Gesamte Rechtsvorschrift FH-MTD-AV 2026

FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

FH-MTD-AV 2026
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 FH-MTD-AV 2026 Qualifikationsprofil und Ausbildung


Qualifikationsprofil
  1. (1)Absatz eins,Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für eine Ausbildung in den gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen haben mindestens den Erwerb der im entsprechenden Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen sicherzustellen.
  2. (2)Absatz 2,Ein Qualifikationsprofil umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie jeweiligen professionsspezifischen Kompetenzen gemäß den Anlagen 1 bis 7 und
    2. 2.Ziffer 2professionsübergreifende Kompetenzen gemäß der Anlage 8.

§ 2 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
    1. 1.Ziffer einsAusbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
    2. 2.Ziffer 2Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
    zu erfolgen.
  2. (2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.

§ 3 FH-MTD-AV 2026 Gestaltung der Ausbildung


  1. (1)Absatz eins,Die Ausbildung ist so zu gestalten, dass die theoretische Ausbildung mit der praktischen Ausbildung koordiniert, verschränkt und ineinandergreifend erfolgt.
  2. (2)Absatz 2,Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sind
    1. 1.Ziffer einsfachlich-wissenschaftliche Grundlagen, professionsspezifische Zusammenhänge und Arbeitsabläufe zu vermitteln sowie
    2. 2.Ziffer 2praktische Kenntnisse und Fertigkeiten durch praktische Übungen in Kleingruppen zu vermitteln, zu üben und zu reflektieren (dritter Lernort, Simulation).
  3. (3)Absatz 3,Bei der Durchführung der praktischen Ausbildung gemäß den Anlagen 9 bis 15 sind folgende Grundsätze einzuhalten:
    1. 1.Ziffer einsDie praktische Ausbildung erfolgt patientinnen- und patienten- sowie klientinnen- und klientenorientiert bzw. -zentriert.
    2. 2.Ziffer 2Die praktische Umsetzung der in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten wird kontinuierlich und aufbauend in der praktischen Ausbildung gefestigt und vertieft (Theorie-Praxis-Transfer).
    3. 3.Ziffer 3Die praktische Ausbildung an den Praktikumsstellen umfasst mindestens 25% der Arbeitsleistung von drei Ausbildungsjahren (Gesamtarbeitsaufwand).
    4. 4.Ziffer 4Die Durchführung der angeführten Praktikumsbereiche ist sichergestellt.
    5. 5.Ziffer 5Die Durchführung der praktischen Ausbildung wird von den Studierenden in einem Ausbildungsprotokoll dokumentiert. Dabei werden personenbezogene Daten vermieden. Die Dokumentation erfolgt in anonymisierter Form.
    6. 6.Ziffer 6Die einzelnen Praktika einschließlich Praktikumsdokumentation werden beurteilt. Für negativ beurteilte Praktika oder Praktikumsteile sind Wiederholungsmöglichkeiten vorgesehen.
    7. 7.Ziffer 7Die erfolgreiche Absolvierung der Praktika einschließlich der erforderlichen Dokumentationen ist Voraussetzung für die Zulassung zur kommissionellen Bachelorprüfung.
    8. 8.Ziffer 8Eine ausreichende Anzahl an facheinschlägigen Praktikumsstellen im medizinischen Untersuchungs- und Behandlungsbereich, wie in Krankenanstalten, in Primärversorgungseinheiten, in ärztlichen Ordinationen, in Gruppenpraxen, bei freiberuflich tätigen gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufen, in Gesundheits-, Pflege- und Sozialeinrichtungen sowie in sonstigen Einrichtungen (insbesondere des Bildungswesens, der Forschung, Wissenschaft und Industrie), sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist, ist durch entsprechende Vereinbarungen (Kooperationsabkommen) sichergestellt.
    9. 9.Ziffer 9Die Eignung einer Praktikumsstelle für die praktische Ausbildung ist gegeben, wenn die erforderliche Personal- und Sachausstattung sowie die Durchführung der therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen und Verfahren der jeweiligen Ausbildungsinhalte sichergestellt sind.
    10. 10.Ziffer 10Die Praxisanleitung erfolgt im Einvernehmen und unter Abstimmung mit den jeweiligen Lehrenden des Studiengangs.
    11. 11.Ziffer 11An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß § 6 An den Praktikumsstellen ist sichergestellt, dass eine fachkompetente Person gemäß Paragraph 6, höchstens zwei Studierende gleichzeitig anleitet und kontinuierlich betreut (Ausbildungsschlüssel 1:2). 

§ 4 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die Studierenden, das Lehr- und Forschungspersonal, die Leitung und die Praxisanleitung


Mindestanforderungen an die Studierenden

Als Voraussetzung für die Aufnahme in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist festzulegen, dass die für die Berufsausübung im jeweiligen Beruf erforderliche berufsspezifische Eignung vorzuliegen hat. In einem Aufnahmeverfahren ist das Vorliegen dieser Voraussetzung zu prüfen. Im Ausbildungsvertrag ist die Vorgehensweise bei Verdacht auf bzw. bei nachweislichem oder vorübergehendem Wegfall der berufsspezifischen Eignung für Beruf und Studium zu regeln. Im begründeten Anlassfall darf ein fachärztliches Gutachten zum Vorliegen der gesundheitlichen Eignung von der oder dem Studierenden eingefordert werden.

§ 5 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an das Lehr- und Forschungspersonal, Leitung


(Anm.: Abs. 1 tritt mit 1.9.2027 in Kraft) Anmerkung, Absatz eins, tritt mit 1.9.2027 in Kraft)

  1. (2)Absatz 2,Darüber hinaus können für die Vermittlung weiterer, insbesondere bezugswissenschaftlicher oder rechtlicher, Lehrinhalte Personen herangezogen werden, die auf Grund ihrer facheinschlägigen Qualifikation und Berufserfahrung eine besondere Eignung nachweisen können und pädagogisch-didaktisch sowie fachlich geeignet sind.
  2. (3)Absatz 3,Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (§ 42 Abs. 2 MTDG).Für die Leitung eines Fachhochschul-Bachelorstudiengangs für eine Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe ist eine Angehörige/ein Angehöriger des entsprechenden gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufs mit pädagogisch-didaktischer Eignung heranzuziehen (Paragraph 42, Absatz 2, MTDG).

§ 7 FH-MTD-AV 2026 In- und Außerkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,§ 5 Abs. 1 und § 6 treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), BGBl. II Nr. 2/2006, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.Paragraph 5, Absatz eins und Paragraph 6, treten mit 1. September 2027 in Kraft. Bis zum Ablauf des 31. August 2027 gelten die Bestimmungen der FH-MTD-Ausbildungsverordnung (FH-MTD-AV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, betreffend die Qualifikation des Lehrpersonals und der Praktikumsanleitenden.
  2. (2)Absatz 2,Die übrigen Bestimmungen sowie die Anlagen dieser Verordnung treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,Die FH-MTD-AV tritt mit Ablauf des 31. August 2027 außer Kraft. Fachhochschul-Bachelorstudiengänge für die Ausbildung der gehobenen medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe, die vor dem 1. September 2027 begonnen werden, können nach den Regelungen der FH-MTD-AV durchgeführt und abgeschlossen werden.

Anlage

Anl. 1 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen


Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, biomedizinisch-analytische Kenntnisse und Fertigkeiten über Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in der polyvalenten medizinischen Diagnostik (zB Hämatologie, Hämostaseologie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Klinische Chemie, Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Human-/Molekulargenetik, Point-of-Care-Testing, Toxikologie), Klinischen Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie), Infektionsanalytik (zB Klinische Mikrobiologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene, molekulare Infektionsdiagnostik) sowie in der Funktionsdiagnostik anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Biomedizinischen Analytik bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den biomedizinisch-analytischen und funktionsdiagnostischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3anhand der Indikation, der verfügbaren klinischen Daten oder der Fragestellung die angeforderten Laboranalysen auf ihre Eignung und das Probenmaterial auf deren Qualität beurteilen und diese nach berufsrechtlichen Vorgaben eigenständig oder nach (zahn)ärztlicher Anordnung durchführen;
  4. 4.Ziffer 4beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich sind; wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung anfordern, und den präanalytischen Prozess koordinieren;
  5. 5.Ziffer 5über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Gewinnung von humanen Untersuchungsmaterialien und von Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs informieren und beraten, die Materialgewinnung vorbereiten, das Probenmaterial gewinnen (venös, kapillar, arteriell, Abstriche etc.), Maßnahmen zur Identitätssicherung, Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durchführen, das Untersuchungs- oder Probenmaterial aufbereiten und die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses betreuen;
  6. 6.Ziffer 6Analysegeräte kalibrieren, warten und instandhalten, In-vitro-Diagnostika (Reagenzien, Kits, Instrumente, Software) auswählen, bewerten und anwenden; einen störungsfreien Analyseablauf organisieren, situationsadäquat Ausfallslösungen umsetzen sowie Havarie-Maßnahmen setzen;
  7. 7.Ziffer 7biomedizinisch-analytische sowie funktionsdiagnostische Untersuchungsvorgänge planen, organisieren und vorbereiten und mittels (immun-, molekular- und mikro-) biologischer, (bio-) chemischer, morphologischer, physikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht ausführen, diese steuern und die Resultate beurteilen (biomedizinisch-analytische Befundung);
  8. 8.Ziffer 8im Analyseprozess potenzielle Störfaktoren und Einflussgrößen erkennen und beurteilen, die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle und -sicherung für das Untersuchungsverfahren planen, umsetzen, steuern und evaluieren;
  9. 9.Ziffer 9Analyseergebnisse bzw. Funktionstests interpretieren und den biomedizinisch-analytischen bzw. funktionsdiagnostischen Befund erstellen, davon Handlungsplanungen ableiten und an der weiterführenden Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik) mitwirken;
  10. 10.Ziffer 10evidenzbasiert Methoden und Verfahren validieren und implementieren;
  11. 11.Ziffer 11das Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinisch-analytischen Leistungsprozessen inkl. POCT sowie in der Funktionsdiagnostik steuern, organisieren und beurteilen;
  12. 12.Ziffer 12das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen fachgerecht einschätzen, sorgfältig damit umgehen, sowie im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt setzen;
  13. 13.Ziffer 13die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel in der Funktionsdiagnostik verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen professionsspezifischen Medizinprodukte für die Funktionsdiagnostik fachgerecht anwenden;
  15. 15.Ziffer 15Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Biomedizinischen Analytiker:innen für die Funktionsdiagnostik verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Anl. 2 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen


Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, diätologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen und ernährungsphysiologischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen diätologischen Handeln zu verknüpfen, um diese im Rahmen einer ernährungsmedizinischen Behandlung und Beratung bei den verschiedenen Krankheitsbildern in der gesamten Lebensspanne zur Erhaltung, Förderung, Verbesserung und Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einschließlich Ernährungs- und Verpflegungsmanagement anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Diätologie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den diätologischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem des Patienten oder der Patientin erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ernährungsmedizinisch relevanten Informationen erheben und strukturieren und erforderlichenfalls mit der zuständigen Ärztin oder dem zuständigen Arzt Rücksprache über fehlende medizinisch relevante Informationen halten;
  4. 4.Ziffer 4relevante Daten (zB Ernährungsstatus) evidenzbasiert beurteilen und dafür gegebenenfalls anthropometrische oder andere Messinstrumente einsetzen;
  5. 5.Ziffer 5ausgehend von den therapierelevanten, beurteilten Daten die diätologische Diagnose erstellen;
  6. 6.Ziffer 6auf Basis der diätologischen Diagnose diätologische Ziele setzen und das Therapiekonzept planen;
  7. 7.Ziffer 7das diätologische Therapiekonzept prozessorientiert durchführen, laufend evaluieren und erforderlichenfalls adaptieren;
  8. 8.Ziffer 8im Verpflegungsmanagement Rezepturen und Rahmenspeisepläne einschließlich Nährwertberechnung auf Grund der ernährungsphysiologischen Bedeutung von Lebensmittelgruppen erstellen und den regionalen und individuellen Ernährungsgewohnheiten sowie den institutionellen und betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen;
  9. 9.Ziffer 9ein diätologisches Therapiekonzept auch für künstlich ernährte Patienten und Patientinnen erstellen und anwenden;
  10. 10.Ziffer 10Ernährungsinformationen und Schulungsmaterialien für Einzelpersonen oder Personengruppen aufbereiten, Ernährungsberatung im Rahmen der Verhaltens- und Verhältnisprävention sowie Projekte im Bereich der Ernährungskommunikation durchführen;
  11. 11.Ziffer 11den diätologischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung, der Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention durchführen;
  12. 12.Ziffer 12den Anforderungen des Qualitätsmanagements und den rechtlichen Vorgaben betreffend Umweltschutz, Lebensmittel und Hygiene Rechnung tragen;
  13. 13.Ziffer 13die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen professionsspezifischen (zahn)ärztlich angeordneten Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  15. 15.Ziffer 15die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten Lebensmittel für spezielle Gruppen, insbesondere für besondere medizinische Zwecke und für Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung anwenden;
  16. 16.Ziffer 16Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Diätolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Anl. 3 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen


Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, ergotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen ergotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Arbeitsmedizin einschließlich Ergonomie und berufliche Integration, Geriatrie, Innere Medizin einschließlich Rheumatologie, Pädiatrie, Neurologie, Orthopädie und Traumatologie, Handchirurgie, Physikalische Medizin, Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin sowie im Bereich Public Health anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Ergotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den ergotherapeutischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3die gesundheitsrelevanten Aspekte und Ressourcen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten in Bezug auf Handlungsfähigkeiten und Handlungs- sowie Partizipationsmöglichkeiten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die ergotherapeutisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
  4. 4.Ziffer 4einen ergotherapeutischen Befund einschließlich ergotherapeutischer Diagnose basierend auf den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren erstellen;
  5. 5.Ziffer 5biomechanische, motorische, sensorisch-perzeptive, kognitive und psychosoziale Handlungskompetenzen der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten erfassen und im ergotherapeutischen Prozess fachspezifisch adressieren;
  6. 6.Ziffer 6die individuelle Handlungsfähigkeit der Patientin oder des Patienten bzw. der Klientin oder des Klienten und die Handlungsfähigkeit von Personengruppen in den jeweiligen Lebensbereichen unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren hinsichtlich der relevanten (zB sozialen, kulturellen, physischen und institutionellen) Gegebenheiten mithilfe von Handlungsperformanz-, Umwelt-, Fähigkeits- und Anforderungsanalysen erfassen;
  7. 7.Ziffer 7Aktivitätsanalysen im Sinne der Verknüpfung von Anforderungs- und Fähigkeitsanalyse, ergänzt durch Umwelt- einschließlich Materialanalysen durchführen;
  8. 8.Ziffer 8ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  9. 9.Ziffer 9ergotherapeutische Ziele (partizipativ) erarbeiten, diese festlegen, einen entsprechenden Therapieplan erstellen und den Therapieplan umsetzen;
  10. 10.Ziffer 10den ergotherapeutischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. der Klientin oder dem Klienten oder mit den Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die jeweiligen Personen entsprechend anleiten und begleiten;
  11. 11.Ziffer 11die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  12. 12.Ziffer 12ergotherapeutische Interventionen auf Grundlage von biomechanischen, motorischen, sensorisch-perzeptiven, kognitiven und psychosozialen Maßnahmen durchführen;
  13. 13.Ziffer 13den Verlauf des ergotherapeutischen Prozesses kritisch hinterfragen, fortlaufend evaluieren und gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten bzw. die Klientin oder den Klienten anpassen;
  14. 14.Ziffer 14qualitätssichernde Maßnahmen unter Einhaltung ethischer und fachlicher Gesichtspunkte treffen;
  15. 15.Ziffer 15den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  16. 16.Ziffer 16den ergotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und sowie im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  17. 17.Ziffer 17die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  18. 18.Ziffer 18die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  19. 19.Ziffer 19die wesentlichen ärztlich angeordneten Hilfsmittel (wie Schienen, Heilbehelfe, assistierende Technologien) auswählen, adaptieren und gegebenenfalls entwickeln und herstellen;
  20. 20.Ziffer 20Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Ergotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Anl. 4 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen


Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, logopädische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen über die Physiologie und Pathologie der Sprache, des Sprechens, der Atmung, der Stimme, des Hörens, der Kommunikation und Interaktion, der Nahrungsaufnahme und des Schluckens sowie über Störungen und Behinderungen im Cranio-Facio-Oralen Bereich zum eigenverantwortlichen logopädischen Handeln zu verknüpfen.

Die Absolventinnen und Absolventen sind in der Lage, Untersuchungen und Behandlungen von Sprach-, Sprech-, Atem-, Stimm-, Hör- und Kommunikations- und Interaktionsstörungen, Störungen der Nahrungsaufnahme und des Schluckens, insbesondere in den Fachbereichen Allgemeine Logopädie, Pädlogopädie, Phonologopädie, Audiologopädie und Audiometrie, Neurologopädie & Gerontologopädie sowie in nicht-klinischen Bereichen, insbesondere der präventiven Logopädie und Gesundheitsförderung, durchzuführen.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Logopädie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den logopädischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die logopädisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende relevante Informationen einholen;
  4. 4.Ziffer 4basierend auf der gegebenenfalls vorhandenen ärztlichen Diagnose, dem logopädischen Anamnesegespräch und den Ergebnissen der Informationsaufnahme hypothesengeleitet mittels berufsspezifischer Untersuchungsverfahren (zB Assessments, beobachtungsbasierte, apparative, instrumentelle und IT -gestützte Verfahren) einen logopädischen Befund erheben und darauf aufbauend eine logopädische Diagnose stellen;
  5. 5.Ziffer 5durch aktives Zuhören und Beobachten sowie durch Auswahl geeigneter spezifischer Untersuchungsmethoden die kommunikativen Fähigkeiten, Störungen und Behinderungen der Patientinnen und Patienten erfassen;
  6. 6.Ziffer 6ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  7. 7.Ziffer 7therapeutische Ziele partizipativ festlegen, einen logopädischen Therapieplan partizipativ erstellen und diesen im Rahmen des logopädischen Prozesses umsetzen;
  8. 8.Ziffer 8diagnoseindizierte logopädische Verfahren, insbesondere interaktionsbasierte, manuelle und -instrumentelle Verfahren, auswählen und in der Therapie anwenden;
  9. 9.Ziffer 9therapeutische Maßnahmen (einschließlich Beratungs- und Schulungsmaßnahmen u.a. für Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten und deren Bezugspersonen sowie für Organisationen und Einrichtungen) durchführen;
  10. 10.Ziffer 10die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  11. 11.Ziffer 11den Verlauf der Intervention kritisch hinterfragen und fortlaufend evaluieren sowie gegebenenfalls auf die Patientin oder den Patienten anpassen;
  12. 12.Ziffer 12den Behandlungsverlauf dokumentieren, einen logopädischen Befundbericht formulieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten und dabei bio-psycho-soziale sowie klimabedingte Aspekte berücksichtigen;
  13. 13.Ziffer 13logopädische Prozesse im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundärprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  15. 15.Ziffer 15die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  16. 16.Ziffer 16Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Logopäd:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Anl. 5 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen


Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, (Neuro)Ophthalmologie, (Neuro)Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie sowie in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und (Re)Habilitation anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Orthoptik bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den orthoptischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem der Patientin oder des Patienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen einholen;
  4. 4.Ziffer 4orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;
  5. 5.Ziffer 5ophthalmologische Untersuchungsmethoden (zB apparative bildgebende Verfahren und elektrophysiologische Untersuchungen) durchführen, Artefakte und grobe Auffälligkeiten erkennen und beschreiben, sowie bei Notwendigkeit weitere Untersuchungen einleiten;
  6. 6.Ziffer 6einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;
  7. 7.Ziffer 7aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;
  8. 8.Ziffer 8einen orthoptischen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;
  9. 9.Ziffer 9den orthoptischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die Patientin oder den Patienten zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  10. 10.Ziffer 10bei Schieloperationen assistieren und die perioperative Beratung bei Schieloperationen und nach erfolgter Indikationsstellung durchführen;
  11. 11.Ziffer 11den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. 12.Ziffer 12den orthoptischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung sowie der Primär- und Sekundärprävention umsetzen;
  13. 13.Ziffer 13die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  15. 15.Ziffer 15Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Orthoptist:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Anl. 6 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen


Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, physiotherapeutische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen physiotherapeutischen Handeln in der Gesundheitsförderung und Prävention, Therapie, Rehabilitation und Palliativversorgung zu verknüpfen, um diese in allen medizinischen Fachbereichen, insbesondere in den medizinischen Fachbereichen Arbeitsmedizin, Chirurgie, Gynäkologie/Geburtshilfe, Geriatrie, Innere Medizin/Kardiologie/Pulmologie, Intensivmedizin, Pädiatrie, Neurologie, Onkologie, Orthopädie/Traumatologie, Physikalische Medizin, Psychiatrie, Rheumatologie und Urologie/Proktologie anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Physiotherapie bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den physiotherapeutischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3Informationen zu gesundheitsrelevanten Aspekten, zur Vorgeschichte, vorausgegangenen Interventionen und damit verbundenen Ergebnissen einholen;
  4. 4.Ziffer 4einen systematischen Screening-Prozess mit dem Ziel durchführen, Symptome und Zeichen zu identifizieren, die eine (zahn)ärztliche Begutachtung erforderlich machen;
  5. 5.Ziffer 5die Indikationen/Kontraindikationen für eine weitere physiotherapeutische Untersuchung identifizieren;
  6. 6.Ziffer 6die physiotherapeutische Zuständigkeit für die vorliegende Problemstellung klären;
  7. 7.Ziffer 7eine hypothesenbasierte Auswahl von Maßnahmen zur Problemidentifizierung treffen;
  8. 8.Ziffer 8die physiotherapeutische Diagnose basierend auf dem Ergebnis des diagnostischen Prozesses auf der Struktur-, Funktions-, Aktivitäts- und Partizipationsebene unter Berücksichtigung der umwelt- und personenbezogenen Faktoren ableiten und dokumentieren;
  9. 9.Ziffer 9ein motivationsförderndes, vertrauensvolles, transparentes Therapieumfeld schaffen;
  10. 10.Ziffer 10die physiotherapeutischen Therapieziele nach bio-psycho-sozialen Aspekten definieren und priorisieren unter Einbeziehung der Wechselwirkungen zwischen den vier Wirkbereichen:
    1. a.Litera aBewegungssystem
    2. b.Litera bOrgansystem
    3. c.Litera cVerhalten/Erleben
    4. d.Litera dBewegungsentwicklung/-kontrolle
  11. 11.Ziffer 11geeignete Methoden und Maßnahmen zur Behandlung (einschließlich Anpassung von ärztlich angeordneten Hilfsmitteln) von Personen und Gruppen aller Altersstufen auswählen und anwenden, sowie die Wirksamkeit ihrer Interventionen anhand validierter Instrumente überprüfen;
  12. 12.Ziffer 12die passende Intensität und Frequenz in Bezug auf die Behandlungsplanung und -durchführung sowie das entsprechende Therapiesetting (zB Gruppentherapie, Hausbesuch, Teletherapie) festlegen;
  13. 13.Ziffer 13im Rahmen des physiotherapeutischen Therapieabschlusses Perspektiven für das weitere (Selbst)Management der behandelten Person entwickeln und relevante Ergebnisse zielgruppenorientiert in das Schnittstellenmanagement einbringen;
  14. 14.Ziffer 14relevante Daten des physiotherapeutischen Prozesses standardisiert und nachvollziehbar dokumentieren;
  15. 15.Ziffer 15während der Untersuchung und Behandlung eigene ausgeprägte Beobachtungsfähigkeiten sowie manuelle Fertigkeiten, Fähigkeiten in der taktil-kinästhetischen Wahrnehmung und die eigene Fähigkeit zur Fazilitation zur Bewegung kontinuierlich weiterentwickeln;
  16. 16.Ziffer 16die eigene Handlungskompetenz im Rahmen des physiotherapeutischen Prozesses reflektieren;
  17. 17.Ziffer 17bio-psycho-soziale Gesundheitsdeterminanten identifizieren und diese bei der Definition von Gesundheitszielen sowie bei der Auswahl von gesundheitsfördernden Maßnahmen berücksichtigen;
  18. 18.Ziffer 18die Gesundheitskompetenz von Individuen und Gruppen durch Beratung, Sensibilisierung und Motivation sowie Anleitung und Begleitung spezifischer, gesundheitsfördernder und präventiver Maßnahmen stärken;
  19. 19.Ziffer 19den physiotherapeutischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung und im Bereich der Primär- und Sekundarprävention durchführen sowie gezielt entwicklungsfördernde und gesundheitserhaltende Maßnahmen anbieten;
  20. 20.Ziffer 20zur Verfügung stehende Ressourcen im Gleichgewicht zwischen den Anforderungen aller beteiligten Personen, organisatorischen Bedürfnissen und Rahmenbedingungen des Gesundheitswesens nachhaltig nutzen;
  21. 21.Ziffer 21die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  22. 22.Ziffer 22die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Hilfsmittel und Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  23. 23.Ziffer 23Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Physiotherapeut:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Anl. 7 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen


Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, radiologietechnologische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen und Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen (insbesondere medizinphysikalische, medizintechnische und informationstechnologische Kenntnisse) zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese in den Fachbereichen Radiologische Diagnostik (insbesondere Projektionsradiographie, Durchleuchtung, Mammographie) und Intervention, Schnittbildverfahren (insbesondere Computertomographie, Magnetresonanztomographie, Sonographie), Nuklearmedizin und molekulare Bildgebung, Strahlentherapie und Radioonkologie anzuwenden. Sie sind in der Lage, Aufgaben in der Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung und Prävention, der Datenaufbereitung und Datenvisualisierung, der Qualitätssicherung, der Patientensicherheit und des Strahlenschutzes, im Dosismanagement und der technischen Dokumentation zu übernehmen.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Radiologietechnologie bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den radiologietechnologischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3die radiologietechnologische Angemessenheit der angeordneten Untersuchung oder Behandlung auf der Grundlage des Wissens über Indikationen und Kontraindikationen nachvollziehen, auf Plausibilität und Vollständigkeit prüfen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen (Anamnese) einholen;
  4. 4.Ziffer 4Patientinnen und Patienten mittels klarer und präziser Anleitungen und Hilfestellungen unter Berücksichtigung der Indikation und der besonderen persönlichen Bedürfnisse lagern und positionieren;
  5. 5.Ziffer 5Untersuchungs- und Behandlungsmethoden fachgerecht durchführen und die dazu notwendigen Techniken und Technologien sowie Medizinprodukte auf Grundlage des Wissens über deren Aufbau und Funktionsweise technisch einwandfrei bedienen;
  6. 6.Ziffer 6radiologietechnologische Prozesse auf Grundlage kritischer Reflexion und evidenzbasierter Kriterien systematisch erkennen, einordnen und optimieren sowie Fehler korrigieren;
  7. 7.Ziffer 7die Anforderungen und Grenzen von hochtechnologischen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden erkennen;
  8. 8.Ziffer 8geeignete Parameter evidenzbasiert auswählen und Handlungen an Patientinnen und Patienten situationsgerecht ausführen, um bestmögliche Untersuchungsergebnisse oder Behandlungserfolge zu erzielen;
  9. 9.Ziffer 9Abweichungen vom Normbild und die häufigsten typischen Pathologien im Untersuchungsablauf erkennen, deren Bedeutung für den weiteren Untersuchungsablauf kennen und aus der Befundkonstellation und der interprofessionellen Rücksprache radiologietechnologische Konsequenzen ableiten;
  10. 10.Ziffer 10Aufnahme- oder Untersuchungsergebnisse analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien bewerten, Fehler und deren Ursachen erkennen sowie korrigieren, die Produktqualität argumentieren und Möglichkeiten weiterführender radiologisch-technischer Maßnahmen vorschlagen;
  11. 11.Ziffer 11Techniken für die Untersuchung oder Behandlung fach- und indikationsgerecht auswählen, vorbereiten und anwenden;
  12. 12.Ziffer 12den physischen und psychischen Zustand der Patientin oder des Patienten vor, während und nach der Durchführung einer Untersuchung oder Behandlung überwachen, Abweichungen erkennen und situationsadäquate Maßnahmen setzen;
  13. 13.Ziffer 13die Bilddatennachbearbeitung und das Datenmanagement und Visualisierungen selbstständig durchführen;
  14. 14.Ziffer 14mit großen Datenmengen umgehen und diese analysieren sowie die Formen des maschinellen Lernens im radiologietechnologischen Kontext verstehen;
  15. 15.Ziffer 15Untersuchungs- und Behandlungsdaten dokumentieren, die Ergebnisse analysieren und auswerten (radiologietechnologische Befundung) sowie auf Plausabilität prüfen;
  16. 16.Ziffer 16den Zusammenhang zwischen Strahlenenergie, Dosis und den strahlenbiologischen Wirkungen verstehen und ist in der Lage, unter Berücksichtigung strahlenhygienischer Prinzipien eine qualitative Untersuchung und Behandlung sicherzustellen;
  17. 17.Ziffer 17die Funktion der oder des Strahlenschutzbeauftragten übernehmen und die in den rechtlichen Grundlagen des Strahlenschutzes normierten Maßnahmen durchführen;
  18. 18.Ziffer 18die Bestrahlungskonzepte umsetzen, Patientinnen und Patienten vorbereiten, lagern und immobilisieren, die Bildgebung zur Bestrahlungsplanung anwenden, Bestrahlungspläne erstellen, die Bestrahlung vorbereiten, die Verifikation und die Dokumentation mittels unterstützender Bildgebung durchführen und die Tele- und Brachytherapie qualitätsgesichert durchführen;
  19. 19.Ziffer 19nuklearmedizinische Untersuchungen und Therapien qualitätsgesichert im interprofessionellen Team durchführen; Patientinnen und Patienten korrekt lagern und je nach Fragestellung die Bildaufnahme-und Rekonstruktionsparameter anpassen, Abweichungen erkennen und gegebenenfalls die entsprechenden Parameter optimieren;
  20. 20.Ziffer 20mit radioaktiven Stoffen umgehen, gebrauchsfertige radioaktive Arzneimittel unter Beachtung ihrer Aktivitäten und Substanzmengen vorbereiten, die radiopharmazeutische Qualitätskontrolle durchführen, sowie Maßnahmen zur Dekontamination und Entsorgung durchführen;
  21. 21.Ziffer 21den Anforderungen medizinischer, medizinphysikalischer und medizintechnischer Qualitätssicherung und den gesetzlichen Regelungen betreffend Arbeitnehmerschutz, Strahlenschutz, MR-Sicherheit, Risikomanagement, Umweltschutz und Hygiene Rechnung tragen;
  22. 22.Ziffer 22an der Errichtung, Instandhaltung und Weiterentwicklung von medizinischen Datenbanken, Datennetzen und deren klinisch-medizinischer Integration mitarbeiten;
  23. 23.Ziffer 23digitale Technologien in der medizinischen Bildgebung und Therapie zur Unterstützung der Gesundheitsversorgung (insbesondere telemedizinische Applikationen) sowie Systeme zur Nutzung von großen digitalen Datenmengen im Sinne von Sicherheit, Wirksamkeit, Effizienz und Nachhaltigkeit anwenden und evaluieren;
  24. 24.Ziffer 24die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel einschließlich Kontrastmittel und Radiopharmaka verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  25. 25.Ziffer 25die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  26. 26.Ziffer 26Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Radiologietechnolog:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.

Anl. 8 FH-MTD-AV 2026


Ergänzend zu den professionsspezifischen Kompetenzen erwerben die Absolventinnen und Absolventen mindestens folgende professionsübergreifende Kompetenzen:

  1. 1.Ziffer einsAllgemeine Kompetenzen einschließlich Kompetenz bei Notfällen
  2. 2.Ziffer 2Sozial-kommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen
  3. 3.Ziffer 3Wissenschaftliche Kompetenzen

Anl. 9 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Biomedizinische Analytik


Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, stattzufinden. Die praktische Ausbildung kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsPolyvalente medizinische Diagnostik (zB Klinische Chemie, Hämatologie, Immunhämatologie, Immunologie, Hämostaseologie, Human-/Molekulargenetik)
  2. 2.Ziffer 2Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie)
  3. 3.Ziffer 3Infektionsanalytik (zB Bakteriologie, Virologie, Infektionsserologie, Mykologie, Hygiene, molekulare Infektionsdiagnostik)
  4. 4.Ziffer 4Funktionsdiagnostik (zB Kardiologie, Atemphysiologie, Elektro- und Neurophysiologie)
Wahlbereich nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsVertiefung in einem Pflichtbereich
  2. 2.Ziffer 2Spezialgebiete der Biomedizinischen Analytik (zB Zellkultur, Reproduktionsmedizin)
  3. 3.Ziffer 3Spezielle klinische Bereiche (zB Transfusionsmedizin, In-vitro-Nuklearmedizin, Gen- und Zelltherapie)
  4. 4.Ziffer 4Interprofessioneller Bereich (zB Forschung, Industrie, Forensik, Veterinärmedizin, Qualitätsmanagement)

Anl. 10 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Diätologie


Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, stattzufinden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 10 diätologische (Teil)Prozesse in den Pflicht-und Wahlbereichen unter Berücksichtigung oraler, enteraler und parenteraler Ernährungskonzepte durchzuführen und zu dokumentieren.

Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsGastroenterologie
  2. 2.Ziffer 2Endokrinologie unter besonderer Berücksichtigung des Diabetes mellitus und anderer Stoffwechselerkrankungen
  3. 3.Ziffer 3Nephrologie
  4. 4.Ziffer 4Onkologie
  5. 5.Ziffer 5Chirurgie

Alle Pflichtbereiche umfassen auch Gesundheitsförderung und Prävention.

Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsAllergologie, Frauenheilkunde und Geburtshilfe, Kardiologie, Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, Pulmologie, Psychiatrie, Rheumatologie, Geriatrie, Intensivmedizin, Klinische Immunologie
  2. 2.Ziffer 2Interprofessioneller Bereich, insbesondere in Zusammenarbeit mit Gesundheits- und Sozialberufen
  3. 3.Ziffer 3Ernährungsmarketing, Ernährungskommunikation und Ernährungsbildung

Anl. 11 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Ergotherapie


Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat sämtliche Versorgungsphasen in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- bzw. Lebenssituationen sowie auf die Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 15 ergotherapeutische Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren.

Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsOrthopädie, Traumatologie, Handchirurgie, Rheumatologie
  2. 2.Ziffer 2Psychiatrie und psychotherapeutische Medizin, psychische Gesundheit
  3. 3.Ziffer 3Geriatrie und Gesundheit im Alter, innere Medizin
  4. 4.Ziffer 4Neurologie
  5. 5.Ziffer 5Pädiatrie und Kinder- und Jugendgesundheit
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsSpezielle klinische Bereiche (unter anderem Onkologie, postakute Infektionssyndrome, Palliativversorgung)
  2. 2.Ziffer 2Betriebliches Gesundheitsmanagement, Berufliche Rehabilitation und (Re-) Integration
  3. 3.Ziffer 3Gemeinwesenorientiertes Arbeiten mit vulnerablen Gruppen, Personen und deren Angehörigen bzw. Bezugspersonen sowie Organisationen und Einrichtungen
  4. 4.Ziffer 4Public Health
  5. 5.Ziffer 5Anwendungsorientierte Forschung und Entwicklung
  6. 6.Ziffer 6Entwicklung und Anwendung von Medizinprodukten und assistierende Technologien inkl. AAL

Anl. 12 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Logopädie


Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind

  1. 1.Ziffer einsmindestens 10 professionsspezifische Untersuchungsverfahren (zB Testinventare, Assessments und Screeningverfahren, apparative, instrumentelle und IT-gestützte Verfahren, ausgenommen FEES) in folgenden Pflichtbereichen vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren (diagnostische Kompetenz) und
  2. 2.Ziffer 2mindestens 10 logopädische (Teil-) Prozesse in den Pflichtbereichen durchzuführen und zu dokumentieren (therapeutische Kompetenz).
Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsLogopädischer Prozess im allgemeinen klinischen BereichAllgemeine Logopädie (umfasst folgende Fachbereiche auf Ebene der Grundversorgung):
    • StrichaufzählungPädlogopädie
    • StrichaufzählungPhonologopädie
    • StrichaufzählungAudiologopädie und Audiometrie
    • StrichaufzählungNeurologopädie und/oder
    • StrichaufzählungGerontologopädie
  2. 2.Ziffer 2Logopädischer Prozess im allgemeinen nicht-klinischen Bereich
    • StrichaufzählungPräventive Logopädie und Gesundheitsförderung
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsLogopädischer Prozess im speziellen klinischen Kontext
    • StrichaufzählungSpezielle Logopädie (in den klinischen Pflichtbereichen als vertieftes Spezialgebiet)
    • StrichaufzählungPalliative Logopädie
  2. 2.Ziffer 2Logopädischer Prozess im speziellen nicht-klinischen Kontext
    • StrichaufzählungPräventive Logopädie und Gesundheitsförderung
    • StrichaufzählungForschungslogopädie und logopädisch-wissenschaftlicher Prozess
    • StrichaufzählungProfessionsfeldentwicklung und Qualitätssicherung
  3. 3.Ziffer 3Logopädischer Prozess im fachbereichsübergreifenden Kontext
    • StrichaufzählungMedizinprodukte und assistierende Technologien
    • StrichaufzählungInterprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen und angrenzenden Professionen

Anl. 13 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Orthoptik


Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, habilitative und rehabilitative Bereiche zu umfassen.

Pflichtbereiche:
  1. 1.Ziffer einsOrthoptik, Pleoptik und Strabologie
  2. 2.Ziffer 2Neuroophthalmologie/Neuroorthoptik
  3. 3.Ziffer 3Refraktionsbestimmung
  4. 4.Ziffer 4Ophthalmologische Untersuchungsmethoden, insbesondere Durchführung von geräte- und computerunterstützte Untersuchungsmethoden, wie Perimetrie, Hornhauttopografie, Fundusfotografie und Optische Kohärenztomografie

Alle Pflichtbereiche haben auch Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.

In den Pflichtbereichen Orthoptik, Pleoptik, Strabologie und Neuroophthalmologie bzw. -orthoptik sind bei Patientinnen und Patienten mit konkomitanten und/oder inkomitanten strabologischen Krankheitsbildern ein orthoptischer Standardstatus und, in Abhängigkeit vom Krankheitsbild, ein erweiterter orthoptischer Status durchzuführen, die erhobenen Befunde und Daten zu interpretieren und zu dokumentieren, orthoptische Behandlungskonzepte zu erstellen und orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmaßnahmen durchzuführen.

Im Pflichtbereich Refraktionsbestimmung sind subjektive und objektive Refraktionsbestimmungen einschließlich Skiaskopie zu ermitteln und zu dokumentieren.

Im Pflichtbereich Ophthalmologische Untersuchungsmethoden sind ophthalmologische Untersuchungsmethoden durchzuführen und zu dokumentieren.

Bei folgenden Interventionen ist eine beobachtende Teilnahme erforderlich:

  • StrichaufzählungAugenmuskeloperationen
  • StrichaufzählungCVI-Diagnostik bzw. Frühförderungsmaßnahmen
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsOrthoptische (Re)Habilitation bei zentralen Sehstörungen
  2. 2.Ziffer 2Low Vision Rehabilitation
  3. 3.Ziffer 3Kontaktlinsen
  4. 4.Ziffer 4Interprofessioneller Bereich (zB Sehfrühförderung, Rehabilitation, Forschung)

Anl. 14 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Physiotherapie


Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Die praktische Ausbildung hat präventive, kurative, (prä)habilitative, rehabilitative und palliative Bereiche zu umfassen.

Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- und Lebenssituationen, Diversität der Krankheitsbilder, funktionellen Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.

Mindestens 16 physiotherapeutische Prozesse sind durchzuführen und zu dokumentieren.

Pflichtbereiche
  1. 1.Ziffer einsBewegungssystem (zB Physikalische Medizin, Traumatologie, Orthopädie)
  2. 2.Ziffer 2Organsystem (zB Innere Medizin, Kardiologie, Pulmologie, Rheumatologie, Onkologie, Intensivmedizin, Gynäkologie, Geburtshilfe, Urologie, Proktologie)
  3. 3.Ziffer 3Verhalten und Erleben (zB Geriatrie, Psychiatrie)
  4. 4.Ziffer 4Bewegungsentwicklung und Bewegungskontrolle (zB Neuro-Rehabilitation, Neurologie, Pädiatrie)
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsAnwendungsorientierte Forschung
  2. 2.Ziffer 2Einrichtungen der Gesundheitsförderung, Arbeits- und Freizeitwelt
  3. 3.Ziffer 3Bildungseinrichtungen (Kindergarten, Schule, Hort)
  4. 4.Ziffer 4Institutionen der betrieblichen Gesundheitsförderung (arbeitsmedizinische Zentren)
  5. 5.Ziffer 5Industrielle Bereiche (eHealth, Medizintechnik, Assistierende Technologien)
  6. 6.Ziffer 6Übergreifende Versorgungsfelder, beispielsweise Arbeitsmedizin, Chirurgie, Physikalische Medizin Schmerztherapie, Palliative Versorgung, Hospizwesen, Trainingstherapie und Sportphysiotherapie

Wahlpraktika sind vorzugsweise im interprofessionellen Setting durchzuführen.

Anl. 15 FH-MTD-AV 2026 Mindestanforderungen an die praktische Ausbildung – Radiologietechnologie


Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen und kann auch in Einrichtungen der Forensik und Veterinärmedizin durchgeführt werden, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.

Pflichtbereiche

Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind Untersuchungen und Behandlungen in folgenden Pflichtbereichen qualitätsgesichert vorzubereiten, durchzuführen, auszuwerten sowie die Ergebnisse zu analysieren und hinsichtlich qualitativer Richtlinien zu bewerten:

  1. 1.Ziffer einsProjektionsradiographie: mindestens 100 Untersuchungen einschließlich Mammographie, in verschiedenen Settings (ambulant, stationär, Durchleuchtung, Intensiv, OP, etc.)
  2. 2.Ziffer 2Schnittbildverfahren: mindestens 40 Computertomographie-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen, mindestens 40 Magnetresonanztomographie-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen, mindestens 20 Ultraschall-Untersuchungen in mindestens 3 Organbereichen
  3. 3.Ziffer 3Strahlentherapie: mindestens 10 Prozessschritte der Bestrahlungsvorbereitung sowie mindestens 35 Bestrahlungen aus den Bereichen Tele- und Brachytherapie
  4. 4.Ziffer 4Nuklearmedizin: mindestens 50 Untersuchungen aus mindestens 5 Organbereichen: Skelettsystem, Endokrines System, Kardiovaskuläres System, Respirationstrakt, Urogenitaltrakt, Lymphatisches System, Gastrointestinaltrakt, Hämatopoetisches System, Zentralnervensystem
  5. 5.Ziffer 5Angiographie, interventionelle Radiologie und Kardangiographie im Rahmen von mindestens 40 Untersuchungen
Wahlbereiche nach individuellem Schwerpunkt zB:
  1. 1.Ziffer einsSpezielle klinische Bereiche (zB Pädiatrie, Neuroradiologie, Zahn- Mund- und Kieferheilkunde)
  2. 2.Ziffer 2Zivile und militärische Einrichtungen (zB Katastrophenschutz)
  3. 3.Ziffer 3Informations- und Kommunikationstechnologie
  4. 4.Ziffer 4interprofessioneller Bereich in Forschung, Wissenschaft, Industrie, Forensik und Veterinärmedizin

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