Anl. 3 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

FH-MTD-AV 2026 - FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.09.2026

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Pädiatrie, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie, Handchirurgie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie im Bereich Public Health anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Ergotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den ergotherapeutischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3die gesundheitsrelevanten Aspekte und Ressourcen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten in Bezug auf Handlungsfähigkeiten und Handlungs- sowie Partizipationsmöglichkeiten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ergotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
  4. 4.Ziffer 4einen ergotherapeutischen Befund einschließlich ergotherapeutischer Diagnose basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren erstellen;
  5. 5.Ziffer 5biomechanische, motorische, sensorisch-perzeptive, kognitive und psychosoziale Handlungskompetenzen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten erfassen und im ergotherapeutischen Prozess fachspezifisch adressieren;
  6. 6.Ziffer 6die individuelle Handlungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten und die Handlungsfähigkeit von Personengruppen in den jeweiligen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren hinsichtlich der relevanten (zB sozialen, kulturellen, physischen und institutionellen) Gegebenheiten mithilfe von Handlungsperformanz-, Umwelt-, Fähigkeits- und Anforderungsanalysen erfassen;
  7. 7.Ziffer 7Aktivitätsanalysen im Sinne der Verknüpfung von Anforderungs- und Fähigkeitsanalyse, ergänzt durch Umwelt- einschließlich Materialanalysen durchführen;
  8. 8.Ziffer 8ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  9. 9.Ziffer 9ergotherapeutische Ziele (partizipativ) erarbeiten, diese festlegen, einen entsprechenden Therapieplan erstellen und den Therapieplan umsetzen;
  10. 10.Ziffer 10den ergotherapeutischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. der Klientin oder dem Klienten oder mit den Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die jeweiligen Personen entsprechend anleiten und begleiten;
  11. 11.Ziffer 11die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  12. 12.Ziffer 12ergotherapeutische Interventionen auf Grundlage von biomechanischen, motorischen, sensorisch-perzeptiven, kognitiven und psychosozialen Maßnahmen durchführen;
  13. 13.Ziffer 13den Verlauf des ergotherapeutischen Prozesses kritisch hinterfragen, fortlaufend evaluieren und gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten bzw. die Klientin oder den Klienten anpassen;
  14. 14.Ziffer 14qualitätssichernde Maßnahmen unter Einhaltung ethischer und fachlicher Gesichtspunkte treffen;
  15. 15.Ziffer 15den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  16. 16.Ziffer 16den ergotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und sowie im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  17. 17.Ziffer 17die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  18. 18.Ziffer 18die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  19. 19.Ziffer 19die wesentlichen ärztlich angeordneten Hilfsmittel (wie Schienen, Heilbehelfe, assistierende Technologien) auswählen, adaptieren und gegebenenfalls entwickeln und herstellen;
  20. 20.Ziffer 20Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Ergotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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