§ 114 KEM-V 2009

Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.9999
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix dient zur allfälligen Aufhebung der Netzansage bei portierten mobilen Rufnummern gemäß NÜV.
  2. (1)Absatz eins,Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
  3. (2)Absatz 2,Durch die Wahl des Netzansage-UnterdrückungsAnsage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige NetzansageAnsage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
  4. (3)Absatz 3,Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der NetzansageAnsage mittels des Netzansage-UnterdrückungsAnsage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
  5. (4)Absatz 4,Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Absatz 2, eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Absatz eins, ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.

Stand vor dem 29.06.2012

In Kraft vom 07.07.2009 bis 29.06.2012
Verwendungszweck
  1. (1)Absatz eins,Das Netzansage-Unterdrückungs-Präfix dient zur allfälligen Aufhebung der Netzansage bei portierten mobilen Rufnummern gemäß NÜV.
  2. (1)Absatz eins,Das Ansage-Präfix dient zur allfälligen Aktivierung oder Unterdrückung einer Ansage zum Zweck der Tariftransparenz bei portierten mobilen Rufnummern.
  3. (2)Absatz 2,Durch die Wahl des Netzansage-UnterdrückungsAnsage-Präfixes, gefolgt von der Wahl einer mobilen Rufnummer, wird eine allfällige NetzansageAnsage einer portierten mobilen Rufnummer für den jeweiligen Anruf aktiviert oder unterdrückt.
  4. (3)Absatz 3,Das Anbieten der Möglichkeit der Aktivierung oder Unterdrückung der NetzansageAnsage mittels des Netzansage-UnterdrückungsAnsage-Präfixes ist nicht verpflichtend.
  5. (4)Absatz 4,Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Abs. 2 eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Abs. 1 ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.Es obliegt dem jeweiligen Betreiber, festzulegen, ob nach erfolgter Wahl gemäß Absatz 2, eine Verbindung aufgebaut wird oder ausschließlich eine Ansage gemäß Absatz eins, ohne anschließenden Verbindungsaufbau erfolgt.

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