§ 68 NVG 2020 Kinderzuschuss

Notarversorgungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (§ 64 Abs. 2) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (Paragraph 64, Absatz 2,) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (§ 64 Abs. 2) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf § 25 mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (§ 23) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt. Der auf eine Alters(Berufsunfähigkeits)pension oder auf Berufsunfähigkeitsgeld anspruchsberechtigten Person gebührt für jedes Kind (Paragraph 64, Absatz 2,) ein Kinderzuschuss von 10% der Pension bzw. des Berufsunfähigkeitsgeldes, mindestens 431,86 €; an die Stelle dieses Betrages tritt ab 1. Jänner eines jeden Jahres der unter Bedachtnahme auf Paragraph 25, mit dem jeweiligen Anpassungsfaktor (Paragraph 23,) vervielfachte Betrag. Über das vollendete 18. Lebensjahr hinaus wird der Kinderzuschuss nur auf besonderen Antrag gewährt.

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