Gesetzesaktualisierungen

476 Gesetze aktualisiert am 13.08.2026

Gesetze 11-20 von 476

117 Paragrafen zu Notarversorgungsgesetz (NVG 2020) aktualisiert


§ 115 NVG 2020

§ 57 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2026 tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. Paragraph 57, Absatz eins und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2026, tritt mit 1. Jänner 2027 in Kraft. mehr lesen...


§ 114 NVG 2020

Das Inhaltsverzeichnis und die §§ 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft. Das Inhaltsverzeichnis und die Paragraphen 82 und 105 samt Überschrift in der Fassung des Informationsfreiheits-An... mehr lesen...


§ 113 NVG 2020

§ 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 110/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. Paragraph 2, Ziffer 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2024, tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. mehr lesen...


§ 112 NVG 2020

Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2, 55 Abs. 1, 65, 85 Abs. 5 und 96 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 209/2021 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Die Paragraphen 13, 14, 15, Absatz 2, 55, Absatz eins, 65, 85, Absatz 5 und 96 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundes... mehr lesen...


§ 111 NVG 2020 Inkrafttreten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft. mehr lesen...


§ 110 NVG 2020 Vollziehung in unmittelbarer Bundesverwaltung

Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach § 412 ASVG in Verbindung mit § 75 dieses Bundesgesetzes in unmittelbarer Bundesverwaltung. Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz besorgt die Aufgaben nach Pa... mehr lesen...


§ 109 NVG 2020 Schlussbestimmungen

Vollziehung Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 22 über die Gebühren- und Abgabenbefreiung, soweit sie sich auf die Befreiung von den Bundesverwaltungsabgaben beziehen, die Bundesregierung sowie hinsichtlich der Bestimmung des § 75, soweit sie sich au... mehr lesen...


§ 108 NVG 2020 Berücksichtigung von Zeiten, die einem Überweisungsbetrag zugrunde liegen

(1)Absatz eins,Die in den Fällen des § 69 Abs. 2 in einem Überweisungsbetrag berücksichtigten Versorgungszeiten gelten als Beitragszeiten im Sinne der §§ 225 bzw. 226 ASVG. § 230 Abs. 1 ASVG ist dabei nicht anzuwenden.Die in den Fällen des Paragraph 69, Absatz 2, in einem Überweisungsbetrag berüc... mehr lesen...


§ 107 NVG 2020 Übergangsbestimmungen

Anwendung bundesgesetzlicher Bestimmungen Die Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Beiträge, Anwartschaften, Ansprüche und Leistungen für bzw. aus einer gesetzlichen Pensionsversicherung Bezug genommen wird, diesen ... mehr lesen...


§ 106 NVG 2020

Berechtigung zur Datenverarbeitung Die Versorgungsanstalt ist insoweit zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten ermächtigt, als dies zur Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. mehr lesen...


§ 105 NVG 2020 Geheimhaltungspflicht der Bediensteten

(1)Absatz eins,Die Bediensteten sind über alle ihnen in Ausübung des Dienstes oder mit Beziehung auf ihre Stellung bekannt gewordenen Angelegenheiten im Interesse der Versorgungsanstalt oder der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen, ihrer Angehörigen oder Dienstgeber/innen gegenüber j... mehr lesen...


§ 104 NVG 2020

Bedienstete Hinsichtlich der dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Bediensteten sind die §§ 460, 460b und 460c ASVG so anzuwenden, dass die Höhe der Leitungszulage für den leitenden Angestellten/die leitende Angestellte (dessen/deren Stellvertreter/in) vom Vorstand festzus... mehr lesen...


§ 103 NVG 2020 Mitwirkung der Abgabenbehörden des Bundes

(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörden des Bundes haben der Versorgungsanstalt auf deren Verlangen folgende zur Bemessung der Beiträge nach diesem Bundesgesetz erforderliche Daten zu übermitteln:1.Ziffer einsVorname, Familien- oder Nachname, Anschrift, Finanzamtsnummer, Steuernummer, Versicherungsnum... mehr lesen...


§ 102 NVG 2020 Verwaltungshilfe

(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt und die Träger der Sozialversicherung (der Dachverband der Sozialversicherungsträger) sind verpflichtet, bei Erfüllung ihrer Aufgaben einander zu unterstützen; sie haben insbesondere Ersuchen, die zu diesem Zweck an sie ergehen, im Rahmen ihrer sachlichen und... mehr lesen...


§ 101 NVG 2020

Führung der Unterlagen Die Versorgungsanstalt hat für jede in die Vorsorge einbezogene Person, für die sie Beiträge einhebt, die Unterlagen, die zur Feststellung der Leistungen erforderlich sind, aufzuzeichnen, diese Aufzeichnungen aufzubewahren und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger a... mehr lesen...


§ 100 NVG 2020

Satzung(1)Absatz eins,Die Satzung hat auf Grund der Vorschriften dieses Bundesgesetzes die Tätigkeit der Versorgungsanstalt näher zu regeln und insbesondere Bestimmungen über Nachstehendes zu enthalten:1.Ziffer einsüber die Vertretung der Versorgungsanstalt nach außen;2.Ziffer 2über die Form der ... mehr lesen...


§ 99 NVG 2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht

Gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde und wegen Verletzung ihrer Entscheidungspflicht kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. mehr lesen...


§ 98 NVG 2020 Kosten der Aufsicht

Die Kosten der von der Aufsichtsbehörde angeordneten Maßnahmen belasten die Versorgungsanstalt. Zur Deckung der durch die Aufsicht erwachsenden sonstigen Kosten hat die Versorgungsanstalt durch Entrichtung einer Aufsichtsgebühr beizutragen. Deren Höhe hat die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Ve... mehr lesen...


§ 97 NVG 2020 Vorläufiger Verwalter

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, den Vorstand, wenn er ungeachtet zweimaliger schriftlicher Verwarnung gesetzliche und satzungsmäßige Bestimmungen außer Acht lässt, aufzulösen und die vorläufige Geschäftsführung und Vertretung vorübergehend einem vorläufigen Verwalter zu übertr... mehr lesen...


§ 96 NVG 2020 Aufgaben der Aufsicht

(1)Absatz eins,Die Aufsichtsbehörde hat die Gebarung der Versorgungsanstalt zu überwachen und darauf hinzuwirken, dass im Zuge dieser Gebarung nicht gegen Rechtsvorschriften verstoßen wird. Sie kann ihre Aufsicht auf Fragen der Zweckmäßigkeit erstrecken; sie soll sich in diesem Fall auf wichtige ... mehr lesen...


§ 95 NVG 2020

Aufsichtsbehörde(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt und ihre Einrichtungen unterliegen der Aufsicht des Bundes. Die Aufsicht ist von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz auszuüben.(2)Absatz 2,Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsum... mehr lesen...


§ 94 NVG 2020

Maßnahmen zur Herstellung des Gleichgewichtes zwischen Einnahmen und Ausgaben(1)Absatz eins,Zur dauerhaften Deckung der Ausgaben sind rechtzeitig Maßnahmen zu setzen, damit die Erträge aus Beiträgen bei einem Beitragssatz von höchstens 18% zuzüglich der sonstigen Einnahmen ausreichen. Reicht ein ... mehr lesen...


§ 93 NVG 2020 Genehmigungs(Anzeige)bedürftige Veränderungen von Vermögensbeständen

(1)Absatz eins,Jede Veränderung im Bestand von Liegenschaften, insbesondere die Erwerbung, Belastung oder Veräußerung von Liegenschaften, ferner die Errichtung oder Erweiterung von Gebäuden ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn dem Rechtsgeschäft ein Betrag zugrunde liegt, d... mehr lesen...


§ 92 NVG 2020 Sonderrücklage

(1)Absatz eins,Die Sonderrücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage.(2)Absatz 2,Wenn sich aus der Langfristprognose (§ 10 Abs. 3) ergibt, dass sich künftig über einen bestimmten Zeitraum ein Mehraufwand für Pensionsleistungen abzeichnet, kann die Hauptversammlung beschließen, Einnahmen für di... mehr lesen...


§ 91 NVG 2020 Liquide Rücklage

(1)Absatz eins,Die liquide Rücklage ist ein Teil der allgemeinen Rücklage. Ihr können Bilanzgewinne zugeführt werden und durch sie können Bilanzverluste abgedeckt werden.(2)Absatz 2,Zur liquiden Rücklage zählen alle Vermögensanlagen mit einer (Rest)Laufzeit von bis zu zwölf Monaten, wenn sie nich... mehr lesen...


§ 90 NVG 2020 Schulden-, Vermögens- und Liquiditätsmanagement

(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat bei der Vermögensverwaltung sowie beim Schulden- und Liquiditätsmanagement die Grundsätze nach § 2a BFinG sinngemäß anzuwenden. Die zur Anlage verfügbaren Mittel der Versorgungsanstalt sind grundsätzlich zinsbringend anzulegen. Anlagesicherheit und Liquid... mehr lesen...


§ 89 NVG 2020 Rechnungsabschluss und Nachweisungen

(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Rechnungsabschluss, der jedenfalls aus einer Erfolgsrechnung und einer Schlussbilanz zum Ende des Jahres bestehen muss, sowie einen Geschäftsbericht zu verfassen und der Aufsichtsbehörde vorzulegen.(2)Absatz 2,Die Versorgungs... mehr lesen...


§ 88 NVG 2020

Jahresvoranschlag(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat für jedes Geschäftsjahr einen Voranschlag aufzustellen.(2)Absatz 2,Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. mehr lesen...


§ 87 NVG 2020 Sitzungen

(1)Absatz eins,Die Sitzungen der Verwaltungskörper sind nicht öffentlich.(2)Absatz 2,Der ordnungsgemäß einberufene Vorstand ist bei Anwesenheit des Präsidenten/der Präsidentin und von mindestens drei weiteren Mitgliedern beschlussfähig; von diesen müssen mindestens zwei der Gruppe der Notare/Nota... mehr lesen...


§ 86 NVG 2020 Rechnungsprüfer/innen

(1)Absatz eins,Die drei Rechnungsprüfer/innen haben die gesamte Gebarung der Versorgungsanstalt jederzeit zu überwachen und zu diesem Zweck insbesondere die Buch- und Kassenführung und den Rechnungsabschluss zu überprüfen. Sie haben über ihre Wahrnehmungen dem Vorstand zu berichten und die entspr... mehr lesen...


§ 85 NVG 2020 Vorstand

(1)Absatz eins,Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten/der Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und drei weiteren Mitgliedern. Der Präsident/die Präsidentin, dessen/deren Stellvertreter/in und eines der drei weiteren Vorstandsmitglieder (dessen Stellvertreter/in) hat der Gruppe der Notare... mehr lesen...


§ 84 NVG 2020 Wahl der ehemaligen Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung

(1)Absatz eins,Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (§ 81) zehn ehemalige Notare/Notarinnen in die Hauptversammlung gewählt. Dabei soll auf eine angemessene regionale Verteilung geachtet werden.Von den ehemaligen Notaren/Notarinnen werden für eine Amtsdauer (Paragraph 8... mehr lesen...


§ 83 NVG 2020 Hauptversammlung

(1)Absatz eins,Die Hauptversammlung wird durch die jeweiligen Mitglieder des Delegiertentags der Österreichischen Notariatskammer und zehn ehemalige Notare/Notarinnen gebildet. Der Hauptversammlung gehören ohne Stimmrecht auch die Mitglieder des Vorstandes an, die nicht Mitglieder des Delegierten... mehr lesen...


§ 82 NVG 2020 Angelobung der Mitglieder

Der Präsident/Die Präsidentin und sein/ihr Stellvertreter bzw. seine/ihre Stellvertreterin sowie die Rechnungsprüfer/innen und ihre Stellvertreter/innen sind von der Aufsichtsbehörde, die übrigen Mitglieder und ihre Stellvertreter/innen vom Präsidenten/von der Präsidentin anzugeloben und darauf h... mehr lesen...


§ 81 NVG 2020 Amtsdauer

Die Amtsdauer des Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen währt jeweils fünf Jahre, die der zehn ehemaligen Notare/Notarinnen als Mitglieder der Hauptversammlung währt drei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer haben der alte Vorstand, die alten Rechnungsprüfer/innen bzw. ehemalige Notare/Notarinnen ... mehr lesen...


§ 80 NVG 2020 Enthebung vom Amt

(1)Absatz eins,Ein Mitglied (stellvertretendes Mitglied) des Vorstandes oder ein Rechnungsprüfer/eine Rechnungsprüferin (ein stellvertretender Rechnungsprüfer/eine stellvertretende Rechnungsprüferin) oder ein ehemaliger Notar/eine ehemalige Notarin als Mitglied der Hauptversammlung ist des Amtes ... mehr lesen...


§ 79 NVG 2020 Ablehnung des Amtes

Die Wahl zum Mitglied (stellvertretenden Mitglied) des Vorstandes oder zum Rechnungsprüfer/zur Rechnungsprüferin (zu ihren Stellvertreter/inne/n) oder eines ehemaligen Notars/einer ehemaligen Notarin als Mitglied der Hauptversammlung darf nur aus wichtigen Gründen abgelehnt werden. Nach mindesten... mehr lesen...


§ 78 NVG 2020 Mitglieder der Verwaltungskörper, Rechnungsprüfer/innen

(1)Absatz eins,Mitglied (stellvertretendes Mitglied) eines Verwaltungskörpers sowie die Rechnungsprüfer/innen (und ihre Stellvertreter/innen) können nur in die Vorsorge einbezogene Personen und ehemalige Notare/Notarinnen sein. Die Mitglieder, mit Ausnahme der ehemaligen Notare/Notarinnen, müssen... mehr lesen...


§ 77 NVG 2020

Träger der Verwaltung(1)Absatz eins,Die Verwaltung der Versorgungsanstalt obliegt den Verwaltungskörpern und den Rechnungsprüfer/inne/n.(2)Absatz 2,Die Verwaltungskörper sind die Hauptversammlung und der Vorstand.(3)Absatz 3,Die Verwaltungskörper und die Rechnungsprüfer/innen haben sich zur Durch... mehr lesen...


§ 76 NVG 2020 Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung

(1)Absatz eins,Für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.(2)Absatz 2,Durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des b... mehr lesen...


§ 75 NVG 2020 VERFAHREN; AUFBAU DER VERWALTUNG

(1)Absatz eins,Hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes gilt der Siebente Teil des ASVG mit den Maßgaben, dass1.Ziffer einsbei einem Dienstunfall eines Notariatskandidaten/einer Notariatskandidatin der/die jeweils als Dienstgeber/Dienstgeberin in Betracht kommende Notar/... mehr lesen...


§ 74 NVG 2020 Meldung von Ersatzansprüchen

Die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt Ansprüche nach § 70 Abs. 1 unverzüglich zu melden und ihr auf ihr Verlangen jeweils binnen zwei Wochen über alle für die Prüfung bzw. Durchsetzung der Ansprüche maßgebenden Umstände Auskünfte zu ert... mehr lesen...


§ 73 NVG 2020 Verjährung der Ersatzansprüche

(1)Absatz eins,Der Ersatzanspruch der Versorgungsanstalt verjährt in drei Jahren nach der ersten rechtskräftigen Feststellung der Entschädigungspflicht.(2)Absatz 2,Im Übrigen gelten für die Verjährung der Ersatzansprüche die Bestimmungen des § 1489 ABGB.Im Übrigen gelten für die Verjährung der Er... mehr lesen...


§ 72 NVG 2020 Konkurrenz von Ersatzansprüchen von Versicherungsträgern und der Versorgungsanstalt

Treffen Ersatzansprüche der Versorgungsanstalt nach § 71 mit Ersatzansprüchen der Sozialversicherungsträger nach den §§ 332 ASVG, 190 GSVG und 178 BSVG aus demselben Ereignis zusammen, welche die aus einer bestehenden Haftpflichtversicherung zur Verfügung stehende Versicherungssumme übersteigen, ... mehr lesen...


§ 71 NVG 2020

Übergang von Schadenersatzansprüchen auf die Versorgungsanstalt(1)Absatz eins,Können Personen, denen nach diesem Bundesgesetz Leistungen zustehen, den Ersatz des Schadens, der ihnen durch den Versorgungsfall erwachsen ist, auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beanspruchen, so geht der Ansp... mehr lesen...


§ 70 NVG 2020 Aufnahme in die Vorsorge

Scheidet eine in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG oder dem BSVG versicherte Person aus einer dieser Pensionsversicherungen aus und wird sie in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogen, so sind die Bestimmungen des ASVG, des GSVG bzw. des BSVG über die Aufnahme in ein pensi... mehr lesen...


§ 69 NVG 2020

Ausscheiden aus der Vorsorge(1)Absatz eins,Scheidet eine in die Vorsorge einbezogene Person aus der Vorsorge aus und wird sie in unmittelbarem Anschluss daran in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis aufgenommen, so sind die Bestimmungen des ASVG über die Aufnahme in ein pensionsversic... mehr lesen...


§ 68 NVG 2020 Kinderzuschuss

Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (§ 64 Abs. 2) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines je... mehr lesen...


§ 67 NVG 2020 Bestattungskostenbeitrag

(1)Absatz eins,Anspruch auf Bestattungskostenbeitrag hat nach dem Tod der in die Vorsorge einbezogenen Person, des Empfängers/der Empfängerin einer Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder der Witwe/des Witwers (§ 60 Abs. 1 Z 1) oder des hinterbliebenen eingetragenen Partners/der hinterbliebenen ei... mehr lesen...


§ 66 NVG 2020 Abfindung

Die Witwe/Der Witwer oder der/die hinterbliebene eingetragene Partner/in bzw. der/die frühere Ehegatte/Ehegattin oder der/die frühere eingetragene Partner/in und die Waisen der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person haben Anspruch auf Abfindung, wenn Hinterbliebenenpensionen nur mangels E... mehr lesen...


§ 65 NVG 2020 Waisenpension; Ausmaß

Die Waisenpension beträgt für jedes einfach verwaiste Kind 15%, für jedes doppelt verwaiste Kind 30% der Pension, auf die die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogene Person bei ihrem Tod Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte. § 62 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Die Waisenpension beträgt für j... mehr lesen...


§ 64 NVG 2020 Waisenpension

(1)Absatz eins,Anspruch auf Waisenpension haben nach dem Tod der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person deren Kinder. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird die Waisenpension nur auf besonderen Antrag gewährt.(2)Absatz 2,Als Kinder gelten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr:1.Ziffe... mehr lesen...


§ 63 NVG 2020 Abfertigung einer Witwen(Witwer)pension

(1)Absatz eins,Der Bezieherin/Dem Bezieher einer Witwen(Witwer)pension, die/der sich wiederverehelicht hat, gebührt eine Abfertigung in Höhe des 70fachen der Witwen(Witwer)pension, auf die sie/er im Zeitpunkt der Schließung der neuen Ehe Anspruch gehabt hat.(2)Absatz 2,Wird die neue Ehe durch Tod... mehr lesen...


§ 62 NVG 2020 Witwen(Witwer)pension; Ausmaß

(1)Absatz eins,Die Witwen(Witwer)pension beträgt1.Ziffer einsfür die Witwe/den Witwer und für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Voraussetzungen nach Abs. 6 zutreffen, 60%,für die Witwe/den Witwer und für den früheren Ehegatten/die frühere Ehegattin, bei dem/der die Vor... mehr lesen...


§ 61 NVG 2020 Pension für hinterbliebene eingetragene Partner/innen

Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den §§ 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebene eingetragene Partner/innen und eingetragene Partnerschaften nach dem EPG sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen über die Witwen(Witwer)pension nach den Paragraphen 60, 62 und 63 sind auf hinterbliebe... mehr lesen...


§ 60 NVG 2020 Witwen(Witwer)pension

(1)Absatz eins,Anspruch auf Witwen(Witwer)pension hat nach dem Tod des/der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Ehegatten/Ehegattin1.Ziffer einsdie Witwe/der Witwer,2.Ziffer 2der frühere Ehegatte/die frühere Ehegattin, dessen/deren Ehe mit der (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Person für... mehr lesen...


§ 59 NVG 2020 Hinterbliebenenpensionen

Als Hinterbliebenenpensionen werden Witwen(Witwer)pensionen, Pensionen für hinterbliebene eingetragene Partner/innen und Waisenpensionen gewährt. mehr lesen...


§ 58 NVG 2020 Pensionsabschläge von der Berufsunfähigkeits- oder der vorzeitigen Alterspension

(1)Absatz eins,Liegt der Stichtag (§ 43 Abs. 2) bei einer Berufsunfähigkeits- oder vorzeitigen Alterspension vor Vollendung des Regelpensionsalters, so ist die nach § 52 gebührende Pension für jeden zwischen dem Stichtag und dem vor Vollendung des Regelpensionsalters liegenden Kalendermonat um je... mehr lesen...


§ 57 NVG 2020 Alterspension, Ausmaß

Die Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters gebührt in der Höhe der Berufsunfähigkeitspension, auf die die in die Vorsorge einbezogene Person Anspruch gehabt hat oder gehabt hätte, und zwar unter Berücksichtigung allfälliger Pensionsabschläge (§ 58), wobei auch § 52 Abs. 3 bis 5 entsprechend ... mehr lesen...


§ 56 NVG 2020 Vorzeitige Alterspension

Die in die Vorsorge einbezogene Person hat Anspruch auf vorzeitige Alterspension nach Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihr Amt erloschen ist oder wenn sie aus dem Verzeichnis der Notariatskandidat/inn/en gestrichen wurde. mehr lesen...


§ 55 NVG 2020 Alterspension

(1)Absatz eins,Anspruch auf Alterspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei einem Stichtag nach dem 1. September 2027 nach Vollendung des 70. Lebensjahres (Regelpensionsalter). Liegt der Stichtag vor dem 1. September 2027, so tritt an die Stelle des 70. Lebensjahres das 65. Lebensjah... mehr lesen...


§ 54 NVG 2020 Berufsunfähigkeitsgeld; Ausmaß

Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach § 52 Abs. 6 jeweils geltenden Mindestbetrages. Das Berufsunfähigkeitsgeld gebührt im Ausmaß des nach Paragraph 52, Absatz 6, jeweils geltenden Mindestbetrages. mehr lesen...


§ 53 NVG 2020 Berufsunfähigkeitsgeld

(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitsgeld hat ein Notariatskandidat/eine Notariatskandidatin bei vorübergehender Berufsunfähigkeit. Der Anspruch besteht für die Dauer der vorübergehenden Berufsunfähigkeit, längstens jedoch bis zu zwölf Monaten. Ist die vorübergehende Berufsunfähigkeit di... mehr lesen...


§ 52 NVG 2020 Berufsunfähigkeitspension; Ausmaß

(1)Absatz eins,Die Berufsunfähigkeitspension besteht1.Ziffer einsaus dem Grundbetrag von 1 028,74 € monatlich;2.Ziffer 2aus dem Steigerungsbetrag für jeden anrechenbaren Versorgungsmonat von 3,11 € monatlich;3.Ziffer 3aus der Zusatzpension.Bei der Bemessung des Steigerungsbetrages sind, unbeschad... mehr lesen...


§ 51 NVG 2020

Berufsunfähigkeitspension(1)Absatz eins,Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension hat die in die Vorsorge einbezogene Person bei dauernder Berufsunfähigkeit.(2)Absatz 2,Besteht ein Anspruch auf eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters, so kann ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension nicht... mehr lesen...


§ 50 NVG 2020 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes bei der Feststellung von Versorgungszeiten

Ergibt sich nachträglich, dass die Feststellung von Versorgungszeiten nach § 49 bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens unrichtig war, so ist mit Wirkung vom Tag der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzlic... mehr lesen...


§ 49 NVG 2020 Feststellung von Versorgungszeiten

Die in die Vorsorge einbezogene Person ist berechtigt, frühestens zwei Jahre vor Vollendung des für eine Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters maßgebenden Lebensalters bei der Versorgungsanstalt einen Antrag auf Feststellung der anrechenbaren Versorgungszeiten zu stellen. Für die Antragstel... mehr lesen...


§ 48 NVG 2020 Allgemeine Voraussetzung für die Leistungsansprüche; Wartezeit

(1)Absatz eins,Der Anspruch auf eine Pension, auf das Berufsunfähigkeitsgeld und auf den Bestattungskostenbeitrag ist, abgesehen von den im Abschnitt II des Zweiten Teiles festgesetzten besonderen Voraussetzungen, an die allgemeine Voraussetzung geknüpft, dass die Wartezeit erfüllt ist.Der Anspru... mehr lesen...


§ 47 NVG 2020 Anrechenbarkeit der Versorgungsmonate

(1)Absatz eins,Versorgungsmonate sind anrechenbar, wenn sie in den Anrechnungszeitraum fallen. Darunter ist der längste unmittelbar vor dem Stichtag (§ 43 Abs. 2) gelegene Zeitraum zu verstehen, der mindestens zu drei Vierteln durch Versorgungsmonate gedeckt ist.Versorgungsmonate sind anrechenbar... mehr lesen...


§ 46 NVG 2020 Versorgungsmonat

Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der §§ 44 und 45. Versorgungsmonat ist jeder Kalendermonat einer Versorgungszeit im Sinne der Paragraphen 44 und 45, mehr lesen...


§ 45 NVG 2020 Versorgungszeiten vor dem 1. Jänner 1972

Versorgungszeiten aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1972 sind:1.Ziffer einsZeiten, die nach den am 31. Dezember 1971 in Geltung gestandenen Vorschriften als Beitragszeiten in der Notarversicherung gegolten haben;2.Ziffer 2Zeiten, in denen eine in die Vorsorge einbezogene Person auf Grund des WG orde... mehr lesen...


§ 44 NVG 2020 Versorgungszeiten nach dem 31. Dezember 1971

(1)Absatz eins,Versorgungszeiten aus der Zeit nach dem 31. Dezember 1971 sind:1.Ziffer einsZeiten, für die Beiträge nach § 10 oder nach § 9 NVG entrichtet werden oder wurden;Zeiten, für die Beiträge nach Paragraph 10, oder nach Paragraph 9, NVG entrichtet werden oder wurden;2.Ziffer 2Zeiten, für ... mehr lesen...


§ 43 NVG 2020 Eintritt des Versorgungsfalles; Stichtag

(1)Absatz eins,Der Versorgungsfall gilt als eingetreten:1.Ziffer einsbei einer Leistung aus dem Versorgungsfall des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;2.Ziffer 2bei einer Leistung aus dem Versorgungsfalla)Litera ader dauernden Berufsunfähigkeit oderb)Litera bder vorübergehenden Berufsunf... mehr lesen...


§ 42 NVG 2020 Versorgungsleistungen

Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:1.Ziffer einsaus dem Versorgungsfall des Altersa)Litera adie Alterspension;b)Litera bdie vorzeitige Alterspension;2.Ziffer 2aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;3.Ziffer 3aus dem Versorgungsfall der vorübe... mehr lesen...


§ 41 NVG 2020 Bezugsberechtigung im Fall des Todes der anspruchsberechtigten Person

(1)Absatz eins,Ist im Zeitpunkt des Todes der anspruchsberechtigten Person eine fällige Leistung noch nicht ausgezahlt, so sind, wenn in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, nacheinander der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/in, die leiblichen Kinder, die Wahlk... mehr lesen...


§ 40 NVG 2020 Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen

(1)Absatz eins,Zu Unrecht erbrachte Leistungen sind von der Versorgungsanstalt zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger/die Zahlungsempfängerin (§ 39) den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflich... mehr lesen...


§ 39 NVG 2020 Zahlungsempfänger/in

(1)Absatz eins,Die Leistungen werden an die anspruchsberechtigte Person, wenn diese aber geschäftsunfähig oder eine beschränkt geschäftsfähige unmündige Person ist, an ihren gesetzlichen Vertreter/ihre gesetzliche Vertreterin ausgezahlt.(2)Absatz 2,Wird wahrgenommen, dass Waisenpensionen oder Kin... mehr lesen...


§ 38 NVG 2020 Pensionssonderzahlungen

Zu Pensionen, die in den Monaten Mai bzw. Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung in der Höhe der für den Monat Mai bzw. Oktober ausgezahlten Pension einschließlich allfälliger Zuschüsse. mehr lesen...


§ 37 NVG 2020 Auszahlung der Leistungen

(1)Absatz eins,Laufende Leistungen sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Die Versorgungsanstalt kann die Auszahlung auf einen anderen Tag als den Monatsersten verlegen.(2)Absatz 2,Einmalige Leistungen sind binnen zwei Wochen nach der Feststellung der Anspruchsberechtigung auszuzahlen.(3)Absatz... mehr lesen...


§ 36 NVG 2020 Aufrechnung

(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt darf auf die von ihr zu erbringenden Leistungen aufrechnen:1.Ziffer einsvon der anspruchsberechtigten Person der Versorgungsanstalt oder einem Versicherungsträger nach den Sozialversicherungsgesetzen geschuldete fällige Beiträge (einschließlich Verzugszinsen,... mehr lesen...


§ 35 NVG 2020 Rückwirkende Herstellung des gesetzlichen Zustandes

Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung infolge eines wesentlichen Irrtums über die tatsächlichen Verhältnisse oder eines offenkundigen Versehens zuerkannt oder bemessen wurde, so ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung richtigzustellen. Der Empfänger/Die Empfängerin hat nur dan... mehr lesen...


§ 34 NVG 2020 Erlöschen einer laufenden Leistung

Der Anspruch auf eine laufende Leistung erlischt ohne weiteres Verfahren mit dem Ablauf der Höchstdauer des Anspruches auf Berufsunfähigkeitsgeld, mit dem Tod der anspruchsberechtigten Person, mit der Verheiratung oder mit der Begründung einer eingetragenen Partnerschaft der pensionsberechtigten ... mehr lesen...


§ 33 NVG 2020 Entziehung von Leistungsansprüchen

(1)Absatz eins,Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so ist sie zu entziehen, wenn nicht der Anspruch nach § 34 ohne weiteres Verfahren erlischt.Sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine laufende Leistung nicht mehr vorhanden, so i... mehr lesen...


§ 32 NVG 2020 Pfändung von Leistungsansprüchen

Die EO regelt, inwieweit Leistungsansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind. mehr lesen...


§ 31 NVG 2020 Übertragung und Verpfändung von Leistungsansprüchen

(1)Absatz eins,Die Ansprüche auf Leistungen können unbeschadet des Abs. 3 rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:Die Ansprüche auf Leistungen können unbeschadet des Absatz 3, rechtswirksam nur in folgenden Fällen übertragen oder verpfändet werden:1.Ziffer einszur ... mehr lesen...


§ 30 NVG 2020 Änderung laufender Leistungen

(1)Absatz eins,Eine laufende Leistung ist, wenn sie nicht zu entziehen ist oder der Anspruch auf sie nicht erlischt, ab dem Zeitpunkt zu ändern, ab dem die Voraussetzungen für die Änderung erfüllt sind.(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt entsprechend auch für die Weitergewährung einer Waisenpension oder eine... mehr lesen...


§ 29 NVG 2020 Ruhen der Leistungsansprüche bei Haft

(1)Absatz eins,Die Leistungsansprüche, ausgenommen der Bestattungskostenbeitrag (§ 67), ruhen, so lange die anspruchsberechtigte Person oder - im Fall eines Anspruches auf Kinderzuschuss - ihr Kind (§ 64 Abs. 2) eine Freiheitsstrafe verbüßt oder in den Fällen der §§ 21 Abs. 2, 22 und 23 StGB in e... mehr lesen...


§ 28 NVG 2020 Verschollenheit

(1)Absatz eins,Die Verschollenheit ist bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Tod gleichzuhalten. Als verschollen gilt, wessen Aufenthalt länger als ein Jahr unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er/sie in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, ... mehr lesen...


§ 27 NVG 2020 Anfall der Leistungen

(1)Absatz eins,Eine Pension, mit Ausnahme einer Hinterbliebenenpension nach einem Pensionsempfänger/einer Pensionsempfängerin, fällt, wenn der Antrag binnen zwölf Monaten nach Eintritt des Versorgungsfalles gestellt wird, mit dem Eintritt des Versorgungsfalles an, wenn dieser auf einen Monatserst... mehr lesen...


§ 26 NVG 2020 LEISTUNGEN

Entstehen der Leistungsansprüche Die Ansprüche auf die Leistungen entstehen in dem Zeitpunkt, in dem die in diesem Bundesgesetz dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden. mehr lesen...


§ 25 NVG 2020 Anpassung fester Beträge

Zur Vervielfachung mit dem Anpassungsfaktor ist der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres geltende feste Betrag heranzuziehen; wird jedoch der feste Betrag mit 1. Jänner eines Jahres in Geltung gesetzt, so ist dieser Betrag zur Vervielfachung heranzuziehen. Der vervielfachte Betrag ist auf C... mehr lesen...


§ 24 NVG 2020 Wertausgleich

(1)Absatz eins,Erreicht eine Pension in der Höhe des jeweiligen Mindestbetrages nach den §§ 52 Abs. 6 und 7, 62 Abs. 5 und 65 auf Grund der Anpassung mit dem Anpassungsfaktor nicht die fiktive Erhöhung der Pension nach den Verbraucherpreisen nach Abs. 2, so gebühren zur Wertsicherung dieser Pensi... mehr lesen...


§ 23 NVG 2020

Anpassungsfaktor(1)Absatz eins,Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres sind die Pensionen, für die der Stichtag vor dem 1. Jänner dieses Jahres liegt, mit dem von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 5) festgesetzten (festgestellten) Anpassungsfaktor zu vervielfachen.Mit Wirksamkeit ab 1. ... mehr lesen...


§ 22 NVG 2020

Befreiung von Abgaben Für die Befreiung von Abgaben gelten die §§ 109 und 110 ASVG entsprechend. Für die Befreiung von Abgaben gelten die Paragraphen 109 und 110 ASVG entsprechend. mehr lesen...


§ 21 NVG 2020 Unterstützungsfonds

(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt kann einen Unterstützungsfonds anlegen. Diesem können überwiesen werden1.Ziffer einsbis zu 5% des im Rechnungsabschluss nachgewiesenen Gebarungsüberschusses oder2.Ziffer 2bis zu 2,5% der Erträge an Beiträgen.(2)Absatz 2,Überweisungen nach Abs. 1 Z 2 dürfen nu... mehr lesen...


§ 20 NVG 2020 Informations- und Aufklärungspflicht

Die Versorgungsanstalt und die Aufsichtsbehörde haben die in die Vorsorge einbezogenen Personen und Leistungsbezieher/innen über ihre Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu informieren und aufzuklären. mehr lesen...


§ 19 NVG 2020 Verwendung der Mittel

Die Mittel der Versorgung dürfen nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zulässigen Zwecke verwendet werden. Zu den zulässigen Zwecken gehören auch die Aufklärung und Information im Rahmen der Zuständigkeit der Versorgungsanstalt. mehr lesen...


§ 18 NVG 2020 Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

(1)Absatz eins,Der Versorgungsanstalt ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 VVG). Sie kann diese Beiträge, wenn es der Verwaltungsvereinfachung dient, auch im Wege der für den Beitragsschuldner/die Beitragsschuldnerin ör... mehr lesen...


§ 17 NVG 2020 Wirkung der Neuberechnung der Beiträge; Verzugszinsen

(1)Absatz eins,Sind auf Grund einer Neuberechnung der Beiträge von der Versorgungsanstalt Beiträge nachträglich vorzuschreiben, so sind diese mit Ablauf des Kalendermonates fällig, in dem die Zustellung des Bescheides erfolgt. Hinsichtlich dieser Beiträge gelten die Bestimmungen über die Einzahlu... mehr lesen...


§ 16 NVG 2020 Neuberechnung der Beiträge

(1)Absatz eins,Die Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge für ein Kalenderjahr im Sinne der §§ 10 und 11 neu zu berechnen, und zwarDie Versorgungsanstalt hat nach Vorliegen der erforderlichen Unterlagen die nach Paragraph 10, zu... mehr lesen...


§ 15 NVG 2020 Vorlage der Einkommensteuerbescheide und der Lohnkonten-Abschriften

(1)Absatz eins,In die Vorsorge einbezogene Personen sowie Leistungsbezieher/innen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, haben den jeweils letzten Einkommensteuerbescheid, im Fall einer Notar-Partnerschaft (§§ 22 ff. NO) den letzten Feststellungsbescheid nach § 188 BAO, der Versorgungsanstalt... mehr lesen...


§ 14 NVG 2020 Beitragslast und Beitragsschuldner/in

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge entfallen zur Gänze auf die in die Vorsorge einbezogene Person, doch schuldet die auf den Notariatskandidaten/die Notariatskandidatin entfallenden Beiträge der/die jeweils als Dienstgeber/in in Betracht kommende Notar/in bzw. Notariatssubstitut/in. Er/Sie i... mehr lesen...


§ 13 NVG 2020 Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge

Die nach § 10 zu entrichtenden Beiträge sind am letzten Tag des Kalendermonates fällig, für den sie zu leisten sind. Die Beiträge sind vom Beitragsschuldner/von der Beitragsschuldnerin bis zum 15. des der Fälligkeit zweitfolgenden Kalendermonates an die Versorgungsanstalt einzuzahlen. Die nach Pa... mehr lesen...


§ 12 NVG 2020 Solidaritätsbeitrag

(1)Absatz eins,Von jeder nach diesem Bundesgesetz zur Auszahlung gelangenden Pension (ausgenommen Pensionssonderzahlungen) ist ein von der Hauptversammlung (§ 83 Abs. 4 Z 6) festgesetzter Beitrag einzubehalten, der jedoch 2,3% der zustehenden Leistung nicht überschreiten darf.Von jeder nach diese... mehr lesen...


§ 11 NVG 2020 Beitragsgrundlage

(1)Absatz eins,Beitragsgrundlage sind die Monatseinkünfte der in die Vorsorge einbezogenen Person aus ihrer Tätigkeit im Notariat. Als Monatseinkünfte gelten:1.Ziffer einsbei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit alle Geld- und Sachbezüge im Beitragsmonat aus der Tätigkeit im Notariat wie d... mehr lesen...


§ 10 NVG 2020

Beitragspflicht(1)Absatz eins,Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgung werden durch Beiträge der in die Vorsorge einbezogenen Personen nach Abs. 2 und durch sonstige Einnahmen aufgebracht.Die Mittel zur Bestreitung der Aufwendungen der Versorgung werden durch Beiträge der in die... mehr lesen...


§ 9 NVG 2020 Verstöße gegen die Melde- und Auskunftspflicht

Über Personen, die der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, die Erfüllung der Auskunftspflicht, die Gewährung der Bucheinsicht oder die Vorlage von Urkunden und Belegen verweigern oder in den ihnen ob... mehr lesen...


§ 8 NVG 2020 Auskunftspflicht der in die Vorsorge einbezogenen Personen und der Zahlungsempfänger/innen

(1)Absatz eins,Die (ehemalig) in die Vorsorge einbezogenen Personen sowie die Zahlungsempfänger/innen haben der Versorgungsanstalt auf Verlangen längstens binnen zwei Wochen alle für das Versorgungsverhältnis maßgebenden Umstände mitzuteilen und alle Urkunden und Belege vorzulegen, die für das Ve... mehr lesen...


§ 7 NVG 2020 Meldungen der Zahlungsempfänger/innen

Die Empfänger/innen einer laufenden Leistung sind verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand oder das Ausmaß ihrer Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen sowie jede Änderung ihres Wohnsitzes binnen zwei Wochen der Versorgungsanstalt zu melden. mehr lesen...


§ 6 NVG 2020 Meldungen einer Kanzleiablöse

In die Vorsorge (ehemalig) einbezogene Personen haben Leistungsverpflichtungen und Empfangsansprüche aus einer Kanzleiablöse (§ 2 Z 8) binnen zwei Wochen nach deren Vereinbarung der Versorgungsanstalt zu melden und dieser sämtliche für die Feststellung der daraus resultierenden Beitragspflicht we... mehr lesen...


§ 5 NVG 2020

Meldungen der in die Vorsorge einbezogenen Personen(1)Absatz eins,Die in die Vorsorge einbezogenen Personen haben sich bei der Versorgungsanstalt binnen zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie als Notare/Notarinnen oder als Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen anzusehen sind, anzumelden ... mehr lesen...


§ 4 NVG 2020 Zitierungen und Verweisungen

(1)Absatz eins,In diesem Bundesgesetz werden bezeichnet:1.Ziffer einsals ABGB das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811;als ABGB das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946 aus 1811,;2.Ziffer 2als ASVG das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955;als ASVG das ... mehr lesen...


§ 3 NVG 2020 Versorgungsanstalt

(1)Absatz eins,Die Versorgung für das österreichische Notariat nach § 1 erfolgt durch die Versorgungsanstalt des österreichischen Notariates. Die Versorgungsanstalt ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat Rechtspersönlichkeit. Sie ist berechtigt, das Wappen der Republik Österreich ... mehr lesen...


§ 2 NVG 2020 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet1.Ziffer einsBerufsunfähigkeit: die Folge eines körperlichen oder geistigen Gebrechens, durch das eine in die Vorsorge nach diesem Bundesgesetz einbezogene Person zur Ausübung ihres Berufes unfähig ist.2.Ziffer 2Dienstunfall: ein Unfall nach § 175 Abs. 1, 1a... mehr lesen...


§ 1 NVG 2020 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich(1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz regelt die Versorgung der (ehemaligen) Notare/Notarinnen, der (ehemaligen) Notariatskandidaten/Notariatskandidatinnen und deren Hinterbliebenen durch Vorsorge für die Fälle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes.(2)Absatz 2,In die Vorsorg... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

19 Paragrafen zu Kontenregister- und Konteneinschaugesetz (KontRegG) aktualisiert


§ 15 KontRegG Inkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 2 Abs. 2 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 2, Absatz 2, zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2016, tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.(2)Absatz 2,§ 1 Ab... mehr lesen...


§ 14 KontRegG Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. mehr lesen...


§ 13 KontRegG Personenbezogene Bezeichnungen

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. mehr lesen...


§ 12 KontRegG Schlussbestimmungen

Verweis auf andere Rechtsvorschriften Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. mehr lesen...


§ 11 KontRegG Pflichten des Rechtsschutzbeauftragten

Der gemäß § 74a FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten: Der gemäß Paragraph 74 a, FinStrG bestellte Rechtsschutzbeauftragte hat folgende Pflichten:1.Ziffer einsDem Rechtsschutzbeauftragten obliegt die Prüfung der Protokollaufzeichnungen der Kontenregisterabfragen (§ 4 Ab... mehr lesen...


§ 10 KontRegG Rechtsschutzbeauftragter

Pflichten der Abgabenbehörde und des Amtes für Betrugsbekämpfung gegenüber dem Rechtsschutzbeauftragten(1)Absatz eins,Zur Wahrnehmung des besonderen Rechtsschutzes im Abgabenverfahren oder Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Auskünften aus dem Kontenregister (§ 4 Abs. 1 Z 3 oder 4) hat die A... mehr lesen...


§ 9 KontRegG Besonderer Rechtsschutz

(1)Absatz eins,Das Bundesfinanzgericht entscheidet durch Einzelrichter mit Beschluss über die Bewilligung einer Konteneinschau.(2)Absatz 2,Auskunftsverlangen (§ 8) bedürfen der Bewilligung durch das Bundesfinanzgericht. Dazu hat die Abgabenbehörde oder das Amt für Betrugsbekämpfung folgende Unter... mehr lesen...


§ 8 KontRegG Konteneinschau und Rechtsschutz

Auskunftsverlangen an Kreditinstitute(1)Absatz eins,Die Abgabenbehörde ist berechtigt, in einem Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 165 der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, über Tatsachen einer Geschäftsverbindung von Kreditinstituten Auskunft zu verlangen, wennDie Abgabenbehör... mehr lesen...


§ 7 KontRegG Strafbestimmungen

(1)Absatz eins,Wer die Pflichten des § 3 vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 200 000 Euro zu bestrafen.Wer die Pflichten des Paragraph 3, vorsätzlich verletzt, macht sich eines Finanzvergehens schuldig und ist mit einer Geldstrafe bi... mehr lesen...


§ 6 KontRegG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat mit Verordnung das Verfahren der Übermittlung (§ 3) und der Auskunftserteilung (§§ 4 und 8) im Wege von FinanzOnline einschließlich der elektronischen Protokollierung der Abfragen durch die berechtigten Behörden sowie die Bereitstellung statistis... mehr lesen...


§ 5 KontRegG Führung des Kontenregisters

(1)Absatz eins,Das Kontenregister ist automationsunterstützt zu führen. Die erfassten Daten sind zehn Jahre ab Ablauf des Jahres der Auflösung des Kontos bzw. Depots aufzubewahren.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Finanzen ist Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für das Kontenregister. Er ha... mehr lesen...


§ 4 KontRegG Einsicht in das Kontenregister

Auskünfte aus dem Kontenregister(1)Absatz eins,Auskünfte aus dem Kontenregister sind im Wege elektronischer Einsicht zu erteilen:1.Ziffer einsfür strafrechtliche Zwecke den Staatsanwaltschaften und den Strafgerichten,2.Ziffer 2für finanzstrafrechtliche Zwecke überdies den Finanzstrafbehörden und ... mehr lesen...


§ 3 KontRegG Übermittlungen der meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute

(1)Absatz eins,Die meldepflichtigen Kredit- und Finanzinstitute haben die nach § 2 erforderlichen Daten laufend dem Kontenregister elektronisch zu übermitteln. Anstatt der in § 2 Abs. 1 Z 1 angeführten bPK SA ist diese als verschlüsseltes bereichsspezifisches Personenkennzeichen für Steuern und A... mehr lesen...


§ 2 KontRegG Inhalt des Kontenregisters

(1)Absatz eins,In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in § 1 Abs. 1 angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:In das Kontenregister sind folgende Daten betreffend die in Paragraph eins, Absatz eins, angeführten Konten, Depots und Schließfächer aufzunehmen:1.Ziffer... mehr lesen...


§ 1 KontRegG Kontenregister

Einrichtung des Kontenregisters(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen hat für das gesamte Bundesgebiet ein Register (Kontenregister) zur Erfüllung von Aufgaben im öffentlichen Interesse, zur Durchführung von Strafverfahren, verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren, der Erhebung der Ab... mehr lesen...


Art. 1 KontRegG Artikel 1

UmsetzungshinweisMit diesem Bundesgesetz wird Art. 1 Nummer 19 die Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/E... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

22 Paragrafen zu Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2005 (AsylG-DV 2005) aktualisiert


Anl. 7 AsylG-DV 2005 (weggefallen)

Anl. 7 AsylG-DV 2005 seit 30.06.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 6 AsylG-DV 2005 (weggefallen)

Anl. 6 AsylG-DV 2005 seit 30.06.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 5 AsylG-DV 2005 (weggefallen)

Anl. 5 AsylG-DV 2005 seit 30.06.2026 weggefallen. mehr lesen...


Anl. 4 AsylG-DV 2005 (weggefallen)

Anl. 4 AsylG-DV 2005 seit 30.06.2026 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 AsylG-DV 2005 In-Kraft-Treten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft.(2)Absatz 2,Die Verordnung des Bundesministers für Inneres zur Durchführung des Asylgesetzes 2004 (Asylgesetz-Durchführungsverordnung 2004 - AsylG-DV 2004), BGBl. II Nr. 162/2004, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.... mehr lesen...


§ 11 AsylG-DV 2005 Übergangsbestimmungen

(1)Absatz eins,Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte (§§ 50 bis 52 AsylG 2005) gelten innerhalb der Gültigkeitsdauer und ihres Berechtigungsumfanges weiter.Vor dem 1. Jänner 2014 ausgestellte Karten für Asylwerber und subsidiär Schutzberechtigte... mehr lesen...


§ 10 AsylG-DV 2005 Schlussbestimmungen

Sprachliche Gleichbehandlung Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 9 AsylG-DV 2005

Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß § 59 AsylG 2005 sind nach dem Muster der Anlage B in Form einer Vignette auszustellen. Bestätigungen über die rechtzeitige Stellung eines Verlängerungsantrages gemäß Paragraph 59, AsylG 2005 sind nach dem Muster der An... mehr lesen...


§ 8 AsylG-DV 2005 Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

(1)Absatz eins,Folgende Urkunden und Nachweise sind – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:Folgende Urkunden... mehr lesen...


§ 7 AsylG-DV 2005 Form der Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel

(1)Absatz eins,Die nach § 8 bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise sind der Behörde jeweils im Original und in Kopie vorzulegen.Die nach Paragraph 8, bei dem amtswegigen Verfahren oder der Antragstellung erforderlichen Urkunden und Nachweise si... mehr lesen...


§ 6 AsylG-DV 2005 Papillarlinienabdrücke

(1)Absatz eins,Fremde, denen ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden soll, haben bei der Abnahme der Papillarlinienabdrücke mitzuwirken.(2)Absatz 2,Es sind die flachen Abdrücke aller Finger der rechten und linken Hand abzunehmen, soweit nicht die Abs. 3 bis 5 zur Anwendung gelangen.Es sind die fl... mehr lesen...


§ 5 AsylG-DV 2005 Lichtbild

(1)Absatz eins,Das Lichtbild muss farbig sein und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 vom 15.06.2002 S. 1 in der Fassung der Änderung durch die Verordnung (EU) 2017/1954, ABl. Nr. L 286 vo... mehr lesen...


§ 4 AsylG-DV 2005 Verfahren

(1)Absatz eins,Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz... mehr lesen...


§ 3 AsylG-DV 2005 Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und bei Gewährung von internationalem Schutz

Form und Inhalt der Aufenthaltstitel(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel (§§ 54 Abs. 1, 54a Abs. 1 AsylG 2005 und Art. 24 der Statusverordnung) werden als Karte nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige, ABl. Nr. L 157 v... mehr lesen...


§ 2 AsylG-DV 2005 Karten für Antragsteller und Vertriebene

(1)Absatz eins,Die „Verfahrenskarte für Antragsteller“ gemäß § 50 AsylG 2005 wird als Karte auf Kunststoffbasis nach Maßgabe des Art. 29 Abs. 4 der Verfahrensverordnung nach dem Muster der Anlage C ausgestellt. § 5 gilt mit der Maßgabe, dass das Lichtbild den Antragsteller zweifelsfrei erkennen l... mehr lesen...


§ 1 AsylG-DV 2005 (weggefallen)

§ 1 AsylG-DV 2005 seit 30.06.2026 weggefallen. mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

9 Paragrafen zu Reservenmeldungsverordnung (ResV) aktualisiert


Anl. 1 ResV

 Beträge in Tausend EuroBerichtsjahr (Bilanzstichtag)I.römisch eins.Stille Reserven/Lasten im Bilanzpostenstille Reservenstille Lasten    1.Schuldtitel öffentlicher Stellen      1a.Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere, börsenotiert      2.Aktien und andere nicht festverzi... mehr lesen...


§ 4 ResV

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, außer Kraft.Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Reservenmeldungsve... mehr lesen...


§ 3a ResV Verweise und Anknüpfungen

Soweit nicht anders angeführt, gilt für Verweise auf Rechtsakte in dieser Verordnung Folgendes:1.Ziffer einsSoweit auf Bestimmungen des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, verwiesen wird, ist dieses in der geltenden Fassung anzuwenden;Soweit auf Bestimmungen des Invest... mehr lesen...


§ 3 ResV

Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, BGBl. Nr. 797/1993, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 917/1993 zu erstatten. Meldungen zu einem Bilanzstichtag vor dem 1. Jänner 1995 sind nach der Reservenmeldungsverordnung, Bundesgesetzbla... mehr lesen...


§ 2 ResV

(1)Absatz eins,Als stille Reserven oder Lasten sind zu melden:1.Ziffer einsbei börsenotierten Schuldverschreibungen und börsenotierten anderen festverzinslichen Wertpapieren, bei börsenotierten Aktien und börsenotierten anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren sowie bei Beteiligungen und Ante... mehr lesen...


§ 1 ResV

(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für folgende Sonderkreditinstitute:1.Ziffer einsVerwaltungsgesellschaften gemäß § 5 InvFG 2011 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Z 13 BWG;Verwaltungsgesellschaften gemäß Paragraph 5, InvFG 2011 in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 13, BWG;2.Ziffer ... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

6 Paragrafen zu BFA-G-Durchführungsverordnung (BFA-G-DV) aktualisiert


§ 4 BFA-G-DV Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.(2)Absatz 2,Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 160/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Der Titel, die Promulgationsklausel, Paragraph ein... mehr lesen...


§ 3 BFA-G-DV Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. mehr lesen...


§ 2 BFA-G-DV Verwaltungsabgaben für die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation

(1)Absatz eins,Die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation an andere als die in § 5 Abs. 6 BFA-G genannten Behörden oder Personen, die die Auskunftserteilung aus der Staatendokumentation in Anspruch nehmen wollen, erfolgt im Datenfernverkehr. Für die Möglichkeit der Auskunftserteilung wir... mehr lesen...


§ 1 BFA-G-DV Erstaufnahmestellen

(1)Absatz eins,Es sind zwei Erstaufnahmestellen gemäß § 43 Abs. 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012, und eine Erstaufnahmestelle gemäß § 31 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, eingerichtet. Am Eingang der jeweiligen Erstaufnahmestellen ist die B... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

29 Paragrafen zu Verteilernetzentwicklungsplanverordnung (VNEP-V) aktualisiert


§ 27 VNEP-V Inkrafttreten

(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.(2)Absatz 2,§ 8 Abs. 4 und § 9 Abs. 4 treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.Paragraph 8, Absatz 4 und Paragraph 9, Absatz 4, treten mit 1. Jänner 2027 in Kraft.(3)Absatz 3,§ 20 Z 5 und Z 6 treten mit 1. Jänner 2027 ... mehr lesen...


§ 26 VNEP-V Schlussbestimmungen

Verweise Soweit in dieser Verordnung auf das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I 91/2025 anzuwenden. Soweit in dieser Verordnung auf das Elektrizitätswirtschaftsgesetz (ElWG) verwiesen wird, ist dieses in der Fassung des Bunde... mehr lesen...


§ 25 VNEP-V Mehrkostenfaktor für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten

Methode zur Ermittlung des Mehrkostenfaktors(1)Absatz eins,Für die Ermittlung des Mehrkostenfaktors für die Verkabelung von 110-kV-Freileitungsprojekten sind jeweils die Gesamtkosten des Projektes in den alternativen Ausführungsvarianten mittels Erdkabel und Freileitungen mithilfe der Barwertmeth... mehr lesen...


§ 23 VNEP-V Standorte für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen

Geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb(Anm.: § 23 tritt mit 1.1.2027 in Kraft)Anmerkung, Paragraph 23, tritt mit 1.1.2027 in Kraft) mehr lesen...


§ 22 VNEP-V Flexibler Netzzugang

(1)Absatz eins,Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß § 103 ElWG abgeschlossen hat.Der Verteilernetzbetreiber hat anzugeben, ob er mit Netzbenutzern Verträge über flexiblen Netzzugang gemäß Paragraph 103, ElWG abgeschlossen hat.(... mehr lesen...


§ 21 VNEP-V Darstellung der beschafften und zu beschaffenden Flexibilität

(1)Absatz eins,Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in § 20 genannten Optionen der Flexibilitätsbeschaffung, darzustellen.Die bisherige und geplante Nutzung von Flexibilität ist, soweit möglich, differenziert nach den in Paragraph 20, gen... mehr lesen...


§ 20 VNEP-V Flexibilität

Maßnahmen zur Flexibilitätsbeschaffung Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 sind folgende Aspekte zu behandeln: Im Kapitel „Flexibilität“ gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, sind folgende Aspekte zu behandeln:1.Ziffer einsgemäß § 139 ElWG beschaffte Flexibilitätsleistungen,gemäß P... mehr lesen...


§ 19 VNEP-V Weitere und längerfristige Planungsüberlegungen

(1)Absatz eins,In den weiteren und längerfristigen Planungsüberlegungen sind Maßnahmen im Sinne des Art. 13 (4) Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/943 zu beschreiben, die dazu beitragen, dass die Abregelung von Erzeugungsanlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger vermieden bzw. reduziert wird... mehr lesen...


§ 18 VNEP-V Netzentwicklungsprogramm

(1)Absatz eins,Gleichartige oder artverwandte Netzentwicklungsmaßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 sind in einem Netzentwicklungsprogramm zusammenfassend darzustellen.(2)Absatz 2,Die Darstellung hat jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsAllgemeine Daten: eindeutige Bezeichnung des Programmes, Netz... mehr lesen...


§ 17 VNEP-V Netzentwicklungsprojekt

(1)Absatz eins,Die detaillierte Einzelprojektbeschreibung hat für jedes Netzentwicklungsprojekt zu erfolgen und jedenfalls zu enthalten:1.Ziffer einsfolgende allgemeine Angaben:a)Litera aeine eindeutige Projektbezeichnung und -nummer,b)Litera bArt des Netzentwicklungsprojektes: Generalerneuerung,... mehr lesen...


§ 16 VNEP-V Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen

Allgemeiner Inhalt Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach § 4 Abs. 1 Z 4 hat jedenfalls zu umfassen: Das Kapitel „Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, hat jedenfalls zu umfassen:1.Ziffer e... mehr lesen...


§ 15 VNEP-V Darstellung der Planungsgrundsätze und -methoden

(1)Absatz eins,Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach § 4 Abs. 1 Z 3 ist die Ermittlung des Netzausbau- und Flexibilitätsbedarfs nachvollziehbar darzustellen.Im Kapitel „Planungsgrundsätze und -methoden“ nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist die Ermittlung des Netzausbau- und F... mehr lesen...


§ 14 VNEP-V Planungsannahmen, Planungsgrundsätze und -methoden

Darstellung der Planungsannahmen(1)Absatz eins,Zu den Planungsannahmen nach § 4 Abs. 1 Z 2 zählen die der Netzplanung zugrunde gelegten Szenarien für einen zumindest zehnjährigen Planungshorizont gemäß § 118 Abs. 1 ElWG und aggregierte Kennzahlen.Zu den Planungsannahmen nach Paragraph 4, Absatz e... mehr lesen...


§ 13 VNEP-V Alternative Darstellung auf der gemeinsamen Internetplattform

(1)Absatz eins,Die geographischen Veranschaulichungen nach § 6 Z 1 und § 7 Z 1 können entfallen, wenn auf der gemeinsamen Internetplattform gemäß § 117 ElWG eine interaktive geographische Veranschaulichung mit zumindest den in § 6 Z 1 und § 7 Z 1 genannten Informationen für das jeweilige Verteile... mehr lesen...


§ 12 VNEP-V Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung

Bei der Darstellung bestehender Möglichkeiten zur Fernüberwachung und -steuerung, zur Optimierung des Netzbetriebs und zur Steuerung von Lastflüssen ist insbesondere anzugeben:1.Ziffer einswelche Möglichkeiten einer Netzzustandsüberwachung je Netz- oder Spannungsebene bestehen und wie diese Mögli... mehr lesen...


§ 11 VNEP-V Darstellung der Entwicklung der Netzanschlusskapazitäten

(1)Absatz eins,Die zulässigen, gebuchten und verfügbaren Netzanschlusskapazitäten gemäß § 99 Abs. 1 ElWG sind je Umspannwerk (Netzebene 4) tabellarisch darzustellen. Die historische Entwicklung hat zumindest auf Quartalsbasis und zumindest drei Jahre zu umfassen.Die zulässigen, gebuchten und verf... mehr lesen...


§ 10 VNEP-V Bestand an anzeigepflichtigen Verbrauchsanlagen

(1)Absatz eins,Für folgende, nach § 98 ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jährlicher Basis tabellarisch darzustellen:Für folgende, nach Paragraph 98, ElWG anzeigepflichtige Verbrauchsanlagen ist die historische Entwicklung ihrer Anzahl auf jä... mehr lesen...


§ 9 VNEP-V Bestand an Elektrizitätsspeicheranlagen

(1)Absatz eins,Für die im Netzgebiet angeschlossenen Elektrizitätsspeicheranlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl auf jährlicher Basis, differenziert nach Speichertechnologie und Speicherkapazität tabellarisch und graphisch darzustellen. Systemdienliche Elektrizitätsspeicheranlagen sin... mehr lesen...


§ 8 VNEP-V Bestand an Stromerzeugungsanlagen

(1)Absatz eins,Für die im Verteilernetzgebiet angeschlossenen Stromerzeugungsanlagen ist die historische Entwicklung der Anzahl der Stromerzeugungsanlagen und der Summen der Engpassleistungen auf jährlicher Basis, differenziert nach Technologien, Leistungskategorien und Netzebenen tabellarisch un... mehr lesen...


§ 7 VNEP-V Darstellung des Verteilernetzes

Die Darstellung des Verteilernetzes hat jedenfalls zu umfassen:1.Ziffer einsgeeignete graphische Veranschaulichungen, die zumindest die Netzebenen 1 bis 5 umfassen, zumindest alle Umspannwerke im Netzgebiet entsprechend kennzeichnen und geeignete Standorte für einen systemdienlichen Betrieb gemäß... mehr lesen...


§ 6 VNEP-V Darstellung des Versorgungsgebiets

Die Darstellung des Versorgungsgebietes hat jedenfalls zu umfassen:1.Ziffer einseine geographische Veranschaulichung des Konzessionsgebiets,2.Ziffer 2eine Darstellung des Konzessionsgebiets anhand von Bezirken oder Verwaltungseinheiten,3.Ziffer 3an das jeweilige Verteilernetz angeschlossene (nach... mehr lesen...


§ 5 VNEP-V Inhaltliche Vorgaben zum Verteilernetzentwicklungsplan

Allgemeines Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach § 4 Abs. 1 Z 1 hat zu enthalten: Die Ausgangssituation für die Netzplanung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, hat zu enthalten:1.Ziffer einseine Darstellung des Versorgungsgebiets,2.Ziffer 2eine Darstellung des Verteilernetzes,3.... mehr lesen...


§ 4 VNEP-V Aufbau des Verteilernetzentwicklungsplans

(1)Absatz eins,Der Verteilernetzentwicklungsplan ist in folgende Kapitel in nachstehender Reihenfolge zu gliedern:1.Ziffer einsAusgangssituation,2.Ziffer 2Planungsannahmen,3.Ziffer 3Planungsgrundsätze und -methoden,4.Ziffer 4Netzentwicklungsprojekte und -programme, Planungsüberlegungen,5.Ziffer 5... mehr lesen...


§ 3 VNEP-V Anzeige und Aufforderung zur Abänderung

(1)Absatz eins,Der gemäß § 119 ElWG anzuzeigende Verteilernetzentwicklungsplan ist samt etwaiger Beilagen in elektronischer Form unter Verwendung der von der E-Control vorgegebenen Formate auf elektronischem Wege (E-Mail oder andere von der E-Control definierte Schnittstellen) der E-Control zu üb... mehr lesen...


§ 2 VNEP-V Begriffsbestimmungen

(1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck1.Ziffer eins„Elektrizitätsspeicheranlage“: eine Energiespeicheranlage im Elektrizitätsnetz, in welcher elektrische Energie zum ausschließlichen Zweck der Wiedereinspeisung in das Elektrizitätsnetz vorübergehend gespeichert werden k... mehr lesen...


§ 1 VNEP-V Allgemeine Bestimmungen

Regelungsgegenstand Diese Verordnung1.Ziffer einskonkretisiert das Anzeigeverfahren nach § 119 ElWG bei der Regulierungsbehörde,konkretisiert das Anzeigeverfahren nach Paragraph 119, ElWG bei der Regulierungsbehörde,2.Ziffer 2konkretisiert die in § 118 Abs. 3 ElWG enthaltenen Angaben für den Vert... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

20 Paragrafen zu Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialisierungsverordnung 2026 (GuK-SV 2026) aktualisiert


Anl. 8 GuK-SV 2026 QUALIFIKATIONSPROFIL

1.Ziffer einsauf Basis von Fachwissen in der Mikrobiologie und Epidemiologie hygienerelevante, settingspezifische Risiken und Gefahren systematisch identifizieren, kategorisieren und bewerten sowie Maßnahmen zur Prävention von gesundheitssystemassoziierten Infektionen und deren Bekämpfung bzw. zu... mehr lesen...


Anl. 7 GuK-SV 2026

1.Ziffer einsdurch regelmäßige Fortbildungen (z. B. Trainings gemäß internationalen Standards) insbesondere im Umgang mit Stressbelastungen und/oder mit nicht routinemäßig zu bewältigenden Situationen zu einer Reduktion von Fehlern beitragen;2.Ziffer 2eine sichere nephrologische Pflege in den unt... mehr lesen...


Anl. 6 GuK-SV 2026

1.Ziffer einsdie Patientinnen und Patienten in die anästhesiepflegerische Betreuung übernehmen und die dafür notwendigen Maßnahmen durchführen;2.Ziffer 2die Patientinnen und Patienten in der Aufwachphase unterstützen und begleiten;3.Ziffer 3von Anästhesieverfahren pflegerische Maßnahmen ableiten ... mehr lesen...


Anl. 5 GuK-SV 2026

1.Ziffer einsunter Anwendung von Assessmentinstrumenten Phänomene, die kritisch kranke Kinder bzw. Jugendliche betreffen, einschätzen, pflegerische Maßnahmen umsetzen, die Zielgruppe mit besonderen pflegerischen Anforderungen situationsgerecht und an die individuelle Versorgungssituation angepass... mehr lesen...


Anl. 4 GuK-SV 2026

1.Ziffer einsdurch Pflegemaßnahmen Patientinnen und Patienten des Spezialbereichs und deren Familien-/Bezugssystem in der Vorbeugung, Reduktion bzw. Bewältigung von situationsspezifischen Belastungsstörungen unterstützen;2.Ziffer 2unter Anwendung von Assessmentinstrumenten Phänomene, die die krit... mehr lesen...


Anl. 3 GuK-SV 2026

SchwerpunktsetzungAuch wenn die Kompetenzen des Qualifikationsprofils alle Zielgruppen berücksichtigen, sind im Rahmen der Spezialisierungsausbildung Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege Schwerpunktsetzungen (z. B. Psychogeriatrische Pflege, Psychiatrische Kinder- und Jugendlichenpflege)... mehr lesen...


Anl. 2 GuK-SV 2026

1.Ziffer einsFachwissen zur Entwicklungspsychologie sowie zur motorischen, psychomotorischen und sprachlichen Entwicklung anwenden;2.Ziffer 2die Bedeutung der Kindheit und den Perspektivenwechsel in Bezug auf die menschliche Entwicklung vor dem Hintergrund des Generationenwandels erkennen und ent... mehr lesen...


Anl. 1 GuK-SV 2026

1.Ziffer einsBeratung und Anleitung:1.Ziffer einsBetroffene sowie deren Familien-/Bezugssystem über deren Rechte und Pflichten im Rahmen der pflegerischen Tätigkeit informieren und beraten;2.Ziffer 2zur Gesundheitsförderung und Prävention setting- und zielgruppenspezifisch wahrnehmungs-, körperbe... mehr lesen...


§ 9 GuK-SV 2026 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 6 Abs. 1 bis 3 tritt mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der Gesundheits- und Krankenpflege-Spezialaufgaben-Verordnung – GuK-SV, BGBl. II Nr. 452/2005, betreffend die Qualifikation der Lehr- und Fachkräfte.Paragraph 6, Absatz... mehr lesen...


§ 8 GuK-SV 2026 EWR-Anerkennung – Ausgleichsmaßnahmen

(1)Absatz eins,Ausgleichsmaßnahmen (Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung), die im Rahmen der Anerkennung einer in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierten setting- oder zielgruppenspezifischen Spezialisierung in der Gesundheits- und Krankenpflege ... mehr lesen...


§ 7 GuK-SV 2026 Zugangsvoraussetzungen

(1)Absatz eins,In eine Ausbildung für eine setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierung können Personen aufgenommen werden, die zur Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt sind.(2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung kann auch als interprofessionel... mehr lesen...


§ 6 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Lehr- und Fachpersonal, Praxisanleitung, Leitung

(Anm.: Abs. 1 bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins bis 3 treten mit 1.9.2027 in Kraft)(4)Absatz 4,Im Rahmen der praktischen Ausbildung dürfen höchstens drei Auszubildende von einer ausbildenden Person gleichzeitig angeleitet werden (Ausbildungsschlüssel 1:3).(5)Absatz 5,Spe... mehr lesen...


§ 5 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Gestaltung der Ausbildung

(1)Absatz eins,Die Gestaltung einer Spezialisierungsausbildung hat auf Grundlage von im tertiären Bildungsbereich anerkannten wissenschaftlichen, fachlichen und didaktischen Grundsätzen sowie vorgesehenen Methoden der Leistungsfeststellung und -beurteilung zu erfolgen.(2)Absatz 2,Eine Spezialisie... mehr lesen...


§ 4 GuK-SV 2026 Mindestanforderungen – Ausbildungsumfang

(1)Absatz eins,Eine Spezialisierungsausbildung ist nach hochschulrechtlichen Regelungen an1.Ziffer einsUniversitäten gemäß UG,2.Ziffer 2Fachhochschulen gemäß FHG oder3.Ziffer 3Privathochschulen oder Privatuniversitäten gemäß PrivHGdurchzuführen.(2)Absatz 2,Eine Spezialisierungsausbildung hat mind... mehr lesen...


§ 3 GuK-SV 2026 Qualifikationsprofile – Höherqualifizierung

(1)Absatz eins,Spezialisierungsausbildungen für zielgruppen- und settingspezifische Spezialisierungen haben den Erwerb der in dieser Verordnung festgelegten jeweiligen Qualifikationsprofile sicherzustellen.(2)Absatz 2,Jedes Qualifikationsprofil hat jene Kompetenzen zu beinhalten, über die die Abs... mehr lesen...


§ 2 GuK-SV 2026 Verweisungen

Soweit in dieser Verordnung auf nachstehende Bundesgesetze verwiesen wird, sind sie in folgender Fassung anzuwenden:1.Ziffer einsGesundheits- und Krankenpflegegesetz – GuKG, BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2024 und der Bundesministeriengesetz-Novelle 2025, ... mehr lesen...


§ 1 GuK-SV 2026 Geltungsbereich

Durch diese Verordnung werden1.Ziffer einsdie für die Ausübung der setting- und zielgruppenspezifischen Spezialisierungen in der Gesundheits- und Krankenpflege in den Spezialisierungsausbildungen zu vermittelnden Qualifikationsprofile,2.Ziffer 2die Mindestanforderungen an eine qualitätsgesicherte... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

24 Paragrafen zu FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026 (FH-MTD-AV 2026) aktualisiert


Anl. 15 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Radiologietechnologie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstell... mehr lesen...


Anl. 14 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Physiotherapie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erf... mehr lesen...


Anl. 13 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Orthoptik

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erf... mehr lesen...


Anl. 12 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Logopädie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erf... mehr lesen...


Anl. 11 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Ergotherapie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erf... mehr lesen...


Anl. 10 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Diätologie

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, stattzufinden, sofern die Vermittlung der... mehr lesen...


Anl. 9 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Biomedizinische Analytik

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildu... mehr lesen...


Anl. 8 FH-MTD-AV 2026

Ergänzend zu den professionsspezifischen Kompetenzen erwerben die Absolventinnen und Absolventen mindestens folgende professionsübergreifende Kompetenzen:1.Ziffer einsAllgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen2.Ziffer 2Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen3.Zif... mehr lesen...


Anl. 7 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, radiologietechnologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen und Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen (insbesondere medizinphysikalische, medizintechnische und informationstechnologische Kenntnisse) zum eigenverantwortlichen Han... mehr lesen...


Anl. 6 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und... mehr lesen...


Anl. 5 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, N... mehr lesen...


Anl. 4 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen über die Physiologie und Pathologie der Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, des Hörens, der Kommunikation und Interaktion, d... mehr lesen...


Anl. 3 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Pal... mehr lesen...


Anl. 2 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizi... mehr lesen...


Anl. 1 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, biomedizinisch-analytische Kenntnisse und Fertigkeiten über Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in der polyvalenten medizinischen Diagnostik (... mehr lesen...


§ 7 FH-MTD-AV 2026 In- und Außerkrafttreten

(1)Absatz eins,§ 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.Paragraph 5, Absatz e... mehr lesen...


§ 5 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung

(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)(2)Absatz 2,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Q... mehr lesen...


§ 4 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung

Mindestanforderungen an die Studierenden Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche ber... mehr lesen...


§ 3 FH-MTD-AV 2026 Gestaltung der Ausbildung

(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.(2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind1.Ziffer einsfachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifis... mehr lesen...


§ 2 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die Ausbildung

(1)Absatz eins,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den1.Ziffer einsAusbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und2.Ziffer 2Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildungzu... mehr lesen...


§ 1 FH-MTD-AV 2026 Qualifikationsprofil und Ausbildung

Qualifikationsprofil(1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.(2)Absatz 2,Ein Qu... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

5 Paragrafen zu WLV-Aufgabenverordnung (WLV-AufgabenV) aktualisiert


§ 2 WLV-AufgabenV

Der Sektion obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches folgende Aufgaben:1.Ziffer einsKoordinierung und Überwachung aller Planungen und sonstigen Tätigkeiten der Gebietsbauleitungen;2.Ziffer 2Erhebungen für den Wildbach- und Lawinenkataster und die Statistik, Führung von Statistik... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26

24 Paragrafen zu Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 (GVG-B 2005) aktualisiert


§ 17 GVG-B 2005 Übergangsbestimmungen

Fremde, denen der Bund am 12. Juni 2026 Versorgung in einer Betreuungseinrichtung des Bundes leistet, werden bis zur erstmaligen Zuteilung auf die Länder gemäß § 6 Abs. 1 und 2 in der Fassung vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 39/2026, in Verbindung mit... mehr lesen...


§ 16 GVG-B 2005 Inkrafttreten

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2004) Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2004,)(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2005)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,)(3)Absatz 3,§ 11 Ab... mehr lesen...


§ 15 GVG-B 2005 Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 11 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des Paragraph 11, Absatz 2, ... mehr lesen...


§ 14 GVG-B 2005 Verweisungen

Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. mehr lesen...


§ 13a GVG-B 2005

Mit Ausnahme von Verfahren, die am 14. Oktober 2003 gegen die Republik Österreich gerichtsanhängig sind, bestimmt sich der zeitliche Anwendungsbereich der Änderungen von § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 2 Abs. 1 und Abs. 2 und § 2a des Bundesbetreuungsgesetzes, BGBl. Nr. 405/1991, nach den Re... mehr lesen...


§ 13 GVG-B 2005 Sprachliche Gleichbehandlung

Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu ver... mehr lesen...


§ 12a GVG-B 2005 (weggefallen)

§ 12a GVG-B 2005 seit 31.12.2004 weggefallen. mehr lesen...


§ 12 GVG-B 2005 Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe

(1)Absatz eins,Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA-VG gewährt werden.Drittstaatsangehörig... mehr lesen...


§ 11 GVG-B 2005 Schaffung von Vorsorgekapazitäten

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch ... mehr lesen...


§ 10 GVG-B 2005 Verwaltungsübertretungen

(1)Absatz eins,Wer entgegen einer Verordnung gemäß § 5 Abs. 1 eine Betreuungseinrichtung des Bundes oder einen Bereich einer solchen Betreuungseinrichtung unbefugt betritt oder sich in dieser aufhält, ist mit Geldstrafe bis zu € 700, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen... mehr lesen...


§ 9a GVG-B 2005 Kontrollmaßnahmen

Unter Berücksichtigung von Art. 5 Abs. 3 Z 2 Grundversorgungsvereinbarung kann der Bundesminister für Inneres unter Einbeziehung der Landespolizeidirektionen und der Abgabenbehörden Überprüfungen an Ort und Stelle vornehmen, wie weit die tatsächlich geleistete Grundversorgung den Zielen der Grund... mehr lesen...


§ 9 GVG-B 2005 Behörden

(1)Absatz eins,Behörde nach diesem Bundesgesetz ist das Bundesamt.(2)Absatz 2,Über Beschwerden gegen die Entscheidungen der Behörde entscheidet das Bundesverwaltungsgericht.(3)Absatz 3,Hat die Behörde eine Entscheidung gemäß § 13 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/... mehr lesen...


§ 8 GVG-B 2005 Betreuungsinformationssystem und Datenschutzbestimmungen

(1)Absatz eins,Die Behörde, die mit der Grundversorgung von Fremden gemäß Art. 2 Abs. 1 der Grundversorgungsvereinbarung betrauten Dienststellen der Länder und der Bundesminister für Inneres sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 DSGVO ermächtigt, per... mehr lesen...


§ 7 GVG-B 2005 Erwerbstätigkeit durch Antragsteller

(1)Absatz eins,Die Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch Antragsteller richtet sich nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz in der geltenden Fassung. Die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung ist von der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice der Behörde mitzuteile... mehr lesen...


§ 6 GVG-B 2005 Grundversorgung durch den Bund nach erfolgtem Zuständigkeitsübergang

(1)Absatz eins,Die erstmalige Unterbringung in einer Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes erfolgt gemäß Art. 3 Abs. 2 Z 1 der Grundversorgungsvereinbarung. Dem Antragsteller ist formlos mitzuteilen, in welcher Betreuungseinrichtung eines Bundeslandes ihm künftig die Grundversorgung gewährt wi... mehr lesen...


§ 5 GVG-B 2005 Verhalten in und Betreten von Betreuungseinrichtungen des Bundes

(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Betreuungseinrichtung (§ 1 Z 4) des Bundes oder zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe (§ 16 Abs. 2 SPG) auf Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder Eigentum von Betreuten od... mehr lesen...


§ 4 GVG-B 2005 Durchführung der Grundversorgung

(1)Absatz eins,Zur Durchführung der Grundversorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur.(2)Absatz 2,Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Grundversorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, we... mehr lesen...


§ 3 GVG-B 2005 Kürzung, Entzug und Ausschluss von der Grundversorgung; Kostenersatz

(1)Absatz eins,Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Schweizer Bürger sind von der Grundversorgung ausgeschlossen.(2)Absatz 2,Die Zuwendung zur Deckung des täglichen Bedarfs (§ 1 Z 5) mit Ausnahme einer angemesse... mehr lesen...


§ 2b GVG-B 2005 Beurteilung besonderer Bedürfnisse

(1)Absatz eins,Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Abs. 2 genannten Personengruppen gehört.Innerhalb ... mehr lesen...


§ 2a GVG-B 2005 Berücksichtigungswürdige Umstände

(1)Absatz eins,Im Rahmen der Grundversorgung ist auf die spezielle Situation von Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen, auf bestehende familiäre Beziehungen, auf ethnische Besonderheiten und auf das Wohl des Kindes im Sinne des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über... mehr lesen...


§ 2 GVG-B 2005 Gewährung der Grundversorgung

(1)Absatz eins,Der Bund leistet Antragstellern Grundversorgung ab Stellung des Antrags, solange1.Ziffer einsdie Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Art. 38 Abs. 1 der Verfahrensverordnung prüft,die Behörde die Zulässigkeit des Antrags gemäß Artikel 38, Absatz eins, der Verfahrensverordnung... mehr lesen...


§ 1 GVG-B 2005 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist1.Ziffer einsAntrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Art. 3 Z 12 der Verfahrensverordnung (Z 10);Antrag auf internationalen Schutz oder Antrag: Antrag gemäß Artikel 3, Ziffer 12, der Verfahrensverordnung (Ziffer 10,);1a.Ziffer eins aAntragstel... mehr lesen...


Aktualisiert am 13.08.26
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