Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.09.2026
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der im Qualifikationsprofil festgelegten Kompetenzen hat an den
1.Ziffer einsAusbildungseinrichtungen durch eine theoretische Ausbildung einschließlich praktischer Übungen (dritter Lernort, Simulation) und
2.Ziffer 2Praktikumsstellen durch eine praktische Ausbildung
zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Die praktische Ausbildung gemäß Abs. 1 Z 2 hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.Die praktische Ausbildung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, hat den für die jeweilige Berufsausbildung festgelegten Mindestanforderungen gemäß den Anlagen 9 bis 15 zu entsprechen.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 FH-MTD-AV 2026
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 FH-MTD-AV 2026 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 FH-MTD-AV 2026