Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß § 109 erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß § 109 nachvollziehbar hervorgeht.Antragsberechtigt sind Kommunikationsdienstebetreiber, die entweder gleichzeitig auch Kommunikationsnetzbetreiber sind und mit ihrem Kommunikationsnetz die technischen Erfordernisse der Nutzung gemäß Paragraph 109, erfüllen, oder einen entsprechenden Kooperationsvertrag mit einem Kommunikationsnetzbetreiber vorweisen, aus dem eine geplante Nutzung gemäß Paragraph 109, nachvollziehbar hervorgeht.
(2)Absatz 2,Antragsberechtigt sind zusätzlich zu Abs.1 Kommunikationsnetzbetreiber, in deren Kommunikationsnetzen Betreibervorauswahl angeboten wird, sofern nicht bereits auf Grund eines vom selben Unternehmen angebotenen Verbindungsnetzdienstes eine Betreiberkennzahl zugeteilt wurde.Antragsberechtigt sind zusätzlich zu Absatz eins, Kommunikationsnetzbetreiber, in deren Kommunikationsnetzen Betreibervorauswahl angeboten wird, sofern nicht bereits auf Grund eines vom selben Unternehmen angebotenen Verbindungsnetzdienstes eine Betreiberkennzahl zugeteilt wurde.
(3)Absatz 3,Antragsberechtigten ist maximal eine Betreiberkennzahl zuzuteilen.
(4)Absatz 4,Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge kann durch die RTR-GmbH auf Antrag das Recht gewährt werden, ein bereits zugeteiltes Betreiberauswahl-Präfix beizubehalten, wenn es durch den Widerruf der Zuteilung eines Betreiberauswahl-Präfixes zu unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastungen kommt.
(5)Absatz 5,Betreiberkennzahlen endend mit 0 sind nicht zuzuteilen.
(6)Absatz 6,Betreiberkennzahlen sind im Bereich 01 bis 69 zweistellig und im Bereich 801 bis 899 dreistellig zuzuteilen.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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