen des Paragraph 4, dem Zuteilungsinhaber.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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