Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 117 Abs. 1 stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:Bei Diensten in den Bereichen gemäß Paragraph 117, Absatz eins, stellt der Dienstleister sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen deutlich erkennbar enthalten:
1.Ziffer einsdie Rufnummer des Dienstes,
2.Ziffer 2Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Absatz 2 bis 5 sowie eine eindeutige Bezeichnung, dass es sich um Euro handelt,
3.Ziffer 3eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
4.Ziffer 4allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
(2)Absatz 2,Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Bei zeitabhängig tarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Minute kann die Angabe auch in Cent erfolgen. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.
(3)Absatz 3,Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten. Bei eventtarifierten Diensten mit einem Entgelt unter EUR 1,00 pro Event kann die Angabe auch in Cent erfolgen.
(4)Absatz 4,Sind bei Diensteinhalten, die über eine Datenverbindung genutzt werden, die dem Teilnehmer daraus entstehenden Kosten für den Dienstleister nicht abschätzbar, so ist gemeinsam mit der Entgeltinformation der Gesamtumfang der Datenmenge anzugeben.
(5)Absatz 5,Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen in direktem Zusammenhang mit der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.
(6)Absatz 6,Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß § 7a sind Abs. 1 Z 2 sowie die Abs. 2 bis 5 nicht anzuwenden.Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 sowie im Bereich für Universal International Shared Cost Numbers gemäß Paragraph 7 a, sind Absatz eins, Ziffer 2, sowie die Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden.
(7)Absatz 7,In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der §§ 121 Abs. 1 und 123 Abs. 1 entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.In Zusammenhang mit der akustischen Bewerbung von Diensten kann die Nennung einer Entgeltinformation entfallen, sofern sichergestellt ist, dass der Nutzer vor Inanspruchnahme des Dienstes über das zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß der Paragraphen 121, Absatz eins und 123 Absatz eins, entgeltfrei informiert wird und dieses EUR 0,70 pro Minute oder pro Event nicht überschreitet.
(8)Absatz 8,Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß § 3 Z 34 gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.Bei Rufnummern aus den Bereichen 810, 820 und 821 hat der Kommunikationsdienstebetreiber, der gemäß Paragraph 3, Ziffer 34, gemeinsam mit dem Dienstleister das Entgelt festlegt, dieses Entgelt im von der RTR-GmbH vorgegebenen elektronischen Format dieser anzuzeigen. Die RTR-GmbH hat diese Entgelte auf ihrer Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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