Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 13.08.2026
(1)Absatz eins,Bei Verbindungen zu zeitabhängig verrechneten Mehrwertdiensten in den Bereichen 900, 930 und 939 sowie im Zugangskennzahlbereich 118 ist vom Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, die Trennung einer Verbindung nach spätestens 30 Minuten, bei einem Minutenentgelt von weniger als EUR 2,20 nach spätestens 60 Minuten sicherzustellen.
(2)Absatz 2,Bei Faxabrufdiensten, bei denen keine gesicherte Entgeltinformation gemäß § 121 erfolgt, hat der Dienstleister die Verbindung nach spätestens 10 Minuten zu trennen.Bei Faxabrufdiensten, bei denen keine gesicherte Entgeltinformation gemäß Paragraph 121, erfolgt, hat der Dienstleister die Verbindung nach spätestens 10 Minuten zu trennen.
In Kraft seit 07.07.2009 bis 31.12.9999
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