Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß § 3 Abs. 3 Z 8 zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.Die praktische Ausbildung hat an Praktikumsstellen gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 8, zu erfolgen, sofern die Vermittlung der erforderlichen Handlungskompetenz gewährleistet ist.
Die praktische Ausbildung hat sämtliche Versorgungsphasen in der Akut- und Langzeitversorgung einschließlich Rehabilitation sowie Gesundheitsförderung und Prävention zu umfassen.
Bei der Auswahl der Patientinnen und Patienten bzw. Klientinnen und Klienten ist auf eine entsprechende Vielfalt der Gesundheits- bzw. Lebenssituationen sowie auf die Diversität der Krankheitsbilder, Beeinträchtigungen sowie Altersgruppen zu achten.
Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind mindestens 15 ergotherapeutische Prozesse durchzuführen und zu dokumentieren.
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