Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Sofern keine lokale Wahl angeboten wird, ist die Wahl von Betreiber-Kurzrufnummern zulässig.
(2)Absatz 2,Die Nutzung gemäß Abs. 1 ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Abs. 1 identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.Die Nutzung gemäß Absatz eins, ist nur unter der Bedingung zulässig, dass die Wahl von Ziffernfolgen mit mehr als 5 Ziffern, wobei die ersten 5 Ziffern mit Ziffernfolgen gemäß Absatz eins, identisch sind, eigenständig geroutet und tarifiert werden können.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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