§ 57 KEM-V 2009 Nummernzuteilung

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind
    1. a)Litera ajuristische Personen,
    2. b)Litera bein Verbund juristischer Personen,
    3. c)Litera coffene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
    4. d)Litera dder Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
    5. e)Litera eder Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
    6. f)Litera fdas vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,
    wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.

Stand vor dem 29.06.2012

In Kraft vom 07.07.2009 bis 29.06.2012
  1. (1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind
    1. a)Litera ajuristische Personen,
    2. b)Litera bein Verbund juristischer Personen,
    3. c)Litera coffene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften,
    4. d)Litera dder Bundesminister oder die Bundesministerin für das jeweilige Ressort sowie
    5. e)Litera eder Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau für das jeweilige Bundesland,
    6. f)Litera fdas vertretungsbefugte Organ für die jeweilige einer juristischen Person öffentlichen Rechts nachgeordnete Behörde, soweit eine bundes- oder landesweite Zuständigkeit vorliegt,
    wenn die rechtliche Kontrolle über die Gesamtheit der Netzfunktionen des privaten Telefonnetzes ausgeübt wird.
  2. (2)Absatz 2,Antragsberechtigten ist maximal eine Bereichskennzahl für private Netze zuzuteilen.

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