Anl. 5 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

FH-MTD-AV 2026 - FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, orthoptische Kenntnisse und Fertigkeiten mit medizinischen Kenntnissen sowie Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen orthoptischen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in den Fachbereichen Kinder- und Jugendheilkunde, Neurologie, (Neuro)Ophthalmologie, (Neuro)Orthoptik, Optometrie, Pleoptik und Strabologie sowie in der Gesundheitsförderung, Prävention, Therapie und (Re)Habilitation anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Orthoptik bedarf, ausgenommen im Bereich der Gesundheitsförderung und der Primär- und Sekundärprävention, einer ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den orthoptischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3das gesundheitliche Problem der Patientin oder des Patienten erfassen, aus den bereits vorhandenen Befunden die orthoptisch relevanten Informationen erkennen und erforderlichenfalls fehlende medizinisch relevante Informationen einholen;
  4. 4.Ziffer 4orthoptische Untersuchungsmethoden hypothesengeleitet anwenden, orthoptische Untersuchungsmaßnahmen technisch einwandfrei und individuell angepasst durchführen;
  5. 5.Ziffer 5ophthalmologische Untersuchungsmethoden (zB apparative bildgebende Verfahren und elektrophysiologische Untersuchungen) durchführen, Artefakte und grobe Auffälligkeiten erkennen und beschreiben, sowie bei Notwendigkeit weitere Untersuchungen einleiten;
  6. 6.Ziffer 6einen allgemeinen orthoptischen Status und erforderlichenfalls einen erweiterten orthoptischen Status durchführen sowie die Untersuchungsdaten dokumentieren;
  7. 7.Ziffer 7aus den Untersuchungsergebnissen eine orthoptische Diagnose ableiten;
  8. 8.Ziffer 8einen orthoptischen Therapieplan erstellen, therapeutische Ziele festlegen und geeignete orthoptische, pleoptische und optische Behandlungsmethoden sowie Adaptionsmöglichkeiten oder Möglichkeiten zur Bewältigung des Alltags vorschlagen und durchführen;
  9. 9.Ziffer 9den orthoptischen Therapieplan mit der Patientin oder dem Patienten bzw. Angehörigen besprechen, auf individuelle Bedürfnisse abstimmen und die Patientin oder den Patienten zur Mitarbeit motivieren und anleiten;
  10. 10.Ziffer 10bei Schieloperationen assistieren und die perioperative Beratung bei Schieloperationen und nach erfolgter Indikationsstellung durchführen;
  11. 11.Ziffer 11den Behandlungsverlauf dokumentieren sowie die Ergebnisse analysieren und auswerten;
  12. 12.Ziffer 12den orthoptischen Prozess im Rahmen der Gesundheitsförderung sowie der Primär- und Sekundärprävention umsetzen;
  13. 13.Ziffer 13die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen ärztlich angeordneten professionsspezifischen Medizinprodukte fachgerecht anwenden;
  15. 15.Ziffer 15Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Orthoptist:innen verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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