Anl. 1 FH-MTD-AV 2026 Professionsspezifische Kompetenzen

FH-MTD-AV 2026 - FH-MTD-Ausbildungsverordnung 2026

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.09.2026

Die Absolventinnen und Absolventen sind befähigt, biomedizinisch-analytische Kenntnisse und Fertigkeiten über Analyseverfahren und -techniken mit Kenntnissen aus Bezugsdisziplinen zum eigenverantwortlichen Handeln zu verknüpfen, um diese insbesondere in der polyvalenten medizinischen Diagnostik (zB Hämatologie, Hämostaseologie, Immunologie, Transfusions- und Transplantationsmedizin, Klinische Chemie, Reproduktionsmedizin, Endokrinologie, Human-/Molekulargenetik, Point-of-Care-Testing, Toxikologie), Klinischen Pathologie (zB Histologie, Zytologie, Molekularpathologie), Infektionsanalytik (zB Klinische Mikrobiologie inklusive Parasitologie, Mykologie und Virologie, Infektionsserologie, Infektionshygiene, molekulare Infektionsdiagnostik) sowie in der Funktionsdiagnostik anzuwenden.

Die Durchführung von Maßnahmen in der Biomedizinischen Analytik bedarf einer (zahn)ärztlichen Anordnung und im Falle des Auftretens von Regelwidrigkeiten im Rahmen der eigenverantwortlichen Durchführung einer (zahn)ärztlichen Rücksprache. In der folgenden Beschreibung der einzelnen zu erwerbenden Kompetenzen wird dieser berufsrechtliche Rahmen vorausgesetzt und ist in der Ausbildungspraxis zu vermitteln und einzuhalten.

  1. 1.Ziffer einsentsprechend dem rechtlichen Rahmen die Berufstätigkeit und die interprofessionelle Zusammenarbeit mit anderen Gesundheitsberufen gestalten, insbesondere mit Ärztinnen und Ärzten, sowie die Grenzen der eigenverantwortlichen Berufsausübung einhalten und die Zuständigkeit anderer Gesundheitsberufe erkennen;
  2. 2.Ziffer 2den biomedizinisch-analytischen und funktionsdiagnostischen Prozess durchführen;
  3. 3.Ziffer 3anhand der Indikation, der verfügbaren klinischen Daten oder der Fragestellung die angeforderten Laboranalysen auf ihre Eignung und das Probenmaterial auf deren Qualität beurteilen und diese nach berufsrechtlichen Vorgaben eigenständig oder nach (zahn)ärztlicher Anordnung durchführen;
  4. 4.Ziffer 4beurteilen, welche Daten zur Patienten- und Probenidentifikation erforderlich sind; wenn notwendig, eine erneute Probeneinsendung anfordern, und den präanalytischen Prozess koordinieren;
  5. 5.Ziffer 5über präanalytische Maßnahmen zur qualitätsgesicherten Gewinnung von humanen Untersuchungsmaterialien und von Probenmaterialien nicht humanen Ursprungs informieren und beraten, die Materialgewinnung vorbereiten, das Probenmaterial gewinnen (venös, kapillar, arteriell, Abstriche etc.), Maßnahmen zur Identitätssicherung, Probenzuordnung und -annahme sowie -verarbeitung durchführen, das Untersuchungs- oder Probenmaterial aufbereiten und die Patientinnen und Patienten während des Entnahmeprozesses betreuen;
  6. 6.Ziffer 6Analysegeräte kalibrieren, warten und instandhalten, In-vitro-Diagnostika (Reagenzien, Kits, Instrumente, Software) auswählen, bewerten und anwenden; einen störungsfreien Analyseablauf organisieren, situationsadäquat Ausfallslösungen umsetzen sowie Havarie-Maßnahmen setzen;
  7. 7.Ziffer 7biomedizinisch-analytische sowie funktionsdiagnostische Untersuchungsvorgänge planen, organisieren und vorbereiten und mittels (immun-, molekular- und mikro-) biologischer, (bio-) chemischer, morphologischer, physikalischer oder mathematischer Methoden und Verfahren fachgerecht ausführen, diese steuern und die Resultate beurteilen (biomedizinisch-analytische Befundung);
  8. 8.Ziffer 8im Analyseprozess potenzielle Störfaktoren und Einflussgrößen erkennen und beurteilen, die fach-, methoden- und verfahrensspezifische Qualitätskontrolle und -sicherung für das Untersuchungsverfahren planen, umsetzen, steuern und evaluieren;
  9. 9.Ziffer 9Analyseergebnisse bzw. Funktionstests interpretieren und den biomedizinisch-analytischen bzw. funktionsdiagnostischen Befund erstellen, davon Handlungsplanungen ableiten und an der weiterführenden Analytik (Stufenanalytik, Stufendiagnostik) mitwirken;
  10. 10.Ziffer 10evidenzbasiert Methoden und Verfahren validieren und implementieren;
  11. 11.Ziffer 11das Qualitäts-, Risiko-, Prozess- und Datenmanagement in den biomedizinisch-analytischen Leistungsprozessen inkl. POCT sowie in der Funktionsdiagnostik steuern, organisieren und beurteilen;
  12. 12.Ziffer 12das Gefahren- und Gefährdungspotenzial biologischer, chemischer oder physikalischer Eigenschaften von Stoffen und Stoffgemischen fachgerecht einschätzen, sorgfältig damit umgehen, sowie im Gefährdungsfall geeignete Maßnahmen zum Selbst- und Fremdschutz sowie zur Gefahreneindämmung für Mensch und Umwelt setzen;
  13. 13.Ziffer 13die wesentlichen (zahn)ärztlich angeordneten professionsspezifischen Arzneimittel in der Funktionsdiagnostik verabreichen, kennt deren pharmakologische Grundlagen und deren Anwendung sowie unerwünschte Nebenwirkungen und Reaktionen und kann gegebenenfalls die entsprechenden Sofortmaßnahmen einleiten;
  14. 14.Ziffer 14die wesentlichen professionsspezifischen Medizinprodukte für die Funktionsdiagnostik fachgerecht anwenden;
  15. 15.Ziffer 15Arzneimittel und Medizinprodukte, die von Biomedizinischen Analytiker:innen für die Funktionsdiagnostik verordnet werden dürfen, fachgerecht auswählen und anwenden.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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