§ 120 KEM-V 2009 Opt-In für die Erbringung von Mehrwertdiensten unter Verwendung eines Dialer-Programmes

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Kommunikationsdienstebetreiber, die einen öffentlichen Telefondienst an festen Standorten anbieten, stellen sicher, dass der Bereich 939 nur dann erreichbar ist, wenn dies vom Teilnehmer ausdrücklich gegenüber dem Kommunikationsdienstebetreiber verlangt wurde.
  2. (2)Absatz 2,Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, einzelne ausländische Rufnummernbereiche zu sperren, wenn auf Grund äußerer Umstände davon ausgegangen werden kann, dass in diesen Rufnummernbereichen Mehrwertdienste erbracht oder Dial-Up-Zugänge in missbräuchlicher Verwendung angeboten werden.
  3. (3)Absatz 3,Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, eine nationale Rufnummer zu sperren, wenn auf Grund der äußeren Umstände wahrscheinlich ist, dass der Dienstleister mit der Nutzung dieser Rufnummer gegen die Bestimmung des§ 46 Abs. 8 oder des § 89 Abs. 2 verstößt.Kommunikationsdienstebetreiber haben das Recht, eine nationale Rufnummer zu sperren, wenn auf Grund der äußeren Umstände wahrscheinlich ist, dass der Dienstleister mit der Nutzung dieser Rufnummer gegen die Bestimmung des§ 46 Absatz 8, oder des Paragraph 89, Absatz 2, verstößt.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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