§ 101 KEM-V 2009 Funktion

KEM-V 2009 - Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026

Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der §§ 99 und 108 nutzen. Kommunikationsdienstebetreiber dürfen Betreiber-Kurzrufnummern ohne explizite Zuteilung durch die RTR-GmbH im zugehörigen Kommunikationsnetz im Sinne der Paragraphen 99 und 108 nutzen.

In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 101 KEM-V 2009


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 101 KEM-V 2009 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 101 KEM-V 2009


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 101 KEM-V 2009


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 101 KEM-V 2009 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 100 KEM-V 2009
§ 102 KEM-V 2009