§ 125 KEM-V 2009 Nachweis über die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Abs. 3 vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.Im Falle eines zulässigen Einspruches gegen die Verrechnung eines Nachrichtendienstes hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der dem Teilnehmer den Dienst in Rechnung stellt, nach Erhalt des Nachweises gemäß Absatz 3, vom Plattformbetreiber dem Teilnehmer gegenüber schriftlich die Einhaltung der Bestimmungen für Nachrichtendienste nachzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Abs. 3 binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.Der Plattformbetreiber hat den Nachweis gemäß Absatz 3, binnen angemessener Frist, längstens binnen zwei Wochen ab Anfrage durch den Kommunikationsdienstebetreiber, an diesen zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3,Der Nachweis hat jedenfalls folgende Informationen zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsDen Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß § 123 Abs. 1,Den Zeitpunkt und Inhalt der Entgeltinformation vor Inanspruchnahme des Dienstes gemäß Paragraph 123, Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß § 123 Abs. 2 Z 1,den Zeitpunkt und Inhalt der Informationen gemäß Paragraph 123, Absatz 2, Ziffer eins,,
    3. 3.Ziffer 3den Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 sowieden Zeitpunkt und Inhalt der gegebenenfalls gesendeten Bestätigungen des Nutzers gemäß Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, sowie
    4. 4.Ziffer 4den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß § 124 Abs. 2.den Zeitpunkt und Inhalt einer vom Nutzer gegebenenfalls gesendeten Nachricht gemäß Paragraph 124, Absatz 2,
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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