Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
1.Ziffer einsfachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
2.Ziffer 2praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).
(3)Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
1.Ziffer einsDie praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.
2.Ziffer 2Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).
3.Ziffer 3Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).
4.Ziffer 4Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.
5.Ziffer 5Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
6.Ziffer 6Die einzelnen Praktika einschließlich Praktikumsdokumentation werden beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
7.Ziffer 7Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
8.Ziffer 8Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.
10.Ziffer 10Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
11.Ziffer 11An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 6 An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 6, höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2).
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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