Anl. 9 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Biomedizinische Analytik

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsPolyvalente medizinische Diagnostik (zB Klinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie, Immunologie, Hämostaseologie, Human-/Molekulargenetik)
  2. 2.Ziffer 2Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie)
  3. 3.Ziffer 3Infektionsanalytik (zB Bakteriologie, Virologie, Infektionsserologie, Mykologie, Hygiene, molekulare Infektionsdiagnostik)
  4. 4.Ziffer 4Funktionsdiagnostik (zB Kardiologie, Atemphysiologie, Elektro- und Neurophysiologie)
Wahlbereich nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsVertiefung in einem Pflichtbereich
  2. 2.Ziffer 2Spezialgebiete der Biomedizinischen Analytik (zB Zellkultur, Reproduktionsmedizin)
  3. 3.Ziffer 3Spezielle klinische Bereiche (zB Transfusionsmedizin, In-vitro-Nuklearmedizin, Gen- und Zelltherapie)
  4. 4.Ziffer 4Interprofessioneller Bereich (zB Forschung, Industrie, Forensik, Veterinärmedizin, Qualitätsmanagement)

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.06.2026 bis 31.12.9999

Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsPolyvalente medizinische Diagnostik (zB Klinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie, Immunologie, Hämostaseologie, Human-/Molekulargenetik)
  2. 2.Ziffer 2Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie)
  3. 3.Ziffer 3Infektionsanalytik (zB Bakteriologie, Virologie, Infektionsserologie, Mykologie, Hygiene, molekulare Infektionsdiagnostik)
  4. 4.Ziffer 4Funktionsdiagnostik (zB Kardiologie, Atemphysiologie, Elektro- und Neurophysiologie)
Wahlbereich nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsVertiefung in einem Pflichtbereich
  2. 2.Ziffer 2Spezialgebiete der Biomedizinischen Analytik (zB Zellkultur, Reproduktionsmedizin)
  3. 3.Ziffer 3Spezielle klinische Bereiche (zB Transfusionsmedizin, In-vitro-Nuklearmedizin, Gen- und Zelltherapie)
  4. 4.Ziffer 4Interprofessioneller Bereich (zB Forschung, Industrie, Forensik, Veterinärmedizin, Qualitätsmanagement)

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