§ 107 KEM-V 2009 Wahl öffentlicher Kurzrufnummern

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Bei der Wahl öffentlicher Kurzrufnummern ist von dem Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber sicher zu stellen, dass die Verbindung bei Wahl der Kurzrufnummer ohne Präfix und Ortsnetzkennzahl zustande kommt.
  2. (2)Absatz 2,Die Herstellung einer Verbindung bei Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl entgegen der Bestimmung des Abs. 1 ist für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber nicht verpflichtend.Die Herstellung einer Verbindung bei Wahl einer öffentlichen Kurzrufnummer mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl entgegen der Bestimmung des Absatz eins, ist für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber nicht verpflichtend.
  3. (3)Absatz 3,Ausgenommen von der Bestimmung des Abs. 2 sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.Ausgenommen von der Bestimmung des Absatz 2, sind öffentliche Kurzrufnummern für Notrufdienste. Hier ist die Herstellung der Verbindung für Kommunikationsdienstebetreiber und Kommunikationsnetzbetreiber auch bei Wahl mit nationalem Präfix und vorangestellter Ortsnetzkennzahl verpflichtend, sofern ein entsprechendes Routingziel innerhalb des gewählten Ortsnetzes vorhanden ist.
  4. (4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 3 handelt es sich nicht um Notrufe im Sinne der Bestimmungen des § 20 TKG 2003.In den Fällen des Absatz 3, handelt es sich nicht um Notrufe im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 20, TKG 2003.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 107 KEM-V 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 107 KEM-V 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 107 KEM-V 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 107 KEM-V 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 106 KEM-V 2009
§ 108 KEM-V 2009